Einfache Gesellschaft (Schweiz)

Einfache Gesellschaft (Schweiz)

Die einfache Gesellschaft ist eine Rechtsgemeinschaft und eine Personengesellschaft nach Schweizer Recht. Nach Art. 530 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist sie definiert als vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln. Diese Setzung eines gemeinsamen Zwecks wird als animus societatis bezeichnet.[1]Nach Art. 530 Abs. 2 OR ist die einfache Gesellschaft auch negativ definiert als jene Gesellschaftsform, wenn nicht Voraussetzungen für eine andere Gesellschaftsform erfüllt sind.

Der einfachen Gesellschaft fehlt die Rechtspersönlichkeit und somit auch die Handlungsfähigkeit. Die Gesellschafter haften primär, unbeschränkt und solidarisch.

Die einfache Gesellschaft kann auch formlos entstehen, was der Regelfall ist. Die einfache Gesellschaft ist daher sehr häufig. Oft sind sich die Gesellschafter nicht einmal bewusst, dass sie rechtlich gesehen eine einfache Gesellschaft gründen. Beispiele für solche konkludenten einfache Gesellschaften sind etwa das Konkubinat (nach herrschender Meinung) oder der gemeinsame Kauf einer Sache.

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Einzelnachweise

  1. Urteil
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