- Einfriedigung
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Der veraltete Begriff Einfriedigung (heute Einfriedung genannt) findet Anwendung im Baurecht und ist dort funktional zu bestimmen.[1]
Merkmale
Einfriedigungen sind nach der gefestigten Rechtsprechung Vorrichtungen, die nach ihrem wesentlichen Zweck der Sicherung des Grundstücks gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen des Grundstücks, gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse sowie gegen Einsicht dienen, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten, und die das Grundstück in seinem ganzen Umfang oder auch nur zum Teil von der öffentlichen Verkehrsfläche und von den Nachbargrenzen abgrenzen.[2]
Zu den Einfriedigungen gehören Einzäunungen jeder Art wie Schranken, Mauern, Erdwälle, Stroh- bzw. Schilfmatten an Pfählen an der Grenze eines Grundstücks, ebenso auf diese Weise befestigte Rohrmatten. Die Einfriedigungen müssen nicht notwendigerweise bauliche Anlagen sein; unter Einfriedigungen sind auch solche Abgrenzungen gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche oder dem Nachbargrundstück zu verstehen, die, wie lebende Hecken, Sträucher und Baumreihen, keine bauliche Anlagen darstellen.
Quellen
- ↑ http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/e/baulexikon_einfriedung.htm
- ↑ (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 1995 3S1298/94)
Weblinks
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