- Einfriedung
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Als Einfriedung (auch Einfriedigung oder Befriedung genannt) bezeichnet man allgemein die Eingrenzung eines Terrains, das nur durch ein Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar ist. Der Begriff wird im Speziellen meistens für die Umfriedung, die Abgrenzung eines Grundstücks durch einen Zaun, eine freistehende Mauer oder eine Hecke genutzt.
Inhaltsverzeichnis
Namenkunde
Erhalten ist der dem Wort Frieden verwandte Wortstamm im Bergfried, wie auch Ortsnamenbestandteilen in der Form fri(e)d- (z. B. Friedberg).
Recht
Der Begriff Einfriedung findet Anwendung im Baurecht und ist dort funktional zu bestimmen.[1] Er wird häufig in den Landesbauordnungen legal verwendet.
Merkmale
Einfriedigungen sind nach der gefestigten Rechtsprechung Vorrichtungen, die nach ihrem wesentlichen Zweck der Sicherung des Grundstücks gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen des Grundstücks, gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse sowie gegen Einsicht dienen, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten, und die das Grundstück in seinem ganzen Umfang oder auch nur zum Teil von der öffentlichen Verkehrsfläche und von den Nachbargrenzen abgrenzen.[2]
Zu den Einfriedigungen gehören Einzäunungen jeder Art wie Schranken, Mauern, Erdwälle, Stroh- bzw. Schilfmatten an Pfählen an der Grenze eines Grundstücks, ebenso auf diese Weise befestigte Rohrmatten. Die Einfriedigungen müssen nicht notwendigerweise bauliche Anlagen sein; unter Einfriedigungen sind auch solche Abgrenzungen gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche oder dem Nachbargrundstück zu verstehen, die, wie lebende Hecken, Sträucher und Baumreihen, keine bauliche Anlagen darstellen.
Es wird unterschieden zwischen geschlossenen Einfriedungen (z. B. Mauern, Holzwände), die nicht durchsichtig sind und offenen Einfriedungen (z. B. Drahtzäune), die lichtdurchlässig sind.
Insbesondere geschlossene Einfriedungen sorgen oft für Nachbarschaftsstreitigkeiten, wenn einem der Beteiligten Licht und Aussicht genommen werden.
Strafrecht
In Deutschland stellt der § 123 StGB den Hausfriedensbruch unter Strafe. Primär schützt dieses Verbot geschlossene Räume, es gilt jedoch auch für offene Flächen, sofern diese eingefriedet sind. Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist (somit reicht rechtlich z. B. eine Flatterleine).
Öffentliches Recht
Für die Gestaltung der Einfriedung kann es je nach Gemeinde und/oder Bundesland zahlreiche baurechtlichen Vorschriften (u.a. Bebauungsplan, kommunalen Einfriedungssatzungen, Landesbauordnung und Nachbarschaftsgesetze) geben.
Zivilrecht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden Einfriedungen in § 586 BGB ausdrücklich im Pachtrecht und in den § 921, § 922 BGB im Sachenrecht als Einrichtung erwähnt. Diese besagen im Wesentlichen, dass Einfriedungen auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken beiden Anliegern gehören und gemeinsam zu gestalten und zu unterhalten sind.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/e/baulexikon_einfriedung.htm
- ↑ (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 1995 3S1298/94)
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