Einsatzfahrt

Einsatzfahrt

Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der StVO geregelt.

In der Praxis kommt es beispielsweise zu folgenden Übertretungen des Regelwerks:

  • Überschreiten des Tempolimit oder langsames Fahren auf der Autobahn (z. B. Straßenreinigung)
  • Halten oder Parken im Halteverbot
  • Fahren bei Rotlicht
  • Befahren der Gegenfahrbahn
  • Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung oder Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße

Sie dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, in der Regel darf es also zumindest nicht zu einer Schädigung kommen. Die juristische Meinung hierzu ist uneinheitlich und schwer überschaubar. Jedoch hat der Fahrzeugführer stets die Verkehrslage und den Auftrag gegeneinander abzuwägen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren. So kann beispielsweise das Befahren einer Fahrspur mit einem Baufahrzeug entgegen der Fahrtrichtung auf einer übersichtlichen Strecke im Stadtverkehr bei Arbeiten möglich sein, auf der Autobahn wäre hier jedoch die Sicherheit so stark gefährdet, dass dieses Vorgehen nicht mehr mit der Sorgfaltspflicht vereinbar wäre. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung nennt beispielhaft als Grund, wann auf Sonderrechte in der Regel verzichtet werden muss, die Begegnung mit einem Fahrzeug mit Wegerecht und die Halteweisung eines Polizeibeamten.

Sonderrechte führen jedoch nicht dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen. Diese Pflicht entsteht nur, wenn das Wegerecht nach § 38 StVO durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen wird.

Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden: Sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen. Dies gilt nicht für den Rettungsdienst, für Messfahrzeuge und für Straßenbau- und Reinigungsfahrzeuge, dort sind die Sonderrechte fahrzeuggebunden.

Die Entscheidung, ob und in welchem Maße Sonderrechte in Anspruch genommen werden, liegt ausschließlich beim Fahrzeugführer bzw. beim Fußgänger. Die Leitstelle gibt zwar oft eine Einschätzung über die Eilbedürftigkeit eines Einsatzes bekannt, dies ist jedoch keine Anordnung.

Inhaltsverzeichnis

Berechtigte

Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

Folgende Organisationen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist:

Dies gilt ebenso für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

Fahrzeuge des Rettungsdienstes

Fahrzeugführer des Rettungsdiensts dürfen sich über die Regeln der StVO hinwegsetzen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Hier ist folglich die Inanspruchnahme des Sonderrechts fahrzeuggebunden.

Sonderrechte aus anderen Gründen

Hinweisschild in einem Fahrzeug der T-Com
  • Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen (§ 35 Abs. 5 StVO).
  • Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur (ehem. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, § 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert (§ 35 Abs. 7 StVO).
  • Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht entweder 2,8 t nicht übersteigt oder 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. (§ 35 Abs. 6 StVO).

Nicht Berechtigte

Oft wird angenommen, dass jedes Fahrzeug, welches mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet ist, auch Sonderrechte in Anspruch nehmen könne: So beispielsweise Fahrzeuge der DLRG oder der Notfallmanager der Bahn oder Erdungsfahrzeuge sowie Verkehrsüberwachungsfahrzeuge und ähnliche. Jedoch ist hier sauber zu trennen zwischen der Erlaubnis des Einbaus einer Sondersignalanlage (StVZO) und deren Verwendung − mit der Rechtsfolge, dass andere freie Bahn schaffen müssen (Wegerecht, vergl. § 38 Abs. 1 StVO) – und der Möglichkeit, nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO abzuweichen. Die nicht in § 35 Abs. 1, 1a, 5, 5a StVO Genannten dürfen auch nicht von den Vorschriften der StVO abweichen. Das hieße in der Praxis: Wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 StVO vorliegen, darf Blaulicht und Einsatzhorn geschaltet werden, mit der Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen. Von den Regeln der StVO (Geschwindigkeit, Rotlicht, Fahrtrichtungen, Parkverbote usw.) darf aber nicht abgewichen werden. In Einzelfällen mag ein Abweichen über § 16 OwiG gerechtfertigt sein. Die Rechtsprechung ist hierzu nicht einheitlich: Teilweise wird zumindest das Überfahren von Haltesignalen gebilligt, teilweise weitergehende Rechte zugebilligt und teilweise werden keine Zugeständnisse gemacht.

Grenzen der Sonderrechte

Als Generalklausel der Grenze kann der Absatz 8 gewertet werden, der die Anwendung von Sonderrechten nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlaubt. Die Sonderrechte werden so insgesamt durch Fahrphysik (und daraus resultierender Rechtsprechung) begrenzt. Auch werden die Sonderrechte durch den § 1 und § 3 StVO begrenzt, die trotz der Befreiung durch § 35 Abs. 1 StVO weiterhin Gültigkeit haben. Ferner werden die Sonderrechte, die nur von den Regeln der StVO befreien, auch durch andere Vorschriften (z. B. StVG, StVZO und StGB) begrenzt. Ein schrankenloses Fahren ist so nicht möglich. Grundsätzlich wird durch Fachpersonal empfohlen, Geschwindigkeitsüberschreitungen auf 20 % zu begrenzen.

Verbände und Übermäßige Straßennutzung § 27 StVO

Die Fahrt von mehr als 30 Fahrzeugen als Verband sowie übermäßige Straßennutzung bedarf der Erlaubnis. Diese Einschränkungen gelten nicht bei Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Art. 91 und Art. 87a Abs. 4 des Grundgesetzes (Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes) sowie im Verteidigungs- und Spannungsfall.

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn

Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht erforderlich. In der Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO ist jedoch festgelegt, dass „Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, […] wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden“ soll. Nicht möglich ist die Anzeige zum Beispiel bei nicht mit Sondersignalanlage ausgerüsteten Fahrzeugen wie Privatfahrzeugen von Feuerwehrangehörigen, nicht zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 35 StVO aber nicht derer des § 38 Abs. 1 StVO.

Im Regelfall ist also die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln durch Blaulicht und Horn anzuzeigen, um andere Verkehrsteilnehmer vor dem unerwartet schnellen, entgegen der Fahrtrichtung oder sonstwie ungewöhnlich fahrenden Einsatzfahrzeug zu warnen.[1] Ohne Sondersignalanlage dürfen Sonderrechte (insbesondere das zu schnelle Fahren oder Abweichen von üblichen Fahrmanövern) aufgrund der möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur besonders restriktiv wahrgenommen werden.

Einzelnachweise

  1. VwV zu §35 StVO

Literatur

  • Andreas Wasielewski: Sonderrechte im Einsatz. 2. Auflage. Lehmanns Media, Berlin 2005, ISBN 3-86541-074-X. 
  • Roman Dickmann: Sonderrechte mit dem Privat-PKW? – Problematiken des § 35 StVO für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV). 2003, S. 220 ff. 
  • Pießkalla: Zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach §§ 223, 229, 222 und § 315c StGB bei Unfällen im Rahmen von Einsatzfahrten. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV). 2007, S. 438 ff. 
  • Ulrich Cimolino, Roman Dickmann: Die Sonder- und Wegerechte von Notarzteinsatzfahrzeugen im Straßenverkehr. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV). 2008, S. 118 ff. 

Weblinks

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