Einsatzfahrzeug

Einsatzfahrzeug

Einsatzfahrzeuge sind speziell ausgerüstete Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft.

Sie gehören einer Hilfsorganisation oder einer besonderen Behörde an. Ihnen werden Sonder- und Wegerechte eingeräumt, wenn diese zur Erfüllung eines Auftrages notwendig und erforderlich ist. Im Regelfall tragen sie eine einheitliche und gut wiedererkennbare farbliche Kennzeichnung, möglichst in Warnfarben.

Inhaltsverzeichnis

Kennzeichnung

Als Grundmerkmal müssen Einsatzfahrzeuge im deutschen Sprachraum mit einer blauen Rundumkennleuchte und einem Folgetonhorn ausgestattet sein, um als solche erkennbar zu sein.

In anderen Ländern sind sie mit roten oder roten und blauen Rundumkennleuchten und einer Sirene ausgestattet, beispielsweise in Asien und Nordamerika.

Das Fahrzeug selbst ist je nach Verwendung durch die jeweilige Einsatzorganisation ausgerüstet und ausgestattet. Das kann ein normaler PKW oder LKW sein. Es kann aber ganz speziell für den Rettungsdienst, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz oder die Polizei ausgerüstet sein. Diese Fahrzeuge erkennt man auch außen an Farbe oder Aufschriften. Speziell bei hellen Fahrzeugen sind oft zusätzliche Streifen mit einer roten oder orangefarbenen Tagesleuchtfarbe zur besseren Sichtbarkeit angebracht.

Zivilstreifen fahren ebenfalls mit Einsatzfahrzeugen, die aber erst im Einsatz selbst als solche kenntlich gemacht werden.

Österreich

siehe auch Rundumkennleuchte#Regelung in Österreich, Folgetonhorn#Österreich

Es können auch zivile Fahrzeuge die Genehmigung bekommen, als Einsatzfahrzeug im Notfall deklariert zu werden. Dies trifft vor allem zu auf Ärzte im ländlichen Raum, wo andere Rettungsorganisationen eine längere Zufahrt haben, aber beispielsweise auch freipraktizierende Hebammen und Tierärzte[1]. Die Fahrer dieser Zivilfahrzeuge genießen zwar die die Einsatzfahrt betreffenden gesetzlichen Vorteile, aber nicht z. B. Kfz-Steuer-Befreiung.

Auch im Zulassungsschein steht hier nicht die übliche Bezeichnung wie LKW oder PKW. Früher waren die Eintragungen meist Sonderfahrzeug, heute steht Feuerwehrfahrzeug oder Rettungsfahrzeug o. ä. Bei Ärzten, Hebammen, etc. wird der Zulassungsschein hingegen nicht verändert. Sie bekommen einen Bescheid vom Landeshauptmann, den sie bei Einsatzfahrten mitführen und bei Aufforderung den Organen der Straßenaufsicht vorweisen müssen.

Das angebrachte Blaulicht muss nach § 15a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Abs. 3[2] der ECE-Regelung 65[3] entsprechen.

Rechte

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Einsatzfahrzeuge im Einsatz gewisse Sonderrechte, die je nach Land variieren können. Überall muss jedoch ein anderer Straßenteilnehmer dafür sorgen, dass Einsatzfahrzeuge im Einsatz bevorzugt die Straße passieren können. Hat jedoch ein Einsatzfahrzeug weder Blaulicht noch Folgetonhorn eingeschaltet, so besitzt es kein Wegerecht, kann jedoch trotzdem Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn die Bedingungen laut Gesetz dafür erfüllt sind (z. B. um sich einem Tatort zu nähern, wenn die dort noch vermuteten Straftäter nicht gewarnt werden sollen).

In Österreich ist auch die Reihenfolge des Vorrangs bei gleichzeitigem Eintreffen von Einsatzfahrzeugen bei einer Kreuzung im § 26 der StVO folgendermaßen geregelt: Rettungsfahrzeug - Feuerwehr - Sicherheitsdienste - sonstige Einsatzfahrzeuge. Eine ähnliche Regelung gilt in Deutschland nicht; im Zweifelsfall müssen sich die Fahrer (durch Handzeichen) verständigen.

Verwendung der Signale

Deutschland

In Deutschland ist in der Straßenverkehrsordnung durch Ausschlussbestimmungen geregelt, wann Signale benutzt werden dürfen:

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

  • Menschenleben zu retten,
  • schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
  • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
  • flüchtige Personen zu verfolgen,
  • bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Blaues Blinklicht allein darf nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug dies führen darf und

  • um vor Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen zu warnen oder
  • es bei Einsatzfahrten,
  • bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden nötig ist.

Österreich

Einsatzfahrzeuge dürfen ihre Signale nur in bestimmten Situationen verwenden, die sich rechtlich in einzelnen unterscheiden können. In Österreich gilt folgendes:

Da nicht jede Fahrt mit einem Einsatzfahrzeug eine Einsatzfahrt ist, die Fahrzeuge trotzdem aber in manchen Situationen besser abgesichert werden sollen, haben einige dieser Fahrzeuge auch zusätzlich eine gelbrote (orange) Rundumkennleuchte.

Arten

(nicht abschließend)

Luftkennungen (Zahlen und oder Buchstaben auf dem Dach) sorgen für eine Erkennung aus der Luft und dienen dem gezielten Anruf per Funk durch Hubschrauber.

Galerie

Weblinks

 Commons: Einsatzfahrzeuge – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelbelege

  1. § 20 (5) KFG
  2. § 15a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
  3. ECE-Regelung 65

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