- Emissionserklärung
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In einer Emissionserklärung gibt der Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage an, welche Schadstoffe und in welcher Menge diese im Berichtszeitraum in die Atmosphäre emittiert wurden.
Gesetzliche Grundlage
Die Pflicht zur Erstellung einer Emissionserklärung durch den Anlagenbetreiber leitet sich aus dem § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab und wird in der 11. BImSchV (Verordnung über Emissionserklärungen) präzisiert. Generell sind alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet, sofern sie davon nicht ausgenommen sind.
Die Abgabe einer fehlerhaften Emissionserklärung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und dementsprechend geahndet werden.
Durchführung
Obwohl sich die Pflicht zur Erstellung einer Emissionserklärung aus einem Bundesgesetz ableitet, ist die Durchführung Ländersache. In einigen Bundesländern erfolgt die Erstellung und Abgabe einer Emissionserklärung über ein webbasiertes Softwaretool (BUBE-Online - Betriebliche Umweltdatenberichterstattung), in anderen Bundesländern reicht eine Papierversion. Die abzugebenden Erklärungen unterscheiden sich jedoch nur formal, nicht aber inhaltlich. Der Anlagenbetreiber kann sich zur Erstellung einer Emissionserklärung der Hilfe Dritter bedienen.
Der letzte Berichtszeitraum war das Jahr 2008. Der nächste Berichtszeitraum ist gemäß §4, Abs. 1 der 11. BImSchV das Jahr 2012; die zugehörige Emissionserklärung ist vom Betreiber einer Anlage, die der 11. BImSchV unterliegt, bis zum 31. Mai 2013 abzugeben.
Inhalt
Neben den Stammdaten des Betriebes und der Anlage sind u. a. Betriebsdauer und Arten des Betriebs (z. B. bestimmungsgemäßer Betrieb, Anfahrbetrieb, Teillastbetrieb, Betriebsstörung / Notbetrieb) anzugeben. Weitere Informationen, die in der Emissionserklärung enthalten sein müssen, betreffen die Anzahl und Art der Emissionsquellen, die durchgesetzten emissionsrelevanten Stoffmengen sowie die sogenannten emissionsverursachenden Betriebsvorgänge.
Wesentlicher Bestandteil der Emissionserklärung ist jedoch die Angabe der Emissionen in die Atmosphäre im Berichtszeitraum. Diese sind durch Messung, Berechnung oder Schätzung (durch Heranziehung der Ergebnisse vergleichbarer Anlagen) zu ermitteln, wobei die Ermittlungsverfahren gleichwertig sind. Dabei sind nicht nur gezielte aktive Emissionsvorgänge zu betrachten, wie z. B. die Ableitung von Abgasen über einen Schornstein, sondern auch passive (z. B. Tankatmung) oder diffuse Emissionen (z. B. Staubverwehungen bei Umschlagevorgängen oder Abwehungen von Halden und Verkehrswegen).
Sofern relevante Mengenschwellen überschritten werden, ist zusätzlich die Abgabe eines Emissionsberichtes (im Sinne der 11. BImSchV) erforderlich.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Immissionsschutzrecht (Deutschland)
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