Abfallverwertung

Abfallverwertung
Dieser Artikel bezeichnet den Abfall, der (stofflich) anfällt. Weitere Bedeutungen siehe Abfall (Begriffsklärung).
Überfüllter Abfallcontainer
Abfallbehälter, wie er zum Beispiel neben Straßenbahnhaltestellen genutzt wird
Papierkorb in Parkanlagen
Überfüllter Müllkorb

Unter Abfall bzw. Müll (schweizerisch auch: Kehricht, österreichisch auch: Mist) versteht man nicht mehr benötigte Überreste im festen Zustand, was Flüssigkeiten und Gase in Behältern einschließt. Chemische Rückstände werden auch als Abfallstoffe bezeichnet.

Abfall kann man auch als falsches Material, zur falschen Zeit, am falschen Ort bezeichnen. Deshalb kann man hierfür auch oft die Bezeichnung Wertstoff verwenden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Einstufung

Die neuere europäische Gesetzgebung hat die Zielhierarchie der Abfallwirtschaft neu definiert (2008/98/EG). Die Abfallhierarchie soll demnach wie folgt aussehen:

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  • Recycling,
  • sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung,
  • Beseitigung

Der frühere allgemeine Grundsatz war: "Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung". Insgesamt hat aber die umweltverträglichere Möglichkeit Vorrang.


Die rechtliche Einstufung des Abfalls ist insbesondere im Hinblick auf die weiteren Verwendungsmöglichkeiten und Sicherheits- und Transportvorschriften wichtig. Abfall wird in Deutschland durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)[1] definiert. In diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen stehen detaillierte Vorschriften zu Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfall.

Abfall muss gemäß KrW-/AbfG folgende 3 Kriterien erfüllen, um auch rechtlich betrachtet ein Abfall zu sein:

  1. bewegliche Sache (also nicht fließendes Abwasser, aber wohl flüssiger Abfall in Fässern)
  2. Nennung in Anhang 1 des KrW-/AbfG
  3. Entledigung (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille oder Zwangsentledigung)

Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache. Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner. Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.

Der Begriff „Abfall“ ist vom Begriff „Produkt“ abzugrenzen. Produkte sind i. d. R. frei handelbar und unterliegen nicht den Regelungen des Abfallrechts, das bestimmte Bedingungen für den Transport etc. vorsieht. Eine Sache besitzt gemäß der Verkehrsanschauung die Produkteigenschaft, wenn sie zielgerichtet hergestellt wurde, einen positiven Marktwert besitzt und Qualitätsstandards erfüllt. Ein Beispiel für die schwierige Abgrenzung ist in Pellets gepresster und vorsortierter Restmüll zur Verbrennung. Auf den ersten Blick mag er die Voraussetzungen eines Produktes erfüllen. Jedoch ist nach aktueller Rechtsprechung der Punkt "zielgerichtete Herstellung" nicht erfüllt, da er sicherlich nicht eigens hergestellt würde, wenn es keinen Restmüll gäbe.

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist der Unterschied von "Abfall zur Verwertung" und "Abfall zur Beseitigung". Bei der Verwertung steht die Nutzbarmachung des stofflichen oder energetischen Potentials im Vordergrund, bei der Beseitigung ist die Vernichtung der Schadstoffe oder die risikolose Deponierung maßgebend. Eine Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. Werden die in den Anhängen zum Krw/AbfG und dessen Verordnungen genannten Grenzwerte nicht eingehalten, unterliegt der jeweilige Abfall strengeren Vorschriften hinsichtlich Transport und Entsorgungsmöglichkeiten.

Abfallbehandlung und Deponierung

Deponien dienen der zeitlich unbegrenzten Lagerung von Abfällen. In Deutschland müssen alle Abfälle und Abfallgemische mit einem höheren organischen Anteil als 5 Prozent nach den Regelungen der TA Siedlungsabfall vor der Ablagerung behandelt werden. Die Zuordnung der Abfälle zu unterschiedlich ausgestatteten Deponietypen erfolgt nach der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung, d.h. nach dem Abfallrecht. Für die Errichtung von Bauschutt- und Bodendeponien (Deponieklasse DK 0) ist nur eine baurechtliche bzw. wasserrechtiche Genehmigung erforderlich. Zur Einrichtung von Untertagedeponien (DK 4) ist eine bergrechtliche Zulassung erforderlich. Für alle anderen Deponien ist ein Planfeststellungsverfahren nach Abfallrecht erforderlich.

Moderne Hausmülldeponien dürfen seit Mitte 2005 nur noch vorbehandelte Abfälle aufnehmen, bei denen organische Bestandteile nahezu nicht mehr vorhanden sind. Deponien der Klasse I sind ausschließlich mineralischen Abfällen vorbehalten. Diese Deponien verfügen über eine mineralische Basisabdichtung und ein Sickerwasserdränagesystem. Deponien der Klasse II sind technisch mit einer mineralischen Dichtung und einer Kunststoffdichtungsbahn (PE-Folie) an der Basis versehen, auch hier ist ein Sickerwasserdränagesystem installiert, um durchsickernde Flüssigkeiten zu erfassen und Abzuleiten. Den Aufbau der DK II-Deponie nennt man auch "Kombinationsdichtung".

Behandlung vor Ablagerung

Die Abfallbehandlung kann in der stofflichen oder energetischen Verwertung (z. B. Aufbereitung, Sortierung in der Müllsortieranlage, etc.) von Abfällen bestehen. Das heißt Abfallbehandlungsanlagen sind z. B. Kompostierungsanlagen oder Vergärungsanlagen für Bioabfall, Schrottplätze (Vorsortierung von Eisenschrott und anderen Metallen), Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA); siehe auch Recycling. Die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen unterliegt v.a. dem Immissionsschutzrecht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und weiteren umwelt- und baurechtlichen Bestimmungen.

Heutige Müllverbrennungsanlagen unterliegen auch im Betrieb der Überwachung nach der 17. Bundesimmissionschutzverordnung (17. BImSchV) in der eine Reihe von Grenzwerten für sehr giftige luftgetragene Schadstoffe wie Schwermetalle, Dioxine und Furane genannt werden. Bei tatsächlicher Einhaltung dieser Umweltstandards im Betrieb stellen Müllverbrennungsanlagen z.B. bezüglich Dioxinen im Hausrestmüll eine sogenannte Schadstoffsenke dar, weil im ankommenden Abfall selbst eine deutlich höhere Dioxinbelastung vorhanden ist, als die MVA verlässt. Dioxin als organisches Molekül wird im Brennraum zunächst weitgehend zerstört, entsteht jedoch bei der Abkühlung der Abgase neu und muss aufwendig nachverbrannt oder ausgefiltert werden. Der so reduzierte Rest verlässt die Müllverbrennungsanlage allerdings über den Kamin und wird so wieder in die Umwelt verteilt, während die Schadstoffe im angelieferten Restmüll stofflich gebunden sind.

Die Grenzwerte der 17. BImSchV können mit gegenwärtigen Abfallreinigungstechniken deutlich unterschritten werden.

Deponieklassenübersicht

Die DeponieVerordnung (DepV) und die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) sehen für die oberirdische Ablagerung - je nach Gefährlichkeit der abzulagernden Abfälle - 4 Deponieklassen (DK) vor:

  • Deponie für Inertabfälle DK 0 (gering belastete mineralische Abfälle)
  • Deponie für nicht gefährliche Abfälle DK I (mit sehr geringem organischem Anteil)
  • Deponie für nicht gefährliche Abfälle DK II (mit höherem organischem Anteil)
  • Deponie für gefährliche Abfälle DK III
  • Untertagedeponie DK IV

Oberirdische Deponie für Inertabfälle (DK 0)

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 der Deponieverordnung (Inertabfälle, inert<lat.> untätig, träge, unbeteiligt) einhalten. Die DK 0 wird für solche Abfälle eingeführt, die nach § 3 Abs. 11 KrW-/AbfG als inert eingestuft werden. In der Regel ist für die Zulassung nur ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich und die Vorlage einer Emissionserklärung entbehrlich.

Oberirdische Deponie für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle (DK 1)

(Oberirdische) Deponie für Abfälle, die einen sehr geringen organischen Anteil enthalten und bei denen eine sehr geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugversuch stattfindet.

Hausmülldeponien (heute Deponieklasse DK 2)

Historisch gesehen waren die ersten Deponien wilde Müllhaufen, ehemalige Sandgruben, Steinbrüche oder bestenfalls hierfür ausgehobene Erdlöcher. Aufgrund der hauptsächlich nativ organischen Belastung in früheren Jahrhunderten war dies weitgehend unproblematisch. Erst mit der Industrialisierung setzten massive Probleme ein, so dass Deponien ab 1950 immerhin gegen Grundwasser und später auch gegen Regenwasser und seitlich abgedichtet wurden. In den 1970er Jahren wurden Deponien als große biologische Behandlungsanlagen angesehen. Aufgrund der langen Reaktionszeiten bis zum Abklingen der organischen Prozesse und der beträchtlichen Volumina bei diesen Deponien setzte in den 1980er Jahren ein Umdenken ein. Schließlich wurden in den 1990er Jahren Vorgaben und Regelungen entwickelt, die zu einer Verringerung der Ablagerung ausgasender Stoffe führen sollen. Seit 2005 dürfen nur noch Abfälle mit einem organischen Gewichtsanteil von höchstens 5 Prozent abgelagert werden.

Oberirdische Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle (DK 3)

Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer Deponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugversuch größer ist als bei der Deponieklasse II und zum Ausgleich die Anforderungen an die Deponieerrichtung und an den Deponiebetrieb höher sind.

Untertagedeponie (DK 4)

Untertagedeponie, in der die Abfälle

  • in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder
  • in einer Kaverne vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden.

Abfallarten in Deutschland

Beispiele für Abfall von Privathaushalten (Hausmüll) sind

Beispiele für industrielle Abfälle:

Im Bemühen, mit Abfall sachgemäß umzugehen, haben sich Branchen, Gewerbezweige und Fachgebiete entwickelt, die man unter dem Begriff Abfallwirtschaft zusammenfasst, siehe auch Recycling. Das Basler Übereinkommen regelt dabei die "Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung". Bislang haben sich an die 160 Staaten – nicht aber die USA – auf diese Richtlinien verpflichtet.

Literatur

  • Bernd Bilitewski u. a. (Hrsg.): Müll-Handbuch. Sammlung und Transport, Behandlung und Ablagerung sowie Vermeidung und Verwertung von Abfällen. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-09778-4 (mehrbändiges Standardwerk, erscheint als Loseblattwerk mit Ergänzungen)
  • Heike Ehrmann, Carl-Friedrich Elmer, Andreas Brenck: Die Entsorgung von Haushaltsabfällen in Deutschland - Entwicklung und Perspektiven aus Verbrauchersicht. In: Müll und Abfall, 38. Jg. 2006, Heft 4, S. 178-185, ISSN 0027-2957
  • Gottfried Hösel: Unser Abfall aller Zeiten. Eine Kulturgeschichte der Städtereinigung. 2. Auflage. Jehle, München 1990, ISBN 3-7825-0271-X
  • Margarete Kranz: Die Ästhetik des Abfalls. In: Vokus. Volkskundlich-kulturwissenschaftliche Schriften. 16. Jg. (2006), Heft 1, S. 51–72, ISSN 1437-8698 (Volltext als PDF)
  • Helmut Paschlau, Ermbrecht Rindtorff: Verwertung von Hausmüll. Wohin führt die „gewerbliche Sammlung“?. In: Müll und Abfall, 36. Jg. 2004, Heft 11, S. 534-539, ISSN 0027-2957
  • Claus-André Radde: 1. Juni 2006 - Ein Jahr Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung/TA-Siedlungsabfall. Eine Bestandsaufnahme aus Bundessicht. In: Müll und Abfall, 38. Jg. 2006, Heft 6, S. 284-289, ISSN 0027-2957

Weblinks

Siehe auch


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