- Ahnenprobe
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Die Adelsprobe (auch: Ahnenprobe) ist ein urkundlicher Nachweis der adligen Abstammung eines Geschlechts oder einer Person.
Sie wurde von den etablierten, älteren Adelsfamilien um 1500 eingeführt, um den zahlenmäßig größeren Briefadel von der Mitgliedschaft in Domstiften (die Einkünfte brachten) oder exklusiven Ritterorden auszuschließen. Zum Beispiel durften nur "Vierschildrige", d.h. ein von vier adligen Großeltern Abstammender, den adligen Privilegien einer Stiftung oder eines Ritterordens teilhaftig werden. Der Kandidat musste die Wappenschilde seiner Vorfahren vorweisen, die von den Angehörigen der betreffenden Geschlechter beschworen werden mussten. Bei den Stiften geschah es nicht selten, dass man durch Kapitelbeschlüsse die erforderliche Anzahl adliger Ahnen (von vier auf acht oder gar sechzehn) erhöhte, um die Aufnahme zu erschweren.
In der Zeit von 1900 bis 1918 war die Adelsprobe nur für den Malteserorden, den Johanniterorden und für das Kammerherren-Amt erforderlich. In Deutschland ist nach Abschaffung des Adels die Ahnenprobe nur noch eine gesellschaftliche Frage, z.B. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln hinsichtlich der Eintragungen im Genealogischen Handbuch des Adels (GHdA) und damit verbunden dem Zugang zu Adelsgesellschaften und -verbänden in Deutschland. Für die Aufnahme eines Probanden in den Malteserorden wird nach wie vor ein Nachweis des Alters und Abstammung der Familie gefordert. Für den Johanniterorden besteht sie indes nicht mehr, da eine adelige Abstammung nicht mehr Voraussetzung ist.
Weblinks
Literatur
- Carl Edmund Langer: Die Ahnen- und Adelsprobe, die Erwerbung, Bestätigung und der Verlust der Adelsrechte in Österreich, Manz, Wien 1862.
- Maurice Keen: Das Rittertum, Neuauflage, Artemis, Zürich 2002.
- Jörn Eckert: Art. Ahnenprobe. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band I, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, Sp. 106-107.
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