- Erblehen
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Der Begriff Leh(e)nswesen, auch Feudalwesen (→ Feudalismus) oder Benefizialwesen, bezeichnet das politisch-ökonomische System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Es bildete die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung der abendländischen Staaten, vor allem aber des Heiligen Römischen Reichs. Auch in anderen Kulturen, insbesondere in Japan (siehe Han für die Lehen und Samurai für die Lehnsmänner) entstanden Strukturen, die sich mit dem europäischen Lehnswesen vergleichen lassen.
Im Frühmittelalter bildete sich das Lehnswesen nach dem Vorbild des römischen Klientelwesens und aus dem germanischen Gefolgschaftswesen. Der Lehnsherr, welcher der rechtliche Eigentümer von Grund und Boden oder bestimmter Rechte war, verlieh diese dem Lehnsempfänger auf Lebenszeit. Dafür musste der Lehnsempfänger dem Lehnsherrn persönliche Dienste leisten. Dazu gehörten z. B. auch das Halten des Steigbügels, die Begleitung bei festlichen Anlässen und der Dienst als Mundschenk bei der Festtafel. Beide verpflichteten sich zu gegenseitiger Treue: Der Lehnsherr zu Schutz und Schirm, der Lehnsempfänger zu Rat und Hilfe. Weiterhin waren Lehnsherr und Vasall einander zu gegenseitiger Achtung verpflichtet, d. h. auch der Lehnsherr durfte seinen Lehnsempfänger per Gesetz nicht schlagen, demütigen oder sich an seiner Frau oder Tochter vergreifen.
Oberster Lehnsherr war der jeweilige oberste Landesherr, König oder Herzog, der Lehen an seine Fürsten vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andere Adelige vergeben, die sich von ihnen belehnen lassen wollten und oft in der Adelshierarchie unter dem Lehnsgeber standen.
Inhaltsverzeichnis
Begriffe
Man versteht unter Lehen – lat. feudum, feodum, beneficium – das ausgedehnteste Nutzungsrecht an einer fremden Sache, das sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die zugleich zwischen diesem und dem Berechtigten das Verhältnis wechselseitiger Treue hervorruft. beneficum bezeichnet dabei nicht nur den aktuellen Gegenstand, das Lehen an sich – dieses wird normalerweise feodum genannt –, sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung.
Das Lehen (Lehnsgut) ist zumeist ein Grundstück oder ein Komplex von Grundstücken, aber auch bestimmte Nutzungs- und Abgabenrechte. Der betreffende Eigentümer ist der Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), der Berechtigte der Vasall (Lehnsmann, vassus, vasallus=der Knecht, auch einfach als Lehensempfänger oder Lehensträger bezeichnet), beide schwören einen Lehnseid. Die dem Vasallen zustehende Berechtigung nähert sich tatsächlich dem Eigentum so sehr, dass man dieselbe oft als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) bezeichnet.
Sprachlich hängt der Ausdruck „Lehen“ mit leihen zusammen, bedeutet also so viel wie geliehenes Gut (vgl. heute „Darlehen“), während das Wort „Feudum“ nach Ansicht einiger Etymologen vom lat. fides (Treue), richtiger aber wohl vom altdeutschen feo (das heißt Vieh, dann überhaupt „Gut“) abzuleiten ist.
Den Gegensatz zum Lehen bildet das freie Eigentum, Allod oder Allodium, welches ungefähr dem heutigen Eigentum am Grundbesitz entspricht.
Arten
Je nach regionaler Tradition und Lehnsherrschaft (weltlich bzw. kirchlich/klösterlich) bildeten sich unterschiedliche Lehensformen heraus, die hier nicht alle im Einzelnen wiedergegeben werden können. Die bekanntesten unter ihnen sind:
- Afterlehen: Der Lehensnehmer vergibt seinerseits (Teile seines) Lehen an Dritte
- Beutellehen: ursprüngliches Ritterlehen, das später an Bauern verliehen wurde
- Erblehen: Die Erben des Lehensnehmers treten automatisch in dessen Rechte und Pflichten ein
- Fahnlehen: Ein Lehen an einen weltlichen Fürsten, bei dem Fahnen das Lehen und die Pflicht zum Heerbann symbolisieren.
- Falllehen: Das Lehen erlischt beim Todesfall des Lehensnehmers
- Freistift: Das Lehen kann in Jahresfrist aufgekündigt werden
- Handlehen: auf befristete Zeit oder Lebenszeit des Lehensnehmers vergebenes Lehen. Ursprünglich: ein Lehen, bei welchem an die Stelle des förmlichen Lehnseides der Handschlag des Vasallen trat.
- Kunkellehen: Lehensnehmerin ist eine Frau (auch Weiberlehen, feudum femininum, genannt)
- Mannslehen: Lehensnehmer ist ausschließlich der Mann
- Schildlehen: vergleichbar mit Fahnenlehen, jedoch Lehensnehmer ist im Rang eines Grafen und darunter
- Schupflehen: Das Lehen erlischt mit dem Tod des Lehensnehmers, die Erben werden bildlich gesehen aus dem Vertrag geschupft (obd./alem. für schubsen/stoßen)
- Stiftslehen: Lehnsherr war ein Kloster, also auch Klosterlehen genannt
- Weiberlehen: siehe Kunkellehen
- Zepterlehen: Lehen an einen geistlichen Fürsten
System des Lehnswesens
Der König gibt Land oder Ämter an Kronvasallen, diese geben sie weiter an Untervasallen und diese zur Bearbeitung an unfreie Bauern. Zwischen Bauern und Untervasallen gibt es keine lehnsrechtliche Beziehung.
Im Laufe des Mittelalters entwickelte sich in Deutschland eine andere Struktur:
- König
- Geistliche Fürsten
- Weltliche Fürsten
- Grafen und Freiherren
- Ministerialen (Dienstmannen)
- Männer der Ministerialen
- Ritterbürtige Mannen (konnten nur Lehen annehmen, keines vergeben)
Lehenfähig waren anfangs nur Ritterbürtige, d.h. Freie, die waffenfähig und im Vollbesitz ihrer Ehre waren. Später konnten auch unfreie Ministerialen in den Ritterstand aufsteigen. Der Lehnsdienst bestand vorwiegend aus Heerfahrt (Kriegsdienst) und Hoffahrt (die Anwesenheit der Vasallen am Hof, um mit Rat zur Seite zu stehen). Aus der Hoffahrt entwickelten sich später die Land- und Reichstage. Das Lehnsgut wurde dem Vasallen nur zur Nutzung überlassen, später wurde der Vasall auch Untereigentümer, der Lehnsherr hatte aber stets noch die Rechte an diesem Amt inne. Schließlich entwickelte sich später noch die Vererbbarkeit des Lehnsgutes, Eigentümer blieb aber trotzdem weiter der Lehnsherr.
Die Wurzeln des Lehnswesens
Das römische Klientelwesen
In der Spätantike entwickelten sich aus dem römischen Patronat (Klientelverhältnis) und aus den Gentilbeziehungen der Völkerwanderungszeit (germanische Reiche auf römischem Boden) die Beziehung zwischen herrschenden Personen und Untergebenen auf einem herrschenden Konsens, der allgemein üblich und anerkannt war.
In der römischen Kultur war es üblich, dass ein Patron (reicher römischer Bürger) automatisch seine freigelassenen Sklaven weiterhin in einem Abhängigkeitsverhältnis behielt (Klientelverhältnis). Dieses besagte, dass die Klientel ihren Patron, wenn dieser es wünschte, im Kriegsfall zu begleiten und zu beschützen hatte, an Gerichtstagen diesen als lautstarke Partei zu begleiten, sowie, wenn dieser im öffentlichen Leben stand, ihm als Assistenten zu dienen und ihn zu Repräsentationszwecken in die Öffentlichkeit zu begleiten hatte.Hiergegen hatte der Patron seinen Klienten rechtliche und tatsächliche Unterstützung in allen Lebensbeziehungen zu gewährleisten. Auch ein römischer Bürger, Nichtrömer und sogar ganze Völker im römischen Reich konnten sich in ein Klientelverhältnis begeben.
In der Spätantike, und damit im ausgehenden römischen Reich, verlagerte sich dieses Verhältnis zusehends auf den ländlichen Raum, weil die römische Nomenklatura ihre riesigen Latifundien als ihr Rückzugsgebiet und gleichzeitig als wirtschaftlich wichtigstes Standbein ansah, auf dem sie sogar vereinzelt eigene Gerichtsbarkeit und befestigte Gefängnisse unterhielt.
Die Klientel wurden zu dieser Zeit meistens mit der Vergabe von Grund und Boden an den Patron gebunden.
Das germanische Gefolgschaftswesen
In der auslaufenden Gentilgesellschaft der germanischen Reiche auf römischem Boden war es üblich, dass aller Grund und Boden dem König gehörte. Nur dieser konnte den Grund und Boden an ihm Untergebene verteilen. Bei diesen Untergebenen handelte es sich zumeist um Familienangehörige, Krieger mit herausragenden Leistungen und adlige Personen.
Dieses Land ging aber nicht in das Eigentum des „Beliehenen“ über, sondern wurde ihm nur in persona übergeben. Mit dem Tod des Königs oder dem Tod des „Beliehenen“ fiel de facto der Grund und Boden an den neuen König zurück. Im Laufe der Zeit entwickelte sich aber eine Übung, dass die „beliehene“ Person und deren Familie zu den Nutznießern der Beleihung verschmolz und immer mit demselben Lehen (Grund und Boden) verbunden blieb. Im Falle des Todes einer Seite konnte und musste ein neuer „Lehnseid“ (formal juristische Zeremonie) erfolgen.
Diese Übergänge waren fließend und es gab in der Lehnsvergabe Ausnahmen.
Der Beliehene vergab weiterhin den Grund und Boden als weiteres, zumeist in kleinere Stücke aufgeteiltes Lehen an Untergefolgsleute, die wiederum ihm den Lehnseid schwören mussten.
Im Gegenzug zur Beleihung mit Grund und Boden konnte der König vom Beliehenen und dieser wieder von seinen Unterbeliehenen Treue und Gefolgsrechte verlangen. Dies heißt im Kriegsfall Soldaten und Hilfe zu stellen, im Falle knapper Kasse und Lösegeldforderungen den König zu unterstützen usw.
Das römische Klientelverhältnis und das frühe gentile Lehnsverhältnis der germanischen Reiche verschmolz im Laufe des frühen Mittelalters zum Lehnsrecht, einem rechtlichen und sozialen Beziehungsgeflecht, welches mit dem König an der Spitze pyramidenartig nach unten verlief.
Die Durchsetzung des Lehnsrechtes wird mit dem verminderten Geldumlauf in der Spätantike und im frühen Mittelalter in Verbindung gebracht. Nicht Geld konnte einen Gefolgsmann an einen König binden, sondern nur Grund und Boden. Dieser war im Gegensatz zum Geld ausreichend vorhanden.
Auch Könige (siehe Richard Löwenherz – zwangsweiser Lehnseid) und zumindest im frühen Mittelalter der Klerus (siehe Ottonisch-salisches Reichskirchensystem) konnten Lehnsleute eines Königs bzw. eines anderen Königs werden.
Entstehung der Lehnsabhängigkeit
Im Lehen kamen verschiedene Rechtsinstitute karolingischer Zeit zusammen, die bisher unabhängig voneinander bestanden. Diese Institutionen waren
- Die Antrustiones – das war das engere Gefolge des Königs, sie zeichneten sich dadurch aus, dass für sie ein Vielfaches des üblichen Wergeldes gezahlt werden musste.
- Die vassi – Freie, die nicht mehr selbst für sich sorgen konnten, konnten sich in die Hand eines Mächtigeren kommendieren, erhielten dafür Schutz und Unterhalt und waren im Gegenzug zu Treue und Dienst verpflichtet. Ihren Status als Freie verloren sie durch die Kommendation nicht, das Königsgericht war weiter für sie zuständig. Die Kommendation geschah durch den sogenannten Handgang, das heißt, der künftige vassus legte seine gefalteten Hände in die seines Herrn, die dieser umschloss. Diese Geste macht das Verhältnis der beiden sehr deutlich.
- Das beneficium (ursprüngliche Bedeutung „Wohltat“) – schon im frühen Mittelalter wurde Land verpachtet, es kam aber auch vor, dass man Land ohne Gegenleistung verlieh, etwa unter Zwang oder um jemandem einen Gefallen zu tun. Man blieb dann zwar Eigentümer des Landes, war aber nicht mehr sein Nutznießer.
Erst aus der Verbindung dieser Institutionen und insbesondere als sich immer mehr Herren mit hoher sozialer Stellung kommendierten, entstand das Lehnswesen. Dabei blieb der Handgang, der zusammen mit dem Treueid später als „homagium“ (lat.), „hommage“ (franz.), oder „mannschaft“ (dt.), bezeichnet wurde, bis ins 12. Jahrhundert der entscheidende rechtliche Akt. Erst mit der Verbreitung des Urkundenwesens wurde der Handgang vom Treueid, der sich viel besser schriftlich fixieren lässt, abgelöst.
Kommendationen kamen weiterhin in allen Schichten vor. In niederen Schichten entstand daraus die Grundherrschaft, in hohen Schichten das Lehnswesen.
Die Vergabe von Lehen ersetzte oft auch den Arbeitslohn. Das war nötig, weil das Geldwesen im frühen Mittelalter für regelmäßige Zahlungen zu unterentwickelt war.
Spätere Entwicklung
Da die Dienste des Lehnsmannes insbesondere Kriegsdienste umfassten, wurde das Lehnswesen in der fränkischen Monarchie Jahrhunderte lang die Grundlage der Heerverfassung und der sozialen Organisation des Heiligen Römischen Reichs. (siehe Personenverbandsstaat)
Dabei nahm nicht nur der König Vasallen auf, sondern dieses Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Großen nachgeahmt. Nach und nach bildete sich dann der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus. Letztere wurden 1037 von Konrad II. mit der Constitutio de feudis ebenfalls für erblich erklärt. So kam es, dass im 12. Jahrhundert bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben waren.
Innerhalb dieser einzelnen geistlichen und weltlichen Territorien bestand aber wiederum ein vielgliedriges Lehnswesen. Erst im 13. Jahrhundert ging die Bedeutung des Lehenswesens zurück, da anstelle von Vasallen nun Dienstmannen, gut ausgebildete Männer (vgl. Entwicklung des Universitätswesens) eingestellt wurden. Die Könige förderten diese Entwicklung aus politischen Gründen und stärkten so die Landesherrschaft, welche das reichsweite Lehnswesen ablöste.
Diese Stärkung der Landesherren sorgte für einen Einfluss, der nicht mehr rückgängig zu machen war, so dass die Bedeutung der verschiedenen Fürstentümer sich im Gegensatz zu Frankreich und England nicht mindern ließ.
In England wurde schon durch die Revolution von 1649 und dann durch eine ausdrückliche Verordnung Karls II. von 1660 der Lehnsverband beseitigt, ebenso in Frankreich durch die Beschlüsse der Nationalversammlung vom 4. und 5. August 1789.
In Deutschland war die Auflösung des Lehnsverbandes ein langer Prozess; in gesetzlicher Form erfolgte er unter anderem in der Rheinbundakte, im Reichsdeputationshauptschluss und in der Paulskirchenverfassung von 1849.
Eines der letzten Lehen wurde 1835 vergeben als sich der gesundheitlich angeschlagene Graf Friedrich Wilhelm von Schlitz, genannt von Görtz, sich mit den Brunnen von Salzschlirf belehnen ließ und diese im Anschluss wieder auszuheben begann.
Wesentliche Grundsätze des Lehnsrechts im Heiligen Römischen Reich
Im Allgemeinen wurde der Lehnsmann als Gegenleistung für seine Dienste mit Land oder Freihäusern ausgestattet. Es kam auch vor, dass er am Hof des Herrn Dienste versah und dort verpflegt wurde. Meist erhielten diese sogenannten servi non cassati aber ein Lehen, sobald eines frei wurde.
Aber auch Ämter und Hoheitsrechte über ein bestimmtes Territorium (feuda regalia) konnten als Lehen vergeben werden. Auf diese Weise kam das Haus Thurn und Taxis an sein Postlehen.
Dazu kommen dann zahlreiche Lehen an kirchlichen Rechten, Kirchenlehen (Stiftslehen, feuda ecclesiastica) und Beleihungen mit den mit einem Altar verbundenen Stiftungen (feudum altaragli).
Auch Barzahlungen aus dem Kronschatz oder Gewinne aus bestimmten Zöllen konnten als Lehen vergeben werden.
Begründung des Lehens
Die Begründung eines Lehens geschah der Regel nach durch Investitur (constitutio feudi, infeudatio). In fränkischer Zeit geschah das durch den sogenannten Handgang im Mittelpunkt: Der Lehnsmann legte seine gefalteten Hände in die Hände des Lehnsherrn, die dieser umschloss. Damit begab er sich symbolisch in den Schutz seines neuen Herrn. Seit Ende des 9. Jahrhunderts wird dieser Akt durch einen Treueid ergänzt, der meist auf eine Reliquie geleistet wurde. Der Eid sollte nicht nur die Bindung der Partner herstellen, sondern betonen, dass der Lehnsmann seinen Status als Freier nicht verlor, denn nur Freie konnten sich durch Eid binden.
Im 11. Jahrhundert gehörten zur Investitur das homagium (homage oder mannschaft) aus dem Handgang und einer Willenserklärung des Lehnsmanns. Eine Willenserklärung des Herrn konnte ebenfalls erfolgen, unterblieb aber oft. Anschließend folgte der Treueid und manchmal ein Kuss. Weil im Mittelalter zu einem Rechtsakt auch ein sichtbares Zeichen gehörte, wurde symbolisch ein Gegenstand übergeben, dies konnte ein Stab oder eine Fahne sein (sog. „Fahnenlehn“), der König konnte auch symbolisch sein Zepter überreichen (sog. „Zepterlehen“). Mit zunehmender Schriftlichkeit wurde über die Beleihung auch eine Urkunde ausgestellt, die mit der Zeit immer detaillierter die Güter auflistete, die der Lehnsmann erhielt.
Im Spätmittelalter wurde für die Belehnung eine Gebühr verlangt, die man häufig auf den Jahresertrag des Lehnsgutes festsetzte.
Das Lehnsgut (Benefizium), das der Lehnsmann erhielt, konnte Eigenbesitz des Lehnsherrn sein oder das Lehen eines anderen Herrn. Manchmal verkaufte oder schenkte auch der Lehnsmann seinen Besitz dem Herrn („Lehnsauftragung“) und empfing es dann als Lehen zurück (oblatio feudi). Meist geschah dies in der Hoffnung, der Lehnsherr könnte das Land besser bei einem Streit im Felde oder vor Gericht verteidigen. Dieser kaufte oder nahm das Geschenk an, weil er damit die Absicht oder Hoffnung verband, z. B. bisher unverbundene Lehnsgüter zu verbinden und dadurch seinen Einflussbereich z. B. auf die Gerichtsbarkeit oder die Besetzung von Pfarrstellen zu mehren.
Rechtsbeziehung zwischen Lehnsherren und Vasallen
Seit dem 11. Jahrhundert wurden die Pflichten des Vasallen meist mit auxilium et consilium (Hilfe und Rat) beschrieben. Dabei bezieht sich Hilfe meist auf den Kriegsdienst, den der Vasall zu leisten hatte. Diese konnte unbeschränkt sein, d. h. der Vasall musste den Herrn in jedem Krieg unterstützen, oder er wurde zeitlich, räumlich und nach der Menge der ausgehobenen Soldaten beschränkt. Mit dem Aufkommen der Söldnerheere wurde das Aufgebot der Vasallen weniger wichtig und ihr Dienst wurde immer häufiger in Dienste bei Hof und in der Verwaltung umgewandelt. Consilium bedeutete vor allem die Pflicht, zu Hoftagen zu erscheinen. Vasallen, deren Lehnsherr nicht der König war, nahmen an den Ratsversammlungen des Lehnsherren teil. Außerdem mussten sie im Namen des Lehnsherren über dessen Untertanen Recht sprechen.
Auch zu Geldzahlungen konnte der Vasall verpflichtet sein; insbesondere in England wurden die Kriegsleistungen in Geldleistungen verwandelt („adäriert“) und der englische König verwandte das Geld zur Finanzierung von Söldnern. Geldleistungen wurden auch in anderen Fällen verlangt, etwa um ein Lösegeld für den kriegsgefangenen Herrn zu zahlen, beim Ritterschlag des ältesten Sohnes, für die Mitgift der ältesten Tochter und für die Fahrt ins Heilige Land.
Der Lehnsherr konnte ferner von dem Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung (renovatio investiturae) fordern und zwar sowohl bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn (Veränderungen in der herrschenden Hand, Herrenfall, Hauptfall, Thronfall) als auch bei Veränderungen in der Person des Vasallen (Veränderung in der dienenden Hand, Lehnsfall, Vasallenfall, Nebenfall). Letzterer musste binnen Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen 3 Tage) ein schriftliches Gesuch (Lehnsmutung) einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten; doch konnte diese Frist auf Nachsuchen durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert werden.
Partikularrechtlich war der Vasall dabei, abgesehen von den Gebühren für die Wiederbelebung (Schreibschilling, Lehnstaxe), zuweilen auch zur Zahlung einer besondern Abgabe (Laudemium, Lehnsgeld, Lehnsware, Handlohn) verpflichtet. Endlich konnte der Lehnsherr bei einer Felonie des Vasallen das Lehen durch die so genannte Privationsklage einziehen, Verschlechterungen des Gutes nötigenfalls durch gerichtliche Maßregeln verhüten und dritten unberechtigten Besitzern gegenüber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen.
Die Pflichten des Herren waren dagegen weniger genau umschrieben, sie waren mit der Übergabe des Lehens weitgehend abgeleistet. Der Vasall hatte dem Lehnsherrn gegenüber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion), und ein Bruch derselben zog für den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich. Am Lehnsobjekt hatte der Vasall das nutzbare Eigentum. Der Herr musste seinen Vasallen darüber hinaus auch vor Gericht vertreten.
Auflösung eines Lehensverhältnisses
Ursprünglich war eine Lehnsbindung ein lebenslanges Treueverhältnis, das nur der Tod beenden konnte. Es war auch unvorstellbar, dass man mehreren Herren Lehnsdienst leistete. Tatsächlich entstand mehrfache Vasallität sehr bald und lockerte die Treuepflicht des Lehnsmanns erheblich. Auch die Möglichkeit, ein Lehen zu vererben, minderte die Eingriffsmöglichkeiten des Lehnsherrn und lockerte die persönliche Treuepflicht des Lehnsmanns. Mit der Zeit nahm die Bedeutung des Lehnsgutes immer mehr zu, während die Treuepflicht immer mehr in den Hintergrund trat, und am Ende war ein Lehen einfach ein Landgut, für das der Erbe eine bestimmte Zeremonie durchführen musste.
Zusammenfassung
Zusammenfassend beruht das Lehnswesen im Wesentlichen auf zwei Komponenten, dem persönlichen und dem dinglichen Element.
Persönliches Element: Der Lehnsherr sowie Vasall verpflichten sich zu gegenseitiger Treue. Sichtbarer Ausdruck der Ergebenheitshandlung ist das Einlegen der Hände in die des Herrn (Handgang – vergleichbar mit dem heutigen Handschlag, allerdings bringt der Handgang ein hierarchisches Verhältnis zum Ausdruck).
Dingliches Element: Auf der Basis dieses Treuegelöbnisses zwischen denselben stellt der Lehnsherr dem Vasallen Land zur Verfügung und erhält vom Vasallen Abgaben.
Ortsnamen und Familiennamen
Die frühere Bedeutung des Lehnswesens spiegelt sich heute noch in einer Vielzahl von Ortsnamen, die das Lehen in sich tragen. Auch die Familiennamen Lehner, Lehmann und Lenherr sind auf das Lehnswesen zurückzuführen.
Siehe auch
Literatur
- Marc Bloch: Die Feudalgesellschaft, durchgesehene Neuausgabe, Stuttgart 1999. ISBN 3-608-91234-7
- François Louis Ganshof: Was ist das Lehnswesen?, 7. Aufl., Darmstadt 1989. ISBN 3-534-00927-4
- Alain Guerreau: L'avenir d'un passé incertain. Le Seuil, Paris 2001.
- Susan Reynolds: Fiefs and Vasalls. The Medieval Evidence Reinterpreted, Oxford 1994. ISBN 0-19-820458-2
- Karl–Heinz Spieß: Stichwort „Lehn(s)recht, Lehnswesen.“ In: Handwörterbuch der Deutschen Rechtsgeschichte. Bd. 2 Berlin 1978. S. 1725–1741.
- Karl–Heinz Spieß: Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter. Schulz-Kirchner, Idstein 2002. ISBN 3-8248-0033-0
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