Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger

Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger

Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (EHB) ist in Deutschland jemand, der arbeitsfähig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und seinen Lebensunterhalt oder die Kosten der Arbeitssuche nicht selbst tragen kann, ohne als Jugendlicher oder über 65-jähriger Anspruch auf andere Sozialleistungen zu haben.

Die gesetzliche Definition in § 7 Abs. 1 SGB II lautet:

Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige).

  • Erwerbsfähig ist, wer mehr als mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, § 8 SGB II. Dabei können nur Krankheit oder Behinderung geltend gemacht werden. Es kommt auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an.
  • Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, (...) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 SGB II).
  • Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I).

Der Begriff des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen spielt eine Rolle im Bereich des Arbeitslosengeld II (ALG II), das an die Stelle der früheren Sozialhilfe getreten ist.

Die Bedeutung ergibt sich daraus, dass diejenigen, die nicht selbst erwerbsfähige Hilfebedürftige sind, nur dann Leistungen nach dem SGB II erhalten können, wenn sie mit einem EHB in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

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