Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter

Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter

Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist nach der deutschen Gesetzesdefinition jemand, der arbeitsfähig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und seinen Lebensunterhalt oder die Kosten der Arbeitssuche nicht selbst tragen kann, ohne als Jugendlicher oder jemand, der die für ihn geltende Regelaltersgrenze erreicht hat, Anspruch auf andere Sozialleistungen zu haben.

Bis Ende 2010 wurde im Gesetz der Begriff erwerbsfähiger Hilfebedürftiger verwendet. Die Rechtslage wurde durch die Änderung der Begrifflichkeit nicht geändert. Die Definition des alten Begriffs wurde unverändert für den neuen Begriff übernommen.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach der gesetzliche Definition in § 7 Abs. 1 SGB II

"[...] Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben"
  • Erwerbsfähig ist, wer mehr als mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, § 8 SGB II. Dabei können nur Krankheit oder Behinderung geltend gemacht werden. Es kommt auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an.
  • Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, (...) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 SGB II).
  • Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I).

Der Begriff des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten spielt eine Rolle im Bereich des Arbeitslosengeld II (ALG II), das an die Stelle der früheren Sozialhilfe getreten ist.

Die Bedeutung ergibt sich daraus, dass diejenigen, die nicht selbst erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind, nur dann Leistungen nach dem SGB II erhalten können, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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