Akademische Gerichtsbarkeit

Akademische Gerichtsbarkeit

Die akademische Gerichtsbarkeit waren Privilegien von einzelnen Universitäten im Mittelalter.

Im Gegensatz zur einheitlichen Staatsgewalt kannte das Mittelalter ein gleichberechtigtes Nebeneinander verschiedener Rechtskreise, wie Landrecht, Lehenrecht, Stadtrecht, Hofrecht und Kirchenrecht. Die Gerichtsverhältnisse wurden durch solche besonderen Gerichte für bestimmte Personengruppen und Angelegenheiten kompliziert und schließlich durch die gleichzeitige Unterscheidung zwischen hoher und niederer, zum Teil auch noch mittlerer Gerichtsbarkeit unübersichtlich.

Die ältesten deutschen Hochschulen urteilten auch über Kapitalverbrechen (Prag bis 1397, Wien seit 1384, Heidelberg am Anfang sowie Leipzig, Rostock, Basel, Freiburg und Ingolstadt). Ein solches Gerichtsprivileg war Wesenselement einer Hochschule. Jüngere Universitäten erhielten meist nur noch eingeschränkte Gerichtsprivilegien. Auf eine reine Disziplinargerichtsbarkeit wurden die Universitäten und damit auch der Karzer als Gefängnis- bzw. Arrestzelle erst mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 reduziert, das alle Sondergerichtsbarkeiten im Deutschen Reich abschaffte.

Literatur

  • Peter Woeste: Akademische Väter als Richter - Zur Geschichte der akademischen Gerichtsbarkeit der Philipps-Universität. In: Marburger Stadtschriften zur Geschichte und Kultur. 22, Marburg 1987; ISBN 3-923820-17-8

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