- Akademische Freiheit
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Die Akademische Freiheit ist ein Begriff, der eine Reihe von Freiheiten und die dazu gehörige Verantwortung für die Hochschulen, ihre Lehrer, die Hochschulverwaltung und die Studenten beinhaltet. Der Begriff geht auf die Antike zurück (siehe Platons Akademie) und entwickelte sich im christlichen Mittelalter weiter – siehe „Freie Künste“.
Heute ist die akademische Freiheit in den meisten Staaten gesetzlich verankert, oft sogar in der Verfassung (z. B. deutsches Grundgesetz Art. 5, Abs. 3) und beinhaltet vor allem die „Freiheit von Forschung, Lehre und Studium“:
- Freiheit der Forschung: Der Wissenschaftler ist frei in seiner forschenden Fragestellung, in seinem methodischen Vorgehen (sofern es nicht gegen andere Gesetze verstößt) sowie in der Bewertung und Verbreitung seiner Forschungsergebnisse.
- die ersten beiden Grundsätze sind oft eng mit Fragen der Verantwortung verknüpft – siehe auch wiss. Ethik.
- Lehrfreiheit: Die Dozenten (Hochschullehrer) können die Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) inhaltlich und methodisch frei gestalten und sind berechtigt, ihre wissenschaftliche und künstlerische Lehrmeinung frei zu äußern.
- Die Lehrfreiheit ist damit eine akademische Spezialisierung der Redefreiheit.
- Freiheit des Studiums: Innerhalb des Rahmens der Studien- und Prüfungsordnung können die Studierenden frei wählen, welche Lehrveranstaltungen sie besuchen, und im Regelfall auch, ob/wann sie darüber Prüfungen ablegen. Aus diesem Freiraum ergeben sich für die Student(inn)en je nach Studienrichtung mehr oder weniger große Spielräume in der Gestaltung ihrer akademischen Ausbildung.
- Innerhalb des Studienganges können sie Schwerpunkte (Vertiefungsfach) nach eigener Wahl setzen.
- Im Zeichen der Massenuniversität sind jedoch diese Freiheiten zunehmend eingeschränkt – wobei insbesondere (zu) detailliert vorgeschriebene Stundenpläne, vor allem bei Staatsexamensstudiengängen, dem Grundgedanken der „akademischen Freiheit“ widersprechen. Andererseits fühlen sich die Hochschullehrer zunehmend verantwortlich, eine für den Arbeitsmarkt chancenreiche Ausbildung anzubieten.
- Die Studierenden können sich eine eigene wissenschaftliche Meinung erarbeiten und sollen diese auch äußern. Widerspricht sie der Lehrmeinung, ist dies eine Gelegenheit, die Kunst der Argumentation zu üben.
Zur akademischen Freiheit zählen noch weitere Aspekte, die teilweise aus den 3 „Grundfreiheiten“ folgen, z. B.
- die Autonomie der „Universitas“ (Gemeinschaft des Lehrkörpers und – heute eingeschränkt – der Studierenden) bei der Berufung von Hochschulprofessoren; bisweilen beeinflusst durch parteipolitische Präferenzen
- die finanzielle Autonomie – wenngleich im Rahmen des staatlich zugeteilten Budgets bzw. der sonstigen Einnahmen („Drittmittel“)
- Die „Qual der Wahl“ beim Studienbeginn – Wahl des Studienfaches und Studienortes (sofern kein Numerus clausus), Zusammenstellen des Stundenplanes, Wahl der Diplomarbeit usw.
Siehe auch
- Universität, Akademie, Akademiker, Universitätsgeschichte
- wissenschaftliche Neugier, Wahlfreiheit, Menschenführung, Wissenschaftsethik
- Humboldtsches Bildungsideal, Wilhelm und Alexander von Humboldt, Platon, Hermann von Helmholtz
Literatur
- Hermann von Helmholtz: Über die Akademische Freiheit der deutschen Universitäten, Rede beim Antritt des Rectorats an der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin am 15. October 1877 gehalten, Nachdr. der Ausg. Berlin, Hirschwald, 1878, Hrsg.: Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin 2005.
Kategorien:- Wertvorstellung
- Akademische Bildung
- Universitätsgeschichte
- Freiheit der Forschung: Der Wissenschaftler ist frei in seiner forschenden Fragestellung, in seinem methodischen Vorgehen (sofern es nicht gegen andere Gesetze verstößt) sowie in der Bewertung und Verbreitung seiner Forschungsergebnisse.
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