- Evokation
-
Der Begriff Evokation (lat. evocatio „Aufruf“, von evocare „herausrufen“) hat mehrere Bedeutungen:
- Evokationsrecht ist im Bereich der Staatsanwaltschaft das Recht der übergeordneten Behörde, ein Verfahren an sich zu ziehen (zu übernehmen) und auch wieder abzugeben. Geregelt in §§ 74a Abs. 2 GVG, § 120 Abs. 2 GVG, § 386 AO (Nr. 267 RiStBV)
- allgemein das Erwecken bzw. Hervorrufen oder Wachrufen von Gedanken und Assoziationen;
- das Recht der mittelalterlichen Könige, einen Prozess an das Hofgericht zu ziehen (Verzicht auf dieses Recht in der Goldenen Bulle von 1356);
- heutzutage allgemein das Recht übergeordneter politischer Instanzen, Entscheidungen von einer nachgeordneten Entscheidungsebene an sich zu ziehen (Bsp.: Evokationsrecht des Hamburgischen Senats gegenüber den Bezirksversammlungen) sowie das Recht eines Gerichtes, ein Verfahren an sich zu ziehen;
- Im Personalvertretungsrecht bezeichnet man als Evokationsrecht das Recht der obersten Dienstbehörde (Regierung, Magistrat, Gemeindevorstand) im Mitbestimmungsverfahren sich einer an sich bindenden Entscheidung einer Einigungsstelle nicht anzuschließen, sondern selbst zu entscheiden, „wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist.“ Zitat aus § 71 Abs. 5 HPVG, ähnlich auch in anderen Landespersonalvertretungsgesetzen - nicht jedoch im Bundespersonalvertretungsgesetz.
- im Okkultismus und der Religionsphänomenologie eine Praxis der Magie, in der Geistwesen, bestimmte Gottheiten oder Tote aus der Unterwelt beschworen werden, den Platz zu wechseln (siehe Beschwörung).
- im antiken Rom, wird der Ausdruck u.a. in der naturalis historia belegt.
Siehe auch:
Wiktionary: Evokation – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenDiese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
Wikimedia Foundation.