- FIS-Regeln
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Die FIS-Regeln sind allgemeine Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes FIS für Skifahrer und Snowboarder. Sie gelten auf allen Skipisten weltweit und sind mit einer Straßenverkehrsordnung vergleichbar. Der oberste Grundsatz der FIS-Regeln lautet „Rücksicht“.
Die FIS-Regeln
1. Rücksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt oder ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit einschränkt.
2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
5. Einfahren und Anfahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
7. Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisierung beachten.
9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
Rechtsfolgen bei Beachtung/ Missachtung der FIS-Regeln
Deutsches Recht
In den Alpenländern sind die FIS-Regeln gewohnheitsrechtlich anzuwenden. Bei Unfällen sind dabei die am Unfallort geltenden FIS-Regeln zu beachten, ungeachtet der Frage, welches Haftungsrecht Anwendung findet (Stoßen z.B. zwei deutsche Skiläufer in Österreich zusammen, gilt zwar deutsches Haftungsrecht, jedoch sind die örtlichen Unfallregeln -in Österreich also auch die FIS-Regeln- zu beachten).[1]
Nach der FIS-Regel Nr. 3 hat der vorausfahrende Skifahrer uneingeschränkt Vorrang, wohingegen der hinterherfahrende Skifahrer ausreichenden Abstand einhalten muss. Der von oben kommende Skifahrer muss in vorausschauender Weise mit allen Fahrbewegungen des unten Fahrenden rechnen (weite Schwünge, Schrägfahrten, Bögen mit großem Radius sowie jederzeitigen Richtungswechsel). Insbesondere darf der von oben Kommende nicht darauf vertrauen, dass der unten Fahrende seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Bereich beibehält. Demgegenüber muss der unten Fahrende nicht nach oben schauen, sondern hat „nur“ die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge.[2]
Ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen die FIS-Regel Nr.5 kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der unten Fahrende sich nur langsam unter „äußerst geringfügiger“ Ausnutzung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt, da er noch fährt und deshalb nach der FIS-Regel Nr.3 Vorrang vor den von oben kommenden Skifahrern hat[3]
Auch ein Unfall zwischen zwei Skikursteilnehmern führt nicht zu einer Haftungsprivilegierung des von oben kommenden Fahrers und entbindet ihn nicht von seinen Sorgfaltspflichten. Dass ihn der Skilehrer zum Losfahren aufgefordert haben will, ändert an seiner persönlichen Sorgfaltspflicht ebenfalls nichts.[4]
Nach der deutschen Rechtsprechung ist somit von folgenden Grundsätzen auszugehen: Beachtet ein Skifahrer die FIS-Regeln, ist sein Verhalten im Regelfall nicht pflichtwidrig.[5][6]
Einzelnachweise
- ↑ OLG Koblenz, Beschluss vom 2. März 2011, Az. 5 U 1273/10, BeckRS 2011, 06548 = Bericht in NJW-Spezial 09/2011, 266
- ↑ Oberlandesgericht Brandenburg, BeckRS 2008, 07466
- ↑ OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1537
- ↑ OLG München, Urteil vom 19. Januar 2011, Az. 20 U 4661/10 = BeckRS 2011, 01862 = Bericht in NJW-Spezial 04/2011, 107
- ↑ Bericht in NJW-Spezial 04/2011, 107
- ↑ Bezüglich der Sorgfaltspflichten und Haftungsregeln vgl. auch die Übersicht bei: Otto Palandt (Begr.) - Sprau: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar mit Nebengesetzen, 70. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4, § 823 BGB, Rn.211 ff.: Skisport
Weblinks
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