Fahrlicht

Fahrlicht
Fahrzeug 1 fährt mit asymmetrischem Abblendlicht, Fahrzeug 2 mit Fernlicht.
H4-Lampe mit Glühwendeln für Fernlicht und Abblendlicht (rechts vor der Blechblende)

Das Abblendlicht ist Bestandteil der an Fahrzeugen vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau und Funktion

Das Abblendlicht (früher auch Fahrlicht) dient zur Ausleuchtung der Fahrbahn vor dem Fahrzeug sowie dazu, selbst gesehen zu werden. Hierzu enthalten die Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen zusätzlich ein Standlicht, welches immer mitleuchtet und sicherstellt, dass das Fahrzeug bei Ausfall des Abblendlichtes vom Gegenverkehr noch als solches erkannt wird.

Im Gegensatz zum Fernlicht, dessen Ausleuchtung so weit wie möglich geht, endet die ausgeleuchtete Fläche beim Abblendlicht eher vor dem Fahrzeug, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu blenden. Vorschriftsmäßig muss die durch Kraftfahrzeuge ausgeleuchtete Fläche im 100-fachen Abstand der Anbauhöhe der Scheinwerfer vor dem Fahrzeug enden – der Lichtkegel muss ein einprozentiges Gefälle aufweisen. Bei einer Anbauhöhe von 65 cm reicht das Licht also 65 m weit.

Das Abblendlicht wird oft in einem gemeinsamen Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht erzeugt. Hierfür werden Zweifaden-Glühlampen (Die gebräuchliche Bezeichnung BILUX-Lampe ist ein Markenname von OSRAM) verwendet, deren Abblend-Glühwendel durch eine Blechblende teilweise abgeschirmt ist. Die Blechblende liegt im eingebauten Zustand unter der Wendel, sodass das nach oben strahlende Licht über den Scheinwerfer-Reflektor als Lichtfächer nach unten auf die Fahrbahn gelenkt wird.

Alte Zweifaden-Glühlampe für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht („BILUX-AS®")

Das Abblendlicht leuchtet heute bei Kraftfahrzeugen die Fahrbahn in der Regel asymmetrisch aus – in Ländern mit Rechtsverkehr wird die rechte Seite stärker ausgeleuchtet, bei Linksverkehr die linke. Dies ist dazu gedacht, entgegenkommende Fahrzeuge nicht zu blenden, aber gleichzeitig den rechten Straßenrand für den Fahrer klar erkennbar zu machen, um Fußgänger, Radfahrer oder auch Wild am Fahrbahnrand früher wahrzunehmen. Die Asymmetrie kann durch zusätzliche (schräge) Muster in der Streuscheibe des Scheinwerfers und/oder durch eine entsprechende Form des Reflektors (bei modernen Scheinwerfern mit Freiformreflektoren) erzeugt werden. Bei Zweifaden-Glühlampen alter Technik (ohne Halogen) ist auch die Blechblende im Inneren der Lampe speziell geformt. Das asymmetrische Abblendlicht wurde in Deutschland 1957 eingeführt[1].

Bei Scheinwerfern mit Streuscheibe muss dieser Bereich mit einer passenden Folie abgedeckt werden, damit Fahrzeuge, deren Scheinwerfer für Rechtsverkehr ausgelegt sind, bei Fahrten in Ländern mit Linksverkehr (und umgekehrt) den Gegenverkehr nicht blenden. Bei einigen Fahrzeugen kann auch über eine Verstellvorrichtung am Lampeneinsatz eine Anpassung vorgenommen werden.

Fahrzeuge der Straßenreinigung, sowie Straßenbahnen haben oftmals kein asymmetrisches Abblendlicht, da diese oft entgegen der üblichen Verkehrsrichtung unterwegs sind und ein asymmetrisches Abblendlicht dann den entgegenkommenden Verkehr blenden würde.

Juristische Definition im Straßenverkehr in Deutschland und EU

Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3, Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht. Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können.

Literatur

  • Rudolf Hüppen, Dieter Korp: Autoelektrik alle Typen. Motorbuchverlag, Stuttgart, 1968, ISBN 3-87943-059-4
  • Norbert Adolph: Autoelektronik / Grundlagen und Bauvorschläge. 1. Auflage, Verlagsgesellschaft Schulfernsehen, Köln, 1979 ISBN 3-8025-1128-X
  • Jürgen Kasedorf, Richard Koch: Service-Fibel für die Kfz-Elektrik. 14. überarbeitete Auflage, Vogel Buchverlag, 2001, ISBN 3-8023-1881-1

Einzelnachweise

  1. 100 Jahre OSRAM (Firmenschrift 2006, pdf 4,66 MB)

Siehe auch

Weblinks

Deutsche StVZO § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

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Synonyme:

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