- Fahrschüler-Ausbildungsordnung
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Basisdaten Titel: Fahrschüler-Ausbildungsordnung Abkürzung: FahrschAusbO Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Fahrerlaubnisrecht Fundstellennachweis: 9231-7-8 Ursprüngliche Fassung vom: 31. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366) Inkrafttreten am: 5. September 1976 Letzte Neufassung vom: 18. August 1998
(BGBl. I S. 2307, 2335)Inkrafttreten der
Neufassung am:1. Januar 1999 Letzte Änderung durch: Art. 3 VO vom 18. Juli 2008
(BGBl. I S. 1338, 1373 ff.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:29. Oktober 2008
(Art. 8 VO vom 18. Juli 2008)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) ist eine Verordnung des Bundes und dient der Sicherstellung einer einheitlichen und guten Ausbildung in Fahrschulen. Sie beschreibt, welche Ziele in der Fahrausbildung erreicht werden sollen.
In der Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden die Ziele und Inhalte benannt. Die Art und der Umfang der Ausbildung werden festgelegt sowie allgemeine Ausbildungsgrundsätze geregelt. Der theoretische Unterricht und sein Ablauf werden ebenfalls dargestellt. In der Ordnung wird die Stufenausbildung (Grundstufe, Aufbaustufe, Leistungsstufe, Stufe der Sonderfahrten, Reite- und Teststufe) im praktischen Unterricht beschrieben. Ausnahmen von der Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden benannt.
Die FahrschAusbO hat sieben Anlagen. Neben Rahmenplänen für den theoretischen Unterricht im Grundstoff (Anlage 1) und den klassenspezifischen Unterricht (Anlage 2), sind auch die Sachgebiete für den praktischen Unterricht (Anlage 3) benannt. In der Anlage 4 werden die besonderen Ausbildungsfahrten klassenspezifisch aufgezählt. Die praktische Mindestausbildung für die Klassen D1, D1E, D und DE sind in Anlage 5 geregelt. Abschließend finden sich noch Funktions- und Sicherheitskontrollen sowie Handfertigkeiten der Betriebs- und Verkehrssicherheit in Anlage 6 und Ausbildungsbescheinigungen für theoretischen und praktischen Mindestunterricht in Anlage 7.
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