- Fehlerkalkül
-
Das Fehlerkalkül beschreibt die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Möglichkeit, dass Gesetze, Verordnungen und Bescheide ungültig sein könnten. Gilt das Fehlerkalkül, so sind verfassungswidrige Gesetze sowie gesetzwidrige Verordnungen und Bescheide trotzdem vorerst anzuwenden, sie sind nur relativ nichtig. Die relativ nichtige Norm besitzt vorläufige Geltung, sie ist Bestandteil der Rechtsordnung. Nur ein dafür von Verfassung oder Gesetz berufenes Gericht oder Behörde kann die Nichtigkeit aussprechen. Der Begriff wurde von Adolf Julius Merkl, einem Vertreter der Reinen Rechtslehre, geprägt.
Das Fehlerkalkül gilt beispielsweise im österreichischen Recht. Im US-amerikanischen Recht hingegen gilt die absolute Nichtigkeit der Gesetze, verfassungswidrige Gesetze sind dann von Anfang an (absolut) nichtig.
Österreich
Die Prüfung, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist, wird in Österreich vom Verfassungsgerichtshof durchgeführt. Damit soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet werden. Gemäß Art 140 Bundes-Verfassungsgesetz ist dieser zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit von Bundes- und Landesgesetzen berufen.
Ist ein Gesetz verfassungswidrig, ist es vom VfGH aufzuheben. Diese Aufhebung ist nur sinnvoll, wenn das verfassungswidrige Gesetz bis zum Zeitpunkt der Aufhebung in Kraft war[1].
Einzelnachweise
- ↑ Bruno Binder: Öffentliches Recht I, Skriptum. 2. Auflage, Linz, Manz, 2003, S. 367
Literatur
- Thomas Olechowski, Rechtsgeschichte 2006, Einführung in die historischen Grundlagen des modernen Rechts, Wien 2006
- Öhlinger, Verfassungsrecht, WUV Universitätsverlag, 7. Auflage, Wien, 2007
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Öffentliches Recht (Österreich)
Wikimedia Foundation.