Feriensache

Feriensache

Feriensachen waren im deutschen Zivilprozess bis zur Aufhebung der Vorschriften über die Gerichtsferien in §§ 199 - 202 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zum 1. Januar 1997 bestimmte Verfahren, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit auch in den so genannten Gerichtsferien verhandelt wurden, die vom 15. Juli bis 15. September eines Jahres dauerten. Daneben konnten auf Antrag einer Partei auch alle anderen Verfahren durch Gerichtsbeschluss zu Feriensachen erklärt werden.

Nach der Abschaffung der Gerichtsferien gibt es zwar die Bezeichnung Feriensache nicht mehr. Weiterhin gibt es aber in § 227 Abs. 3[1] ZPO einen Katalog eilbedürftiger Verfahren, in denen abweichend von der allgemeinen Regelung die Verlegung eines auf die Monate Juli und August bestimmten Termins nur aus besonderen Gründen beantragt werden kann.

Einzelnachweise

  1. § 227 Abs. 3

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  • Feriensache — Fe|ri|en|sa|che 〈f. 19; Rechtsw.〉 bes. dringende, in den Gerichtsferien zu bearbeitende Angelegenheit * * * Fe|ri|en|sa|che, die (Rechtsspr.): Rechtssache, die so dringlich ist, dass sie während der Gerichtsferien weitergeführt wird …   Universal-Lexikon

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