Feriensachen

Feriensachen

Feriensachen waren im deutschen Zivilprozess bis zur Aufhebung der Vorschriften über die Gerichtsferien in §§ 199 - 202 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zum 1. Januar 1997 bestimmte Verfahren, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit auch in den so genannten Gerichtsferien verhandelt wurden, die vom 15. Juli bis 15. September eines Jahres dauerten. Daneben konnten auf Antrag einer Partei auch alle anderen Verfahren durch Gerichtsbeschluss zu Feriensachen erklärt werden.


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  • Feriensachen — s. Gerichtsferien …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Feriensachen — Feri|ensachen,   Prozesse, in denen auch während der Gerichtsferien, die mit Wirkung vom 1. 1. 1997 in Deutschland abgeschafft worden sind, gerichtliche Handlungen vorgenommen wurden. Feriensachen waren (§ 200 Gerichtsverfassungsgesetz)… …   Universal-Lexikon

  • Feriensache — Feriensachen waren im deutschen Zivilprozess bis zur Aufhebung der Vorschriften über die Gerichtsferien in §§ 199 202 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zum 1. Januar 1997 bestimmte Verfahren, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit auch in den so… …   Deutsch Wikipedia

  • Gerichtsserien — Gerichtsserien, derjenige Zeitraum im Jahre, innerhalb dessen die gerichtliche Tätigkeit ruht oder doch auf das Notwendigste eingeschränkt wird. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 201ff.) beginnen die G. 15. Juli und endigen 15. Sept …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gerichtsferien — Unter Gerichtsferien verstand man bis zum 31. Dezember 1996 in Deutschland die Zeit vom 15. Juli bis 15. September eines jeden Jahres, in der vor den ordentlichen Gerichten nur so genannte Feriensachen verhandelt wurden. Historisch beruhten die… …   Deutsch Wikipedia

  • Arrest [1] — Arrest (v. mittellat. arrestum, entstanden aus dem lat. ad, zu, an, und restare, bleiben, zurückbleiben) bezeichnet im allgemeinen eine gerichtliche hemmende, beschränkende Maßregel. 1) Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 916–945) dient der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frist — heißt im weitesten Sinne jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern Sinn ist die von der Verjährung (s.d.) zu unterscheidende F. der Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muß. Man unterscheidet drei Arten solcher Fristen, je nachdem …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gesinde — (v. althochd. gasindi, kisintscaf) und Dienstboten sind die beiden häufigsten und in den Gesetzen allein gebrauchten Bezeichnungen für diejenigen, die kraft Vertrags unter Aufnahme in die Hausgenossenschaft zu häuslichen oder landwirtschaftlichen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Meß- und Marktsachen — Meß und Marktsachen, Streitigkeiten aus den auf Messen und Märkten, nicht aber Jahr und Wochenmärkten, abgeschlossenen Handelsgeschäften. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 30, 217, 262, 498) gelten dieselben als schleunige Sachen, nach dem …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Miete [2] — Miete (Mietkontrakt, Miet und Pachtvertrag), der Vertrag, der den Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten (beweglichen oder unbeweglichen) Sache gegen den vereinbarten Mietzins während der Mietzeit zu überlassen. Der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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