Fiktionsbescheinigung

Fiktionsbescheinigung

Die Fiktionsbescheinigung (von lat. fictio - Einbildung, Annahme) ist ein Begriff des deutschen Ausländerrechts. Die Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt für eine Tatsache, über die noch nicht entschieden wurde. Eine solche Bescheinigung wird nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dem Antragsteller ausgestellt, der einen Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels stellt.

Sofern er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Deutschland aufhält, gilt sein Aufenthalt als erlaubt, bis die Ausländerbehörde über seinen Antrag entschieden hat. Ist der Aufenthaltstitel bereits abgelaufen und wird der Antrag auf Verlängerung verspätet gestellt, gilt die Abschiebung bis zur Entscheidung als ausgesetzt.

Für die Fiktionsbescheinigung wird nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 Aufenthaltsverordnung (AufentV) eine Gebühr von 20 Euro erhoben. Nach § 53 Abs. 2 AufentV steht auch anderen als Sozialhilfeempfängern die Reduzierung oder Befreiung von dieser Gebühr zu.

Man unterscheidet zwischen fünf verschiedenen Erlaubnisfiktionen nach nationalem Recht

Inhaltsverzeichnis

Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Sofern ein Ausländer erlaubt ohne gültigen Aufenthaltstitel, also vom Erfordernis eines Sichtvermerks oder Titels befreit, einreist, und infolge des erlaubten Aufenthalts die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, so gilt sein Aufenthalt nach § 81 Abs. Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde als erlaubt. Grundsätzlich wäre der Ausländer mit Ablauf seiner Befreiung vom Erfordernis eines Titels ausreisepflichtig; durch die Erlaubnisfiktion wird dies aber vermieden. Nach § 41 Abs. 3 AufenthV ist der Ausländer aber verpflichtet, diesen Antrag innerhalb seines dreimonatigen legalen Aufenthalts einzureichen.

Erlaubnisfiktion nach § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG

§ 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG konkretisiert den Fall eines anerkannten Asylberechtigten. Mit der Anerkennung erlischt gleichzeitig seine Aufenthaltsgestattung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht ihm weder die Aufenthaltsgestattung zur Seite, da sie zuvor erloschen ist, noch die Aufenthaltserlaubnis, da diese nicht noch erteilt worden ist. Damit würde er zunächst de facto ausreisepflichtig i.S.v. § 50 AufenthG werden. Um dies jedoch zu vermeiden, gilt diese Phase kraft Gesetzes als erlaubt, gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Beim so genannten kleinen Asyl gilt dies entsprechend nach § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG

Die rechtliche Position des Ausländers, der aus seinem unerlaubten Aufenthalt heraus einen Aufenthaltstitel beantragt, ist im Vergleich zu dem aus den erlaubten Aufenthalt heraus beantragenden Ausländers, deutlich schlechter: Sein Aufenthalt gilt nicht als erlaubt, aber seine Abschiebung gilt als ausgesetzt (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Es gelten alle Einschränkungen, die die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG mit sich bringt. Mit der Ausreise der Ausländers erlischt auch gleichzeitig die Duldungsfiktion. Infolgedessen berechtigt die Fiktion auch nicht mehr zur erneuten Einreise (Rechtsgedanke des § 60a Abs. 5 AufenthG).

Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG

Wer vor Ablauf der Geltungsdauer seines Aufenthaltstitels die Verlängerung seines alten oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, dessen Aufenthalt gilt auch nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Titels als erlaubt. An sich würde der Ausländer mit Ablauf der Geltungsdauer des Titels gem. § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausreisepflichtig werden. Diese Folge wird durch die Fortgeltungsfiktion aber vermieden.

Erlaubnisfiktion zugunsten des im Inland geborenen Kindes nach § 33 Satz 2 AufenthG

Ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 33 Satz 1 AufenthG, wenn die Mutter eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt. Besitzt sie ein Visum oder hält sich erlaubt visumfrei auf, so gilt der Aufenthalt bis zum Ablauf des Visums oder des visumfreien Aufenthaltes als erlaubt (§ 33 Satz 2 AufenthG).

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