Finanzhoheit

Finanzhoheit

Finanzhoheit ist ein Begriff aus der deutschen Finanzverfassung und im Grundgesetz in Art. 104a ff. GG geregelt.

Entsprechend dem föderativen Aufbau des Staates ist die Finanzhoheit zwischen Bund und Ländern geteilt. Art. 104a GG bestimmt, dass der Bund oder die jeweiligen Länder grundsätzlich gesondert die Ausgaben für diejenigen Aufgaben tragen müssen, die ihnen von der Verfassung zugeteilt sind. Im Sinne einer Verknüpfung von Aufgabenzuständigkeit und Finanzierungszuständigkeit bezeichnet der Begriff Finanzhoheit insbesondere das Recht der jeweiligen Staatsebene, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern und andere Abgaben zu erheben. Dieser Grundsatz wird bei Gemeinschaftsaufgaben, Finanzhilfen und der Auftragsverwaltung durchbrochen.

Es gibt also eine

  • Finanzhoheit des Bundes, eine
  • Finanzhoheit der Länder und in einem weiteren Sinne auch eine
  • Finanzhoheit der Kommunen (siehe kommunale Finanzhoheit)

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