Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung
Basisdaten
Titel: Finanzgerichtsordnung
Abkürzung: FGO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht, Gerichtsverfahren
Fundstellennachweis: 350-1
Ursprüngliche Fassung vom: 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1966
Neubekanntmachung vom: 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
ber. S. 2262, ber. 2002 I S. 679)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2449, 2469)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. August 2009
(Art. 10 G vom 30. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Finanzgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Finanzgerichten und vor dem Bundesfinanzhof.

Die Finanzgerichtsordnung bestimmt den Rechtszug als zweistufig. Während die Finanzgerichte als obere Landesgerichte eingerichtet werden, ist das letztinstanzliche Gericht der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Alle Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind als Senate mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (Ausnahme: Bundesfinanzhof mit fünf Berufsrichtern). Im Vergleich zu den anderen Gerichtswegen gibt es nur eine Tatsacheninstanz – das Finanzgericht, der sich gleich der BFH als Revisions- und Beschwerdeinstanz anschließt.

Weitgehend besteht innerhalb der Finanzgerichtsordnung Übereinstimmung mit der Verwaltungsgerichtsordnung, wobei stets dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Abgaben- und Zollrecht im Vordergrund steht. Hinsichtlich weitergehender Regelungen gelten das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung (subsidiär).

Literatur

  • Fritz Gräber (Begr.): FGO. Finanzgerichtsordnung mit Nebengesetzen. Kommentar. 7. Auflage., Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59693-3.
  • Guido Körner: Der Steuerprozess. Gabler Verlag, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-8349-0467-6.
  • Bernhard Schwarz (Hrsg.): FGO. Kommentar zur Finanzgerichtsordnung. Praxis-Kommentar. Loseblatt-Ausgabe (mit DVD). 2. Auflage. Haufe Verlag, Freiburg i. Br. 2002–2010, ISBN 978-3-448-02239-1.
  • Tipke/Kruse: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Kommentar). Loseblattsammlung. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, ISBN 978-3-504-22119-5.
  • Tipke/Lang: Steuerrecht. 20. Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt. Köln 2010.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Finanzgerichtsordnung — Finạnzgerichtsordnung,   Abkürzung FGO, Bundesgesetz vom 6. 10. 1965, in Kraft seit dem 1. 1. 1966, durch das in Deutschland der Bund aufgrund der Art. 74 Nummer 1, 108 Absatz 6 GG die Finanzgerichtsbarkeit regelt. Die FGO enthält vier… …   Universal-Lexikon

  • FinGerO — Finanzgerichtsordnung EN code of procedure for the tax court …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Empfängerbenennung — bezeichnet in Deutschland ein von der Finanzbehörde betriebenes Verfahren auf Grundlage von § 160 Abgabenordnung (AO). Dabei wird der Steuerpflichtige aufgefordert, den Empfänger von Zahlungen zu benennen. Die Benennung des Empfängers von… …   Deutsch Wikipedia

  • FGO — Die Finanzgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Finanzgerichten und vor dem Bundesfinanzhof. Basisdaten Titel: Finanzgerichtsordnung Abkürzung: FGO Art: Bundesgesetz Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

  • Finanzgerichtsbarkeit — Finạnzgerichtsbarkeit,   Gerichtsbarkeit, die durch unabhängige, von den Finanzbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. 10. 1965 und des vorerst bis zum 31. 12. 1999 befristeten… …   Universal-Lexikon

  • Allgemeinverfügung — Der Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Er ist in § 35 VwVfG legaldefiniert. Vorausgesetzt ist ein… …   Deutsch Wikipedia

  • Dauerverwaltungsakt — Der Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Er ist in § 35 VwVfG legaldefiniert. Vorausgesetzt ist ein… …   Deutsch Wikipedia

  • Deutsches Steuersystem — Steuererklärungen und Anträge Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Das Verfahren der Steuerfestsetzung und erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt,… …   Deutsch Wikipedia

  • Punktverwaltungsakt — Der Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Er ist in § 35 VwVfG legaldefiniert. Vorausgesetzt ist ein… …   Deutsch Wikipedia

  • Anfechtungsklage — Die Anfechtungsklage ist eine Klageart in der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung, in der Finanzgerichtsordnung und dem Sozialgerichtsgesetz. Im Gesellschaftsrecht wird die Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft als …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”