- Fischereischein
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Der Fischereischein ist eine Bescheinigung, die dem Inhaber erlaubt, in Deutschland zu angeln oder zu fischen. Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung, die je nach Bundesland bei der unteren Fischereibehörde oder dem Landessportfischerverband abgelegt werden kann. Ausgestellt wird er von der Gemeinde, in Hamburg vom Verbraucherschutzamt des zuständigen Bezirksamtes sowie von den meisten Kundenzentren (Einwohnerdienststellen) der Bezirksämter.
Falls man nicht Eigentümer eines Fischereirechtes ist, ist eine weitere rechtliche Voraussetzung zum Angeln oder zum Fischen der sogenannte Gewässerschein. Hierbei handelt es sich um die schriftliche Erlaubnis, an einem Gewässer zu fischen, das vom Inhaber des Fischereirechtes für dieses Gewässer ausgestellt wird.
In der Mehrzahl der europäischen Nachbarstaaten ist der Besitz eines Fischereischeins zum Angeln nicht notwendig. Zeitlich befristete Angellizenzen werden dort in der Regel ohne vorherige Prüfung bei Gemeindeverwaltungen, Postämtern oder in Tabakgeschäften verkauft. In Dänemark kann man ihn seit Oktober 2011 per Handy kaufen (www.m.fisketegn.dk); via GPS kann man zudem sehen, ob man in einer erlaubten Zone angelt.[1]
Als Zugeständnis an den Tourismus folgen Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als einzige deutsche Bundesländer unter Einschränkungen diesem international üblichen Reglement. So können beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern - auch von Einheimischen - auf vier Wochen begrenzte Urlauberfischereischeine, auch Touristenfischereischeine genannt, gegen eine Gebühr von 20 Euro erworben werden, in Schleswig-Holstein sogar für 40 aufeinanderfolgende Tage, dafür jedoch nur von Personen mit Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes. Kritik des Bundesverbraucherministeriums und der Verbände an diesem Vorgehen blieb bislang ohne Folgen, obwohl nun Fische, und damit Wirbeltiere, auch von Personen ohne jede Sachkunde getötet werden dürfen. Der Landesanglerverband gab dennoch bereits vor der Einführung des Scheins im Sommer 2005 bekannt, auf eine Klage gegen die Neuregelung verzichten zu wollen.
Eine weitere Sonderstellung nimmt das Land Niedersachsen ein, wo im Fischereigesetz keine Fischereischeinpflicht (oder andere Dokumente außer dem Personalausweis) für die Ausübung einer Angeltätigkeit vorgeschrieben wurde. In den freien (nicht verpachteten) Gewässern Niedersachsens (Küste und Seeschifffahrtsstraßen wie die Elbe bis Hamburg) kann somit jeder scheinfrei angeln, es muss lediglich ein Fischerprüfungszeugnis und einen Fischereierlaubnisschein für das oder die Gewässer nachgewiesen werden. [2]
Jugendfischereischein
Jugendfischereischeine werden an Kinder zwischen dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zum 16. Lebensjahr ohne Nachweis einer Fischereiprüfung ausgegeben. Sie berechtigen zum Fischen in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein (§ 28 Ziff. 1 Hessisches Fischereigesetz). In Bayern wird der Jugendfischereischein bis zum vollendeten 18. Lebensjaht ausgestellt.
Quellen
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