- Fiskalisch
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Fiskus als eingedeutschte Schreibweise von Fiscus nennt man den Staat in seiner Rolle als Wirtschaftssubjekt. Synonym spricht man auch von der öffentlichen Hand. (Gegensatz: Staat in seiner Rolle als Hoheitsträger). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „Fiskus“ allerdings oft ausschließlich die Finanzverwaltung verstanden, im Grunde also eine nicht korrekte Verwendung des Begriffes, da diese ja im Steuer- und Abgabenwesen den hoheitlichen Aspekt eines Staates betrifft. Dies rührt von einer früheren juristischen Unterscheidung her, die heute nicht mehr getroffen wird. Weiterhin gebräuchlich ist er als Bezeichnung für den nicht hoheitlichen Teil der staatlichen Forstverwaltungen und deren Waldflächen.
Die Antike
Der Fiscus Caesaris war wie das antik-römische Aerarium eine Staatskasse, die in mehrere Unter- und Sonderkassen unterteilt war. Die Verfügungsgewalt lag allein beim Kaiser. Kaiser Augustus ließ verfassungskorrekt Staatseinkünfte in den Fiskus fließen und legte Rechenschaft über die Benutzung der Gelder ab. Als Staatseinkünfte sind hier vor allem Steuern anzusehen, aber auch Bergwerkseinkünfte, Prägungseinnahmen und vectigalia. Im Laufe der Prinzipatszeit verlor das Aerarium immer mehr Haupteinnahmen und -ausgaben an den Fiskus und musste von diesem auch finanziell unterstützt werden. Es flossen zum Beispiel die Steuern der kaiserlichen Provinzen korrekterweise in den Fiskus, bald kamen aber auch immer öfter Einnahmen aus den Senatsprovinzen hinzu, bis Aerarium und Fiskus nicht mehr zu trennen waren. Nur das aerarium militare hielt noch Bestand, zählte aber zu den fisci.
Fiskustheorie
Von der früher in der Rechtswissenschaft herrschenden sog. „Fiskustheorie“ musste der Fiskus als mit dem Staat als hoheitlich handelndem Rechtssubjekt nicht identische, eigenständige Rechtspersönlichkeit konstruiert werden, damit der privatrechtlich handelnde Staat von den Bürgern vor den Zivilgerichten verklagt werden konnte, während der absolute Herrscher und später der hoheitlich handelnde Staat als unrechtsunfähig galten. Fiskus war insofern als Inbegriff für den privatrechtlich handelnden Staat nötig, da er nur als Privatmann, nicht aber als Obrigkeit der Kontrolle der ordentlichen Gerichte unterstand. Daher erklärt sich u.a. die in Deutschland immer noch bestehende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß Art. 34 Grundgesetz und § 40 Absatz 2 Satz 1 VwGO für Amtshaftungsprozesse. Der Fiskus wurde daher als der „Prügelknabe“ des Staates verstanden, der in dieser Person zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Heute ist die Figur des Fiskus angesichts der vollständigen Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips nicht mehr nötig. Dass der privatrechtlich handelnde Hoheitsträger auch vor den Zivilgerichten verklagt werden kann, ist heute selbstverständlich. Es ist daher heute anerkannt, dass Fiskus und Staat nicht verschiedene Rechtspersonen sind, sondern identisch sind, dass Fiskus also nur als Name für den privatrechtlich handelnden Staat verstanden werden kann. Der Begriff ist dabei auch heute noch nützlich zur Abgrenzung der zwei genannten, grundsätzlich verschiedenen Rollen des Staates.
In der Volkswirtschaftslehre wird der fiskalisch handelnde Staat vor allem unter dem Aspekt betrachtet, dass er große Vermögensmassen bindet und bewegt und damit Einfluss auf die Volkswirtschaft nimmt.
Literatur
- W. Mallmann, K. Zeidler: Schranken nichthoheitlicher Verwaltung. In: Veröffentlichungen der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer. Bd. 19, Berlin 1961.
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