- Fluglärmgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Kurztitel: Fluglärmschutzgesetz Abkürzung: FlugLärmG, FluglärmG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Umweltrecht, Baurecht FNA: 2129-4 Ursprüngliche Fassung vom: 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) Inkrafttreten am: 3. April 1971 Neubekanntmachung vom: 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) Letzte Neufassung vom: 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) Inkrafttreten der
Neufassung am:7. Juni 2007 GESTA: N003 (zur grundlegenden Änderung vor Neubekanntmachung) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ist ein deutsches Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm.
Inhaltsverzeichnis
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist gemäß § 1,
„in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.“
Hierfür sieht es verschiedene Lärmschutzbereiche vor, die im Umkreis von Flugplätzen festgelegt werden. Die Tag-Schutzzone 1 , Tag-Schutzzone 2 und die Nacht-Schutzzone. Ihnen sind jeweils einzelne Dezibel-Werte (dB (A) )zugeordnet.
Regelung des Gesetzes
In den Schutzzonen ist gemäß § 5 FluglärmG der Bau von lärmempfindlichen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime etc. verboten. In der Tag-Schutzzone 1 dürfen Wohnungen nicht gebaut werden. Eigentümer bestehender Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für bauliche Schallschutzmaßnahmen (§ 9). Trifft ein Bauverbot einen Grundstückseigentümer regelt das FluglärmG die verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung für die Einschränkung des Grundrechts am Eigentum (§ 8).
Kritik
Das FluglärmG wird schon seit langem kritisiert. Das hat mehrere Gründe. Die vom FluglärmG vorgesehenen dB (A) Werte werden als zu hoch angesetzt angesehen und sind mit der bestehenden Belastung an Flughäfen nicht zu vergleichen.
Strittig ist, ob mit dem FluglärmG Grenzwerte festgelegt wurden. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)[1][2] wurde in § 8 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die Beachtung der neuen Grenzwerte des § 2 Abs. 2 des FluglärmG festgeschrieben. Bis jetzt war das BVerwG nicht dieser Meinung.
Grenzwerte aus anderen Normen sind nicht auf Fluglärm anwendbar. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat seine Anwendbarkeit auf Fluglärm ausgeschlossen.
Grund für den Ausschluss des Fluglärms hängt zum einen mit der schlechten Vergleichbarkeit des Fluglärms mit Straßen oder Anlagenlärm zusammen, andererseits am Streit der Lärmwirkungsforschung über die Wirkung von Fluglärm und ab welcher Lautstärke diese einsetzen. Vermutlich auch an der Befürchtung des Gesetzgebers, Deutschland durch zu hohe Beschränkungen des Flugverkehrs international schlechter zu stellen.
Eine Zumutbarkeitsgrenze wurde vom Bundesverwaltungsgericht aus dem § 9 LuftVG in Rechtsfortbildung entworfen.
Literatur
- Ulrich Storost: Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen- Materielle Schutzstandards (Immissions- und Naturschutz). In: NVwZ 2004, S. 257.
- Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006. In: NVwZ, Beilage 1, S. 20.
- Michael Quaas: Der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm in der Planfeststellung rechtliche Anwendungsprobleme nach dem Luftverkehrsgesetz. In: NVwZ 1991, S. 16-22.
Weblinks
Quellen
- ↑ G. v. 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) (pdf)
- ↑ G. v. 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) mit Synopse der Änderungen (html)
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