- Frei Haus
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Frei Haus gehört nicht zu den Incoterms; es gibt auch keine gesetzliche Definition dieser Klausel. Was mit „frei Haus“ gemeint ist, muss im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen für die Abnahme von erworbenen Waren gesehen werden.
Die deutsche Vereinbarung regelt, dass ohne weitere Absprache eine Schickschuld (und nicht eine Hol- oder Bringschuld) zugrunde liegt. Demnach sind, in Abweichung von gesetzlichen Regelungen, die Kosten des Versandes (und der Verpackung) vom Verkäufer der Ware zu tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht jedoch vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald die Ware an den ersten Frachtführer übergeben wird. Der Frachtführer oder Spediteur hat zwar die Ware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§§ 407-450 HGB) zu versichern, jedoch nur zu den genannten Haftungsgrenzen (i.d.R. 8,33 SZR pro kg Warengewicht). Geht demnach die Ware während des Transportes unter, so haftet zwar der Frachtführer, den darüber hinausgehenden Schaden muss dann jedoch der Käufer (oder dessen Versicherung) tragen.
Der Versendungskauf ist in den §§ 447 und 448 des BGB geregelt.
Eindeutig regelt die Vereinbarung „frei Haus“ letztlich nur, wer die Kosten des Transports trägt; nämlich der Verkäufer. Ist beispielsweise auf einem Lieferschein „frei Haus“ als Lieferbedingung vermerkt, kann abweichend vom gesetzlichen Regelfall des Versendungskaufs zwischen den Vertragspartnern dennoch vereinbart sein, dass die so genannte Preisgefahr erst dann auf den Käufer übergeht, wenn die Ware am „Zielort“ übergeben wurde.
Im Unterschied zur Lieferung frei Haus kann die Lieferung auch unfrei Haus erfolgen.
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