- Freie Kassenwahl
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Im Jahre 1996 wurde in Deutschland dem Wettbewerb in der Gesetzlichen Krankenversicherung die Tore geöffnet, um Qualität in der Versorgung zu fördern und den Krankenkassen einen Anreiz zu mehr Wirtschaftlichkeit zu geben. Damals wurde das Recht auf die freie Kassenwahl gesetzlich festgeschrieben:
„Ausübung des Wahlrechts: (1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.“
– SGB V § 175
Fortan durfte jeder in die Kasse wechseln, die ihm persönlich zusagte. Die Betriebs- und Innungskrankenkassen waren zuerst noch weiterhin geschlossen, konnten sich aber dafür entscheiden, ihre Pforten für die Allgemeinheit zu öffnen. Diese Entscheidung, einmal getroffen, kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Aus dieser Regelung herausgenommen sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen, denen ausschließlich die Landwirtschaftsleute zugeordnet sind.
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