- Fristlose Kündigung
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Der Begriff der Kündigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „(Auf)lösung“, „Aufhebung“, „Verweigerung“ oder „Entlassung“ verwendet. Der Begriff „kündigen“ hatte bis zum 18. Jahrhundert die Bedeutung „bekannt machen“ oder „kundtun“. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts ersetzte der Begriff das zuvor gebräuchliche Wort „aufkündigen“ im Sinne von „die Auflösung eines Vertrages kundtun“.[1]
Im juristischen Sinne bedeutet der Begriff der Kündigung die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch eine Kündigungserklärung. Die Kündigung steht zwischen dem Prinzip des „pacta sunt servanda“ (einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten) einerseits und dem Prinzip der Privatautonomie, der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, andererseits. Aus diesem Grund wird das Institut der Kündigung zwar von der Rechtsordnung vorgesehen, jedoch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknüpft, die das Interesse des Vertragspartners an einer Verlässlichkeit vertraglicher Beziehungen angemessen berücksichtigen sollen.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen wirksamer Kündigungen
Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist.
Dauerschuldverhältnis
Durch die Kündigung wird ein Schuldverhältnis durch einen der Vertragspartner beendet. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass dieses Schuldverhältnis auf einen fortlaufenden Leistungsaustausch gerichtet ist (sogenanntes Dauerschuldverhältnis) und dass das Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung besteht. Ein Kaufvertrag ist beispielsweise kein Dauerschuldverhältnis. Er wird durch Austausch von Leistung und Gegenleistung beendet und ist daher einer Kündigung nicht zugänglich. Klassische Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag oder der Darlehensvertrag. Diese dauern an und können gekündigt werden.
Erklärungsinhalt
Der Erklärende muss einen bestimmten Vertrag kündigen wollen und muss sich auch darüber bewusst sein, dass er mit seiner Erklärung diesen bestimmten Vertrag beendet. Umgekehrt muss der Erklärungsempfänger verstehen, dass der Erklärende einen bestimmten Vertrag durch Ausspruch einer Kündigung beenden will. Die Erklärung des Vertragspartners: „Gehen Sie mir aus den Augen“ kann beispielsweise je nach Situation eine Kündigungserklärung darstellen, sie kann je nach Situation vom Erklärungsempfänger auch so verstanden werden. Der Begriff „Kündigung“ muss nicht genannt werden.
Erklärungswirkung
Die Kündigung ist rechtsgestaltend. Das bedeutet, dass im Moment der Erklärung bzw. des Zugangs einer (wirksamen) Kündigung ein Vertrag unwiderruflich beendet wird. Aus diesem Grund kann eine Kündigung rechtstechnisch nicht „zurückgenommen“ werden. Die Erklärung, ein Vertragspartner nehme eine Kündigung zurück, wird daher so ausgelegt, dass der Erklärende den (Neu-)Abschluss eines gleichlautenden Vertrages zu unveränderten Vertragsbedingungen anbietet. Im Gegensatz zur (einseitigen) Kündigungserklärung bedarf dieses Angebot jedoch der Annahme des Vertragspartners. In der Praxis erfolgt diese Annahme regelmäßig durch eine tatsächliche Fortführung des Vertrages. Nimmt beispielsweise der Arbeitnehmer nach der Erklärung des Arbeitgebers, er nehme die Kündigung zurück, seine Arbeit wieder auf, wird diese Arbeitsaufnahme als „konkludente“ Annahme des Angebots des Arbeitgebers verstanden.
Einseitigkeit
Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei denen regelmäßig eine Einigung, eine Annahme durch den anderen Vertragspartners notwendig ist, erfolgt die Kündigung ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.
Empfangsbedürftigkeit
Die Kündigung ist weiterhin empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und wird sie nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen konnte, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich.
Umgekehrt reicht es beispielsweise aus, dass die Kündigung zugeht, indem sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen.
Bedingungsfeindlichkeit
Die Kündigung ist schließlich bedingungsfeindlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Eine Ausnahme von diesem Prinzip bildet die hilfsweise für den Fall ausgesprochene Kündigung, dass eine andere Kündigung unwirksam ist. Diese Kündigung wird zwar unter einer Bedingung ausgesprochen, ist jedoch allgemein als zulässig und damit wirksam anerkannt. Eine weitere – zulässige – Form der bedingten Kündigung ist die sogenannte Änderungskündigung.
Formvorschriften
Für verschiedene Dauerschuldverhältnisse schreibt das Gesetz besondere Formen oder Fristen für die Kündigung vor, die zwingend zu beachten sind. Nach § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft und demzufolge auch eine Kündigungserklärung nichtig, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form entspricht. Die Schriftform ist beispielsweise für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) oder eines Mietverhältnisses (§ 568 BGB) vorgeschrieben. Die Schriftform einer Kündigung kann auch vertraglich vereinbart werden.
Arten der Kündigung
Grundsätzlich wird zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung unterschieden. Daneben existiert als Sonderform der bedingten Kündigung die Änderungskündigung.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung (auch: fristlose Kündigung) ist eine Kündigung, durch die das Vertragsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet wird. Die außerordentliche Kündigung ist für das allgemeine Schuldrecht in § 314 BGB geregelt. Daneben existieren gesetzliche Sonderregelungen für einzelne Schuldverhältnisse, z.B. in § 543 BGB für das Mietrecht oder in § 626 BGB für das Arbeitsrecht. Grundsätzlich muss für die außerordentliche Kündigung ein sogenannter wichtiger Grund vorliegen, der dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Die außerordentliche Kündigung kann nicht durch Vertrag oder Vereinbarung ausgeschlossen werden. Eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes immer möglich. Soweit ersichtlich, gibt es von diesem Prinzip nur eine Ausnahme, nämlich die Unwirksamkeit der (auch außerordentlichen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Frau vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, § 9 MuSchG. Eine solche Kündigung kann nur ausnahmsweise ausgesprochen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde die beabsichtigte Kündigung geprüft und für zulässig erklärt hat, § 9 Abs. 3 MuSchG.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, so schreibt § 314 Abs. 2 BGB vor, dass die außerordentliche Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Insbesondere im Mietrecht und im Arbeitsrecht ist dieses Erfordernis zur Nachfristsetzung bzw. zur Abmahnung durch spezielle Rechtsnormen geregelt. Im Mietrecht bestimmt § 543 Abs. 3 BGB, wann eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung entbehrlich ist, im Arbeitsrecht ergibt sich aus der Systematik der gesetzlichen Regelung (§ 626 BGB), dass besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten auch ohne Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung (auch: fristgerechte Kündigung) ist eine Kündigung, die das Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt beendet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine ordentliche Kündigung sind je nach Art des zu kündigenden Vertrages stark unterschiedlich. Sie sind im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dauerschuldverhältnis geregelt und unterfallen insbesondere auch vertraglichen Vereinbarungen.
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter veränderten Vertragsbedingungen. Für das Arbeitsrecht ist sie in § 2 KSchG ausdrücklich geregelt.
Die Änderungskündigung findet man hauptsächlich bei Mietverträgen und Arbeitsverträgen. Das Arbeitsrecht sieht im Kündigungsschutzgesetz jedoch einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vor, der auch im Falle der Änderungskündigung (z.B. Betriebsstättenverlagerung) greift.
Lehnt der Adressat der Änderungskündigung das Angebot zur Fortsetzung des Schuldverhältnisses unter den geänderten Bedingungen ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der Zeit der Gültigkeit des Angebots, so wird das Schuldverhältnis durch die Änderungskündigung beendet. Die Änderungskündigung ist damit eine bedingte Kündigung, bei der der Eintritt der Kündigungswirkung von einer Erklärung des Vertragspartners abhängt.
Die Änderungskündigung ist von der Teilkündigung abzugrenzen, die sich nur auf einen Teil eines bestehenden Vertrags bezieht.
Abgrenzung von anderen Beendigungstatbeständen
Befristete Verträge
Bei einem befristeten Vertrag einigen sich die Vertragspartner bereits bei Abschluss des Vertrages darauf, dass der Vertrag nach einer bestimmten Zeit endet. Das Ende des Vertrages tritt daher automatisch mit Zeitablauf ein, ohne dass es irgendeiner (Kündigungs-)Erklärung bedarf. Da durch Befristungen jeglicher Kündigungsschutz umgangen werden kann, existieren beispielsweise im Bereich des Arbeitsrechts (§§ 14 ff TzBfG) und im Bereich des Mietrechts (§ 575 BGB) Sonderregelungen, die die Rechtmäßigkeit von Befristungen beschränken.
Während der Laufzeit eines befristeten Vertrages kann dieser Vertrag nur ordentlich gekündigt werden, wenn eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten kann ein befristeter Vertrag vor Fristablauf nicht bzw. nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Bedingte Verträge
Es kann auch vereinbart werden, dass ein Vertrag bei Eintritt einer bestimmten Bedingung, eines bestimmten Ereignisses automatisch endet. Auch diese Verträge enden, ohne dass es einer weiteren Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, sobald die Bedingung oder das Ereignis eintritt.
Aufhebungsverträge
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, in dem sich die Vertragspartner darauf einigen, dass ein anderer Vertrag aufgehoben oder beendet wird. Im Gegensatz zur Kündigung bedarf es bei einem Aufhebungsvertrag einer Einigung zwischen den Vertragsparteien. Der Aufhebungsvertrag kann daher nicht einseitig erklärt oder „diktiert“ werden. Wenn einer der Vertragspartner dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zustimmt, kommt der Aufhebungsvertrag nicht zustande, der in Bezug genommene Vertrag bleibt bestehen.
Anfechtung
Ein Vertrag kann auch durch Anfechtung beendet werden. Ähnlich, wie die Kündigung ist auch die Anfechtungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Unterschied zur Kündigung besteht darin, dass die Anfechtung auf den Vertragsschluss zurückwirkt und der Vertrag nachträglich so behandelt wird, als sei er nie zustandegekommen. Die Anfechtung wird in den meisten Fällen mit einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung begründet (vgl. § 123 BGB): Einer der Vertragspartner macht geltend, dass er entweder zum Abschluss des Vertrages gezwungen wurde oder dass er über eine bestimmte Tatsache so getäuscht wurde, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der Täuschung gewusst hätte. Beispiel aus dem Arbeitsrecht: Der Bewerber behauptet wahrheitswidrig, einen Hochschulabschluss zu besitzen oder eine Ausbildung absolviert zu haben und wird daraufhin eingestellt. Beispiel aus dem Mietrecht: Der Mietinteressent behauptet auf Nachfrage wahrheitswidrig, noch nie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben und schließt daraufhin einen Mietvertrag ab. In beiden Fällen kann das Vertragsverhältnis durch Anfechtung rückwirkend aufgehoben werden, sobald der Vertragspartner von der Täuschung erfährt.
Siehe auch
- Kündigung von Anleihen unter Kündbare Anleihe
- Kündigung von Arbeitsverträgen unter Kündigung (Arbeitsrecht)
- Kündigung von Darlehensverträgen unter Kreditkündigung
- Kündigung von Heimverträgen unter Heimvertrag
- Kündigung von Lebensversicherungen unter Rückkauf (Lebensversicherung)
- Kündigung von Mietverträgen
- Kündigungsschutz
Einzelnachweise
- ↑ Duden, Band 7 - Etymologie, 2. Auflage 1997 Lemma „kund“
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