Frucht (Recht)

Frucht (Recht)

Frucht ist ein Erzeugnis oder ein Ertrag einer Sache oder eines Rechts.

Dabei ist zwischen Sachfrüchten und Rechtsfrüchten und unmittelbaren (natürlichen) und mittelbaren Früchten zu unterscheiden. Zusammen mit den Gebrauchsvorteilen stellen die Früchte die Nutzungen dar (vgl.§ 90 BGB). Man unterscheidet:

Inhaltsverzeichnis

Sachfrüchte

  • Unmittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 1 BGB) sind die Erzeugnisse der Sache (z.B. Ernte, Wolle, Milch, Ferkel, Korn, Stroh, Obst und Holz) und die sonstige Ausbeute (z.B. Sand, Kies, Steine).

Ob Früchte eines Unternehmens analog den Sachfrüchten zu behandeln sind oder ob es sich um mittelbare Rechtsfrüchte handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.[1]

Rechtsfrüchte

  • Unmittelbare Rechtsfrüchte sind Erträge, welche ein Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt (§ 99 Abs. 2 BGB, z.B. die bei der Pacht gewonnenen Erzeugnisse, die Dividende einer Aktie).
  • Mittelbare Rechtsfrüchte sind Erträge, die der Berechtigte aufgrund eines Rechtsverhältnisses erzielt, das einem anderen die Ausübung seines Rechts ermöglicht (§ 99 Abs. 2 und 3 BGB, z.B. bei der Unterpacht erzielter Pachtzins, den der Hauptpächter vom Unterpächter erhält).

Das für Früchte geltende Recht ist in verschiedenen Vorschriften geregelt. Anordnungen über die Berechtigung oder Herausgabe von Früchten oder Nutzungen enthalten § 446 Abs. 1 Satz 2, § 581, § 743, § 812, § 818 Abs. 1, §§ 953 ff., § 987, § 990, § 993, § 1039, § 1068 und § 2020 BGB.

Einzelnachweise

  1. Für unmittelbare Rechtsfrüchte: BGHZ 7, 208 218

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Frucht (Begriffsklärung) — Frucht (von ahd. fruht, von lat. frux oder fructus ‚Ertrag‘, ‚Nutzen‘, ‚Gewinn‘) steht für: Frucht, in der Botanik bei Bedecktsamern je nach Definition der Fruchtknoten oder die Blüte im Zustand der Samenreife Feldfrucht, in der Landwirtschaft… …   Deutsch Wikipedia

  • Frucht — Frucht, in der Botanik der ausgebildete Fruchtknoten der Phanerogamen, besteht aus den Samen und dem Fruchtgehäuse (Fruchthülle, Perikarpium). Bilden noch andere Blütenteile mit dem Fruchtknoten sich zur F. um, so entsteht die Schein F. oder… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Frucht — Obst * * * Frucht [frʊxt], die; , Früchte [ frʏçtə]: 1. (essbares) Produkt bestimmter Pflanzen, besonders von Bäumen und Sträuchern, das den Samen bis zur Reife umschließt: im Herbst reifen die Früchte, fallen die Früchte ab; ein Korb voller… …   Universal-Lexikon

  • Eichel (Frucht) — Eichen Stiel Eiche (Quercus robur), Illustration Systematik Abteilung: Bedecktsa …   Deutsch Wikipedia

  • Clementine (Frucht) — Clementine (Citrus × aurantium), Früchte Als Clementine (Citrus × aurantium) bezeichnet man eine Gruppe von Hybriden aus der Gattung der Zitruspflanzen (Citrus). Die Clementine ist eine Hybride zwischen Mandarine (Citrus reticulata) und Orange… …   Deutsch Wikipedia

  • Fruchtgenuss — Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen ( …   Deutsch Wikipedia

  • Fruchtgenussrecht — Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen ( …   Deutsch Wikipedia

  • Fruchtgenußrecht — Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen ( …   Deutsch Wikipedia

  • Nießbrauchrecht — Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen ( …   Deutsch Wikipedia

  • Nießnutzen — Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen ( …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”