- GCP-Verordnung
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Basisdaten Titel: Verordnung über die Anwendung der Guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen Kurztitel: GCP-Verordnung Abkürzung: GCP-V Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: § 12 Abs. 1b Nr. 2 AMG,
§ 42 Abs. 3 AMGRechtsmaterie: Arzneimittelrecht, Verwaltungsrecht Fundstellennachweis: 2121-51-41 Datum des Gesetzes: 9. August 2004
(BGBl. I S. 2081)Inkrafttreten am: 14. August 2004 Letzte Änderung durch: Art. 4 VO vom 3. November 2006
(BGBl. I S. 2523, 2542)Inkrafttreten der
letzten Änderung:10. November 2006
(Art. 6 VO vom 3. November 2006)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die GCP-Verordnung regelt in Deutschland im Detail die Genehmigung und Durchführung klinischer Studien mit Arzneimitteln am Menschen. Sie schreibt die Good Clinical Practice (GCP) für alle derartigen klinischen Studien verbindlich vor. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit der an den Studien teilnehmenden Patienten und Probanden zu schützen und die Integrität der Studienergebnisse sicherzustellen.
Die Verordnung leitet sich aus der Verordnungsermächtigung in Paragraph 12 Abs. 1b Nr. 2 und Paragraph 42 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ab. Sie dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG über die Anwendung der guten klinischen Praxis und weiterer europäischer Richtlinien in nationales Recht.
Die GCP-Verordnung ist in fünf Abschnitte gegliedert. Abschnitt 1 enthält allgemeine Vorschriften, Abschnitt 2 regelt im Detail die Anforderungen an Prüfarzneimittel, insbesondere deren Kennzeichnung. Abschnitt 3 enthält die Vorschriften für die Genehmigung einer klinischen Studie durch die zuständige Bundesoberbehörde; dies ist je nach Arzneimittel entweder das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder das Paul-Ehrlich-Institut. Auch die Bewertung durch die Ethikkommission wird in Abschnitt 3 behandelt. Abschnitt 4 enthält Vorschriften zu Dokumentations- und Mitteilungspflichten der Prüfer und Sponsoren sowie Mitteilungspflichten der Bundesoberbehörden. Auch die GCP-Inspektionen der Behörden, die jederzeit die Prüfstelle, die Einrichtungen des Sponsors der Studie sowie Einrichtungen des Herstellers des Prüfarzneimittels inspizieren dürfen, werden in diesem Abschnitt geregelt. In Abschnitt 5 finden sich Übergangs- und Schlussbestimmungen.
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