GVFG

GVFG

Durch das deutsche Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder vollständig Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (GVFG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.

Mit den grundgesetzlichen Änderungen im Zuge der Föderalismusreform sind auch die Bund-Länder-Mischfinanzierungen, wie zum Beispiel im GVFG unterlegt, entflochten worden.

Die bisher in die sog. „Landesprogramme“ GVFG fließenden Bundesfinanzhilfen liefen 2006 aus. Stattdessen erhalten die Länder ab 2007 gemäß dem Entflechtungsgesetz Beträge aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von jährlich 1.335,5 Mio. €. Die Komplementärfinanzierung durch die Länder und Gemeinden entfällt.

  • Die Beträge sind zweckgebunden an den Aufgabenbereichen der bisherigen Mischfinanzierungstatbestände (Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden) für investive Vorhaben zu verwenden.
  • Ein Mitteleinsatz nach Förderkriterien und Fördervoraussetzungen (§§ 2, 3 GVFG alt) ist nicht mehr vorgegeben.

Das „Bundesprogramm“, einschließlich der Investitionshilfen für die Deutsche Bahn AG, wird fortgeführt. Es umfasst jährlich rd. 332,6 Mio. €. Aus diesen Mitteln können ÖPNV-Schienenverkehrswege in Verdichtungsräumen und den zugehörigen Randgebieten mit zuwendungsfähigen Kosten über 50 Mio. € gefördert werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten. Auch das „Forschungsprogramm Stadtverkehr“ (FOPS) wird fortgeführt. Es umfasst zurzeit ca. 4,2 Mio. € jährlich. Es ist das einzige gesamthafte, bundesweite und praxisorientierte Programm zur Behandlung städtischer Verkehrsprobleme.

Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 (bis 2019) entfällt die aufgabenbereichsbezogene Zweckbindung; lediglich die „investive Zweckbindung“ bleibt bestehen.

Allerdings ist die Förderung nicht für jedes Bundesland gleich, da auch auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen wird.

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