- Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden Kurztitel: Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Abkürzung: GVFG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Allgemeines Straßenbaurecht, Verkehrswegeplanungsrecht Fundstellennachweis: 910-6 Ursprüngliche Fassung vom: 18. März 1971 (BGBl. I S. 239) Inkrafttreten am: 1. Januar 1971 Neubekanntmachung vom: 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100) Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 5. April 2011
(BGBl. I S. 554, 555 f.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:12. April 2011
(Art. 8 G vom 5. April 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) oder, im Langtitel, Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§ 1 GVFG).
Im Gesetzestext sind verschiedene „förderungsfähige Vorhaben” (§ 2 Abs. 1 GVFG), die „Voraussetzungen der Förderung” (§ 3 GVFG) sowie „Höhe und Umfang der Förderung” (§ 4 GVFG) angegeben. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Standardisierte Bewertung für das Vorhaben ein gesamtwirtschaftliches Nutzen-Kosten-Verhältnis größer als 1 errechnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 11 GVFG).
Die Förderung ist nicht für jedes Bundesland gleich, da auch auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen wird. Beispielsweise werden die besonderen Umstände der neuen Bundesländer mitberücksichtigt (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 5, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 4 GVFG).
Im Rahmen der Föderalismusreform wurden die Regelungen des GVFG modifiziert, auch wenn diese im Gesetzestext teilweise unverändert blieben. Näheres dazu regelt das Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz – EntflechtG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Seit dem 1. Januar 2007 erhalten die Länder als Ersatz für wegfallende GVFG-Beträge aus dem Bundeshaushalt Mittel in Höhe von jährlich 1.335,5 Millionen Euro (§ 3 Abs. 1 EntflechtG). Ab 2014 fällt für diese Mittel die verkehrliche Zweckbindung weg, die Mittel müssen dann von den Ländern nur noch zweckgebunden für investive Zwecke jeglicher Art eingesetzt werden (§ 5 EntflechtG). Spätestens ab 2020 fallen die Bundesmittel komplett weg, es sei denn Bund und Länder einigen sich im Rahmen der „Revisionsklausel” (§ 6 EntflechtG) auf eine Weiterfinanzierung durch den Bund.
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