Gegenseitiger Vertrag

Gegenseitiger Vertrag

Synallagma bezeichnet das Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zweier Leistungen beim Vertrag: Der eine Teil leistet, damit er die Gegenleistung (das Entgelt) bekommt und umgekehrt, Prinzip des „do ut des“ (lat.): Ich gebe, damit du gibst. Üblicherweise wird unterschieden zwischen dem genetischen Synallagma (Versprechen der Leistung gegen Versprechen der Gegenleistung und umgekehrt) und dem funktionellen Synallagma (Erfüllen der Leistungspflicht gegen Erfüllen der Gegenleistungspflicht und umgekehrt). Die synallagmatischen Leistungspflichten sind stets Hauptleistungspflichten, ihretwegen wird der Vertrag überhaupt geschlossen.

Synallagmatisches Leistungsverhältnis am Beispiel des gesetzestypischen Kaufvertrages gemäß § 433 BGB: Der Verkäufer verspricht die Übergabe und Übereignung der Kaufsache, weil der Käufer deren Abnahme (Entgegennahme) und die Kaufpreiszahlung verspricht und umgekehrt.

Zu den gegenseitigen (synallagmatischen oder auch entgeltlichen) Verträgen zählen die wichtigsten Verträge des deutschen Bürgerlichen Rechts, wie Kauf, (§§ 433 ff. BGB), Miete (§§ 535 ff. BGB), Dienst- und speziell Arbeitsvertrag (§§ 611 ff. BGB) und Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).

Den Gegensatz bilden die zweiseitigen (unentgeltlichen) Verträge, bei denen ebenfalls beide Partner zu Leistungen verpflichtet werden, die aber nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Beispiel Leihe (§§ 598 ff. BGB): Der Verleiher gewährt dem Entleiher unentgeltlich den Gebrauch der Sache, dieser ist zur Rückgabe verpflichtet. Beim Darlehen (§§ 488 ff. BGB) „kommt es darauf an“: Das unverzinsliche Darlehen (Gefälligkeitsdarlehen unter Freunden, Bekannten) ist unentgeltlich, das verzinsliche Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag (Kapitalüberlassung gegen Zinszahlung).

Rechtliche Bedeutung: Für gegenseitige (synallagmatische) Verträge bestehen Sonderregelungen im Recht der Leistungsstörungen (§§ 320 ff. BGB), wie etwa der Grundsatz „Ohne Leistung keine Gegenleistung“ (§§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. Preisgefahr), oder die Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB), die zur Leistung Zug um Zug führt.

Das bilanzrechtliche Synallagma gibt den Kompensationsbereich bei der Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste nach § 249 Abs. 1 HGB an.

Siehe auch

Nebenpflicht, Obliegenheit, Preisgefahr

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