Gemeinwohlarbeit

Gemeinwohlarbeit

Der Begriff Gemeinwohlarbeit wird für verschiedene Projekte und Konzepte zur Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II (sogenannte „1-Euro-Jobs“) verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Namensgebung

Mit dem Namen wird die Gemeinnützigkeit der Tätigkeitsfelder der entsprechenden Projekte herausgestellt. Sie müssen aufgrund ihres Charakters als Umsetzungen von Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II zusätzlich sein und dürfen keine Pflichtaufgaben z.B. der öffentlichen Hand ersetzen.

Zielsetzung

Die überwiegende Zahl der Projekte und Konzepte, die den Begriff der Gemeinwohlarbeit verwenden, verfolgen das Ziel, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keine Arbeit finden können, im Rahmen des SGB II eine Beschäftigungsperspektive zu bieten, indem sie für die Allgemeinheit nützliche und doch zusätzliche Arbeit ausführen.

Die Projekte begegnen aufgrund ihrer Basis (Arbeitsgelegenheiten ohne reguläre Entlohnung) rechtlichen, fachlichen, arbeitsmarktpolitischen und ethischen Bedenken (siehe generelle Kritik an 1-€-Jobs im Artikel dort). Befragte Teilnehmende geben trotz Kritik im Einzelnen laut Untersuchungen überwiegend an, erneut eine Arbeitsgelegenheit wahrnehmen oder sie einem Freund empfehlen zu wollen. In einem Modellprojekt in Nordrhein-Westfalen arbeiten Träger der freien Wohlfahrtspflege gemeinsam daran, Qualitätsanforderungen für die Gemeinwohlarbeit zu definieren, umzusetzen und zu verbreiten. Ziel ist die arbeitsmarktliche und soziale Integration der Beschäftigten; der Nutzen für die Teilnehmenden soll erhöht werden.

Abgrenzung

Gemeinwohlarbeit ist abzugrenzen von Gemeinwesenarbeit (GWA), von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, von gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Arbeit sowie von „gemeinnütziger Arbeit“ im Sinne des Ende 2004 abgeschafften Bundessozialhilfegesetzes, das unter dieser Bezeichnung die Möglichkeit vorsah, die Arbeitsbereitschaft von Leistungsbeziehenden zu überprüfen. SGB II-Träger (ARGEn und Optionskommunen) nutzen hierzu ebenso die Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II. Projekte der Gemeinwohlarbeit sind an diesen Rechtsrahmen gebunden, haben aber zumeist zum Ziel, Teilnehmende besser zu unterstützen, als dies bisher vielfach der Fall ist.

Gemeinwohlarbeit ist ebenso abzugrenzen von den zu Grunde liegenden Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, deren praktische Umsetzung die so benannten Projekte darstellen.

Weblinks

  • Das SGB II bei juris.de klick

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