Gemeinwohl

Gemeinwohl

Gemeinwohl (griechisch koiné symphéron; lateinisch salus publica, bonum commune, bonum generalis; englisch common good; französisch bien public) bezeichnet das Wohl (das gemeine Beste, den gemeinen Nutzen, die gemeine Wohlfahrt, das Gut) eines Gemeinwesens.

Gemeinwohl wird verstanden als Gegenbegriff zu bloßen Einzel- oder Gruppeninteressen innerhalb einer Gemeinschaft. Dabei bezog sich der Begriff des Gemeinwohls bei Aristoteles notwendig auf die Polis. In der Stoa wurde er auf die ganze Menschheit erweitert. Er kann heute auf jedwede überindividuelle Gemeinschaft bezogen werden (Ehe, Familie, Verein, Religionsgemeinschaft, Region, Land, Volk, Völker einer Vertragsgemeinschaft, Weltgemeinschaft etc., auch: Welt, Natur, Universum).

In vielen politischen Philosophien hat das Gemeinwohl eine große Bedeutung. Die nähere inhaltliche Bestimmung hängt von der zugrunde gelegten Konzeption der politischen Gerechtigkeit ab. In der neuzeitlichen politischen Philosophie steht das Gemeinwohl des Staates im Vordergrund. Für manche ist dies identisch mit der Frage nach dem höchsten Staatszweck oder nach der Rechtsidee.

Der Begriff findet Verwendung in der Philosophie, der Politik, der Rechtsprechung und der Soziologie.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinwohl in der politischen Philosophie

Gemeinwohl ist ein Terminus der klassischen politischen Philosophie, der Naturrechtslehre des Mittelalters und der Aufklärung sowie der katholischen Rechtsphilosophie[1].

Ideengeschichte

Antike

  • Platon
Der griechische Philosoph Platon schreibt in seinem staatsphilosophischen Hauptwerk, der Politeia, dass nur Philosophen wüssten, was dem Gemeinwohl dient und diese deshalb die Regierung übernehmen sollten.
  • Aristoteles
Nach Aristoteles ist das Ziel der Polis das Glück ihrer Bürger. Der Einzelne kann sein Glück nicht durch ein nur privates Leben und durch eine nur private Bedürfnisbefriedigung erreichen. Glück erreicht der Bürger nur, indem er sich für das Allgemeine engagiert. Dies entweder durch theoretische Forschung oder durch eine vernünftige Regelung der öffentlichen Belange. Dazu bedarf es der politischen (staatlichen) Ermöglichung und Sicherung öffentlicher Mitwirkung und Erkentnisgewinnung[2].
Das besondere Gut der Polis, des Gemeinwesens, besteht in der gerechten Sicherung der Rechte und in der gerechten Verteilung der Pflichten[3].
Bei Aristoteles vereinigt der Begriff des Gemeinwohls die politische Gerechtigkeit mit dem allgemeinen Nutzen/Glück[4].
  • Stoa
Die Stoa fasst das Gemeinwohl als das für alle Menschen Gute auf.

Mittelalter

  • Thomas von Aquin
Nach Thomas von Aquin ist das bonum commune das, "was für alle Geschöpfe gut ist und wonach alle naturgemäß streben"[5]. Sachlich ist dies letztlich Gott, so dass später Bellarmin Gott das "communissimum bonum totius universi" (das allgemeinste Gut des ganzen Universums) nennt[6].

Neuzeit

  • Leibniz
Nach Gottfried Wilhelm Leibniz dient alles Recht dem Gemeinwohl. Dies besteht primär in der göttlichen Weltordnung, sekundär in der Ordnung des Menschengeschlechts und tertiär in der des Staates[7]
  • Christian Wolff
Bei Christian Wolff wird das Gemeinwohl individualistischer als das äußere Wohlergehen aller verstanden.[8]
  • Rousseau
Jean-Jacques Rousseau meint, dass sich das Allgemeinwohl finden lasse, wenn jeder unabhängig von den anderen (insbesondere ohne Parteibildung) nach dem allgemeinen Willen, der volonté générale, suche. „Wenn die Bürger keinerlei Verbindung untereinander hätten, würde, wenn das Volk wohlunterrichtet entscheidet, aus der großen Zahl der kleinen Unterschiede immer der Volonté générale (Gemeinwille) hervorgehen, und die Entscheidung wäre immer gut.“ (Gesellschaftsvertrag, Buch 2, Kap. 3).
Rousseau setzt dem bloßen Willen aller (volunté de tous) den Gemeinwillen (volonté générale) entgegen, der ausschließlich am Gemeinwohl interessiert sei. Nicht die Summe der individuellen Zielverfolgungen, sondern nur die kollektive Willensanstrengung könne das Gemeinwohl garantieren.[9]
  • Utilitarismus
Im Utilitarismus wird das Gemeinwohl "das größtmögliche Glück der größtmöglichen Zahl der Privatpersonen".[10] Zwischen dem Individualwohl und dem Gemeinwohl soll dadurch vermittelt werden.
  • Adam Smith
In sein Gegenteil verkehrt wird der Begriff des Gemeinwohls von Adam Smith, wenn vorgegeben wird, dass die Verfolgung der Privatinteressen am besten dem Gemeinwohl diene. Aus dem gemeinen Wohl wird so die allgemeine Verfolgung des Privatwohls.[11]. Politisch ein Gemeinwohl verfolgen zu wollen, wird als unmöglich und kontraproduktiv postuliert.[12]

Gemeinwohl in der politischen Praxis

Phänomene nicht gemeinwohlorientierten Handelns

Das Gegenteil einer gemeinwohlorientierten Politik ist eine von persönlichen Machtinteressen bestimmte Politik. Diese dient entweder nur den Machthabern oder anderen profitierenden Gruppen, die nicht direkt als Machthaber in Erscheinung treten, nicht aber der Gemeinschaft. Erstgenanntes lässt sich vor allem in absolutistischen Monarchien oder Diktaturen beobachten, doch auch der Kapitalismus als Wirtschaftsform steht in einer entsprechenden Kritik. Von Machtgruppen geleitete, wohlfahrtsmindernde Politik findet sich in unterschiedlich starker Ausprägung in allen politischen Systemen (siehe auch Lobbyismus)

Konsensbildung bezüglich des Gemeinwohls

im Pluralismus

Dass es überhaupt ein Gemeinwohl geben könne, das a priori feststellbar sei, wird insbesondere von den Vertretern des Pluralismus abgelehnt. Demnach kann sich Gemeinwohl nur a posteriori, aus einem freien und fairen Prozess der staatlichen Willensbildung unter Einbeziehung der Interessengruppen ergeben. Dieses Konzept des Gemeinwohls geht davon aus, dass eine Politik, die Gewinn für alle und keine Verlierer bedeutet, möglich ist.

Politische und ökonomische Entscheidungen, welche einem Teil dieser Gesellschaft (im Grenzfall allen) größeren Nutzen stiften, als durch sie Nutzen in den anderen Gruppen der Gesellschaft verloren geht, gelten als Steigerung des Gemeinwohls. Das genaue Ausmaß des Konstrukts „Nutzen“ ist jedoch nicht allgemeingültig messbar, weshalb sich immer wieder Streit daran entzünden muss, ob ein Vorhaben tatsächlich die Wohlfahrt mehrt oder mindert.

Pluralistische Systeme sind nach Ernst Fraenkel von totalitären Systemen abzugrenzen, die die Hoheit über die Definition des Gemeinwohls für sich beanspruchen.

Die Kritik verweist darauf, dass Interessenkonflikte, insbesondere internationale Konflikte wie Nahostkonflikt und Nord-Süd-Konflikt nicht immer in Win-Win-Situationen auflösbar seien, vielmehr ergebe sich häufig ein Nullsummenspiel. Die Verlierer seien dabei nicht immer offensichtlich. Bei der Bestimmung des Gemeinwohls im Sinne des Pluralismus seien es systematisch schwache Gruppen, die ihr Interesse nicht artikulieren können, z. B. Unterschicht oder Dritte Welt, oder allgemeine Interessen wie Bewahrung des Naturkapitals und Umweltschutz.

herrschaftsfreier Diskurs (Habermas)

Nach der Diskurstheorie von Jürgen Habermas kann das Gemeinwohl im herrschaftsfreien Diskurs, der auf den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen abzielt, über Einsicht bestimmt werden. Voraussetzung ist, dass über die Spielregeln, unter denen der Konflikt der verschiedenen Interessen ausgetragen wird und die Teil des oben genannten, allgemeinsten Normensystems sind, ein einsehbarer Konsens besteht. Außerdem ist dafür wichtig, dass kein relevantes Interesse vom „Markt des Ausgleichs“ ausgeschlossen ist.

Gemeinwohl im positiven Recht

Allgemeines

Staatliche Gewalt wird vom Bundesverfassungsgericht als dem Gemeinwohl verpflichtet angesehen[13].

Damit der Eingriff in ein Grundrecht nicht unverhältnismäßig ist, muss der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlinteressen verfolgen.[14].

Das Gemeinwohlkriterium ist in verschiedenen Gesetzen positiviert und bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff der Auslegung. Dabei ist von einem "verfassungsstaatlichen Gemeinwohlverständnis auszugehen, das sich an den "Gemeinwohlwerten" des Grundgesetzes wie Menschenwürde, Freiheit, Rechtssicherheit, Frieden und Wohlstand und damit an den Grundrechten, dem Rechtsstaat-, Sozialstaats- und Demokratieprinzip festmachen lässt (vgl. von Arnim, Gemeinwohl und Gruppeninteressen, 1977, S. 22 ff.)."[15]

Grundgesetz

Eigentumsfreiheit

Nach Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz gilt: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG: "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig."

In Art. 14 Abs. 2 GG wird die sogenannte Sozialbindung des Eigentums festgesetzt (Sozialpflichtigkeit des Eigentums).

So ist zum Beispiel "der Schutz von Kulturdenkmälern .. grundsätzlich ein legitimes Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigt[16].

  • Hauptartikel: Artikel 14 Grundgesetz

Berufsausübungsfreiheit

Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG sind unter anderem nur zulässig, "wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden"[17]. Der Gesetzgeber muss "einen Gemeinwohlbelang von hinreichendem Gewicht, der Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen kann"[18] verfolgen. Dabei können "reine Berufsausübungsbeschränkungen .. grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden. Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen"[19]

Oder in einer anderen Wendung: "Um vor der Garantie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Bestand haben zu können, müssen Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist [...]. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit [...]. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern [...]. Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein [...], so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist"[20].

Zitate

  • Thomas von Aquin: "Die Gutheit eines jeden Teiles hängt immer ab vom Entsprechungsverhältnis zu seinem Ganzen; ... Da nun jeder Mensch Teil eines bürgerlichen Gemeinwesens ist, kann der Mensch unmöglich gut sein, wenn er nicht dem Gemeingut gerecht wird."[21].
  • Bayrische Verfassung, Artikel 151 (1): "Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesondere der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten."

Literatur

  • Forschungsberichte der interdisziplinären Arbeitsgruppen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Band I–IV. Akademie Verlag, Berlin:
    • Herfried Münkler, Harald Bluhm (Hrsg.): Gemeinwohl und Gemeinsinn. Historische Semantiken politischer Leitbegriffe. Band I. 2001.
    • Herfried Münkler, Karsten Fischer (Hrsg.): Gemeinwohl und Gemeinsinn. Rhetoriken und Perspektiven sozial-moralischer Orientierung. Band II. 2002.
    • Herfried Münkler, Karsten Fischer (Hrsg.): Gemeinwohl und Gemeinsinn im Recht. Konkretisierung und Realisierung öffentlicher Interessen. Band III. 2002.
    • Herfried Münkler, Harald Bluhm (Hrsg.): Gemeinwohl und Gemeinsinn. Zwischen Normativität und Faktizität. Band IV. 2002.
  • Heinz-Horst Schrey: Gemeinnutz/Gemeinwohl. In: TRE. 12, S. 339–346.
  • Gunnar Folke Schuppert, Friedhelm Neidhardt (Hrsg.): Gemeinwohl – auf der Suche nach Substanz. Edition Sigma, Berlin 2002. (WZB-Jahrbuch)
  • Birger P. Priddat: Gemeinwohlmodernisierung. Metropolis, Marburg 2006.

Siehe auch

Weblinks

 Wikiquote: Gemeinwohl – Zitate

Einzelnachweise

  1. Regenbogen/Meyer (Hg.): Wörterbuch der philosophischen Begriffe. Meiner, Hamburg 2005: Gemeinwohl.
  2. Nach Oswald Schwemmer, Gemeinwohl, in: Mittelstraß (Hrsg.), Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, 2. Aufl., Bd. 3. Metzler, Stuttgart, Weimar 2008 und Gessmann, Martin (Hg.): Philosophisches Wörterbuch. - 23. Auflage. - Kröner, Stuttgart, 2009: Bonum commune.
  3. Oswald Schwemmer, Gemeinwohl, in: Mittelstraß (Hrsg.), Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, 2. Aufl., Bd. 3. Metzler, Stuttgart, Weimar 2008
  4. Oswald Schwemmer, Gemeinwohl, in: Mittelstraß (Hrsg.), Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, 2. Aufl., Bd. 3. Metzler, Stuttgart, Weimar 2008
  5. Oswald Schwemmer, Gemeinwohl, in: Mittelstraß (Hrsg.), Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, 2. Aufl., Bd. 3. Metzler, Stuttgart, Weimar 2008
  6. Oswald Schwemmer, Gemeinwohl, in: Mittelstraß (Hrsg.), Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, 2. Aufl., Bd. 3. Metzler, Stuttgart, Weimar 2008
  7. Nach Regenbogen/Meyer (Hg.): Wörterbuch der philosophischen Begriffe. Meiner, Hamburg 2005: Gemeinwohl.
  8. So in Grundsätze des Natur- und Völkerrechts, 1754, § 972 - nach Regenbogen/Meyer (Hg.): Wörterbuch der philosophischen Begriffe. Meiner, Hamburg 2005: Gemeinwohl.
  9. Nach Regenbogen/Meyer (Hg.): Wörterbuch der philosophischen Begriffe. Meiner, Hamburg 2005: Gemeinwohl.
  10. Gessmann, Martin (Hg.): Philosophisches Wörterbuch. - 23. Auflage. - Kröner, Stuttgart, 2009: Bonum commune.
  11. Vgl. Oswald Schwemmer, Gemeinwohl, in: Mittelstraß (Hrsg.), Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, 2. Aufl., Bd. 3. Metzler, Stuttgart, Weimar 2008
  12. Gessmann, Martin (Hg.): Philosophisches Wörterbuch. - 23. Auflage. - Kröner, Stuttgart, 2009: Bonum commune.
  13. BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2011 - 1 BvR 699/06 - Rn. 47: "Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt."
  14. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - "Gentechnikgesetz" - Rn. 191
  15. Zitiert nach http://www.juraforum.de/lexikon/gemeinwohl
  16. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 - "Denkmalschutz für Schlosskapelle, Versagung einer Abrissgenehmigung" - Rn. 14
  17. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 BvR 2383/10 - Rn. 15 m.w.N.
  18. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 BvR 2383/10 - Rn. 22
  19. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 - "Bauforderungssicherungsgesetz" - Rn. 36 m.w.N.
  20. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - "Rauchverbot, Nichtraucherschutzgesetz" - Rn. 95
  21. Thomas von Aquin, Summa theologiae I-II, q. 92 a. 1 ad 3, zitiert nach Deutsche Thomas-Ausgabe Bd. 13, Heidelberg 1977

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