Gerichte der Länder

Gerichte der Länder

Als Landesgericht bezeichnet § 154 GVG jedes staatliche Gericht, dessen Träger nicht der Bund, sondern ein oder mehrere der sechzehn Länder der Bundesrepublik Deutschland sind. Im rechtswissenschaftlichen Sprachgebrauch werden diese Gerichte im Plural meist als Gerichte der Länder bezeichnet. Gegenbegriff ist derjenige des Bundesgerichts.

Nach Artikel 92 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird die rechtsprechende Gewalt durch das Bundesverfassungsgericht und die weiteren im Grundgesetz enumerierten Bundesgerichte und im Übrigen durch Gerichte der Länder ausgeübt.

Gerichte der Länder sind:

Zu Namen und Sitz dieser Gerichte siehe die Liste deutscher Gerichte, zu Namen und Sitz historischer Obergerichte siehe die Liste historischer deutscher Gerichte.

Siehe auch


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