- Geringstes Gebot
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Das geringste Gebot bezeichnet bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks die Höhe des Gebots, die mindestens erreicht werden muss, damit das Gebot durch das Vollstreckungsgericht zugelassen wird. Ein darunter liegendes Gebot wird als unzulässig zurückgewiesen. Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus Mindestbargebot und den bestehen bleibenden Rechten.
Die Rechte an einem Grundstück und die Ansprüche in der Zwangsversteigerung stehen untereinander in einem Rangverhältnis. Die Zwangsversteigerung wird immer aus einem bestimmten Rang betrieben, so dass es ab dem zweiten Rang stets Rechte und Ansprüche gibt, die dem die Zwangsversteigerung bestbetreibenden Gläubiger im Rang vorgehen. Der Deckungsgrundsatz im Zwangsversteigerungsrecht besagt, dass diese vorrangigen Rechte im Zwangsversteigerungstermin gewahrt bleiben müssen. Ein Gebot im Zwangsversteigerungstermin muss daher mindestens die vorrangigen Rechte decken.
Zu diesen vorrangigen Rechten gehören insbesondere:
- der als bar mindestens zu zahlende Teil (Mindestbargebot):
- die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens
- Öffentliche Lasten
- laufende und ggf. rückständige Zinsen für vorrangige Rechte
- die dem bestbetreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Grundbuchbelastungen (bestehenbleibende Rechte).
Je nach Fallkonstellation können noch andere Rechte oder Ansprüche in das geringste Gebot fallen. Es kann auch sein, dass es überhaupt keine bestehenbleibenden Rechte gibt.
Bei der Teilungsversteigerung gilt die Besonderheit, dass alle Rechte und Ansprüche in das geringste Gebot fallen, die den Eigentumsanteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, außerdem alle anderen Rechte, die diesen im Rang vorgehen oder denselben Rang haben.
Das geringste Gebot wird im Zwangversteigerungstermin vor Beginn der Bietzeit (Bietungszeit; mindestens 30 Minuten) vom Gericht bekanntgemacht. Für den Bietinteressenten sind hierbei die bestehenbleibenden Rechte von besonderer Bedeutung, denn das Gebot im Versteigerungstermin bezeichnet nur das Bargebot, also das, was tatsächlich gezahlt wird. Ein Bieter muss zu diesem Bargebot immer die bestehenbleibenden und von ihm zu übernehmenden Grundstücksbelastungen (Grundsicherheiten) hinzurechnen, um den tatsächlichen „Preis“, den er bietet, zu erkennen.
Literatur
- Rainer Hock, Günter Mayer, Alfred Hilbert, Ernst Deimann: Immobiliarvollstreckung. 4. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2008, ISBN 978-3-8114-5165-0.
- Rayner Jankowski: Zwangsversteigerung 24 - Immobilien - Schiffe - Luftfahrzeuge - Handbuch für Bieter. 3. Auflage. Rhombos, Berlin 2007, ISBN 978-3-938807-61-3.
- Kurt Stöber: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen - ZVG-Handbuch. 9. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59907-1.
- Karl-Alfred Storz, Bernd Kiderlen: Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens. 11. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57521-1
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Weblinks
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