- Öffentliche Last
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Als öffentliche Last wird die Belastung eines Grundstücks mit Abgaben bezeichnet. Die Zahlungsverpflichtung trifft unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens den jeweiligen Grundeigentümer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, daher ist das Grundstück – unabhängig davon, wer es besitzt – „belastet“. Weil die Zahlungspflicht aufgrund öffentlichen Rechts entsteht, spricht man von „öffentlichen Lasten“. Öffentliche Lasten werden nicht in das Grundbuch eingetragen, nehmen also nicht an einer Rangordnung der eingetragenen Rechte teil.
Beispiele für öffentliche Lasten sind grundbezogene kommunale Abgaben wie Erschließungs- und Anliegerbeiträge. Ob und in welchem Umfang die Kommune diese erhebt, regelt sie in Satzungen, zu deren Erlass sie durch Abgabengesetze des jeweiligen Bundeslandes ermächtigt wird.
Beim Grundstücksverkauf ist der Verkäufer gemäß § 436 BGB schuldrechtlich verpflichtet, den Erwerber von der Zahlung öffentlicher Lasten für Maßnahmen freizuhalten, die bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnen sind. Die Vertragsparteien können aber auch eine abweichende Regelung treffen.
Siehe auch
Weblinks
- § 27 KAG BW, der eine Bestimmung über öffentliche Lasten trifft
- § 49 Abs. 3 HBauO (Hamburgische Bauordung): Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze
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