Geschäftsanmaßung

Geschäftsanmaßung
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Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in den §§ 677ff. des BGB geregelt ist.

Es dient dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die dadurch entstehen, dass eine Person („Geschäftsführer“) eine Tätigkeit für einen anderen („Geschäftsherrn“) übernimmt und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingreift, ohne von diesem beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein.

Die insofern unerbetene Wahrnehmung fremder Interessen erfordert eine Regelung in zweierlei Richtung: Zum einen muss der Geschäftsführer abgesichert werden, soweit er die Geschäftsführung berechtigt übernimmt. Aber auch der Geschäftsherr muss vor aufdringlichen oder eigennützigen Eingriffen des Geschäftsführers geschützt werden.

Inhaltsverzeichnis

Fremdes Geschäft

Der Begriff Geschäft im Sinne des § 677 BGB bezeichnet jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln mit wirtschaftlichen Folgen. Ein bloßes Unterlassen, Dulden oder Geben genügt dabei nicht.

Unterschieden wird zwischen objektiv fremden, auch fremden und subjektiv fremden Geschäften.

  • Das objektiv fremde Geschäft fällt schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis. Dies liegt beispielsweise vor, wenn die von einer fremden Sache ausgehende Gefahr abgewendet wird.
  • Ein auch fremdes Geschäft besorgt der Handelnde, wenn die Übernahme zugleich im eigenen und im Interesse eines anderen liegt. Die Wahrung auch eigener Interessen schließt einen Fremdgeschäftsführungswillen nicht grundsätzlich aus.
  • Subjektiv fremde Geschäfte sind objektiv eigene oder neutrale Geschäfte, die erst dann fremde Geschäfte werden, wenn die nach außen deutlich werdende Absicht des Geschäftsführers besteht, das Geschäft für einen anderen zu führen.

Fremdgeschäftsführungswille

Von einer echten GoA kann nur gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat (vgl. § 683 S. 1 BGB). Dieser erfordert das Bewusstsein (kognitives Element) sowie den Willen (voluntatives Element), das Geschäft für einen anderen zu führen. Dabei wird der Fremdgeschäftsführungswille bei objektiv fremden und den sogenannten auch-fremden Geschäften widerleglich vermutet. Nur bei neutralen oder objektiv (also der Verkehrsanschauung nach) eigenen Geschäften muss also der Fremdgeschäftsführungswille nachgewiesen werden.

Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

Berechtigt ist die GoA, wenn die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. § 683 BGB).

Berechtigt ist die GoA außerdem, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (vgl. § 679 BGB).

Der Geschäftsführer hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn, aber auch Anzeige- und Sorgfaltspflichten.

So kann z. B. derjenige, der einen Klempner ruft, weil er sieht, dass auf dem Nachbargrundstück ein Rohrbruch droht, die Kosten für die Reparatur durch einen herbeigerufenen Klempner vom Nachbarn verlangen. Er hat jedoch die Geschäftsübernahme dem Geschäftsherrn anzuzeigen und gemäß § 677 BGB bei der Ausführung des Geschäfts das Interesse und den Willen des Geschäftsherrn zu wahren.

Die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

Unberechtigt ist die GoA, wenn die Übernahme des Geschäfts nicht dem Interesse und dem Willen des Berechtigten entspricht.

Der Geschäftsführer hat keinen Aufwendungsersatzanspruch, sondern nur einen Kondiktionsanspruch über § 684 BGB.

Der Geschäftsherr hat einen Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB, wenn der Geschäftsführer erkennen musste, dass die Übernahme der Geschäftsführung mit dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen in Widerspruch steht.

Haftungsprivilegierung

Nach § 680 BGB haftet der Geschäftsführer, wenn er zur Abwehr einer dringenden Gefahr tätig wird, lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Grund für diese auf das römische Recht zurückgehenden Privilegierungsvorschrift liegt zum einen in dem Gedanken begründet, dass der Geschäftsführer in diesem Fall mit der Gefahrenabwehr auch eine Aufgabe der Allgemeinheit wahrnimmt, zum anderen, wesentlicheren Teil aber in der Überlegung, dass derjenige, der sich mit einer dringenden Gefahr konfrontiert sieht, oftmals wird schnelle Entschließungen treffen müssen, also wegen der Dringlichkeit des Geschäfts eine ruhige Abwägung der Folgen seines Handelns nicht mehr wird vornehmen können. Es erscheint interessengerecht, seine Haftung dann auf diejenigen Risiken zu begrenzen, die jedermann erkennen muss, was cum grano salis dem Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht.

Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag und Geschäftsanmaßung

§ 687 BGB regelt die Fälle, in denen der Geschäftsführer ohne Geschäftsführungswillen handelt.

Fehlt dem Geschäftsführer das Bewusstsein, das Geschäft als fremdes, also für einen anderen zu besorgen, dann gelten gemäß Absatz 1 die voranstehenden Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht. Der Titel Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag ist missverständlich, denn es handelt sich gar nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag.

Hat der Geschäftsführer positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts und führt er es in eigenem Interesse (Eigengeschäftsführungswille), so handelt es sich um einen Fall der Geschäftsanmaßung, den Absatz 2 regelt. In diesem Fall ist der Geschäftsführer überhaupt nicht schutzwürdig und haftet daher dem Geschäftsherrn über mehrere Anspruchsgrundlagen.

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