- Geschäftsanteil
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Mit dem Rechtsbegriff Geschäftsanteil bezeichnet man im Recht der deutschen GmbH und der eingetragenen Genossenschaft den Anteil eines Gesellschafters am Stammkapital (dem Gesellschaftsvermögen) der GmbH bzw. der Genossenschaft. Häufig wird der Begriff synonym mit dem Begriff Gesellschaftsanteil verwendet.
Die Einzelheiten zum Recht der Geschäftsanteile sind im GmbH-Gesetz bzw. im Genossenschaftsgesetz geregelt. Regelmäßig müssen Geschäftsanteile auf volle 1-Euro-Beträge lauten. Bei der GmbH bedarf die Übertragung eines Geschäftsanteils der notariellen Beurkundung, bei der Genossenschaft der Genehmigung des Vorstandes. Teile eines GmbH-Geschäftsanteils können nur mit Zustimmung der Gesellschaft abgetreten werden, der einzelne Geschäftsanteil der Genossenschaft ist hingegen unteilbar. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafterversammlung abgetreten werden kann (sog. Vinkulierung). GmbH-Geschäftsanteile sind regelmäßig frei vererblich. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil im Falle des Todes (oder wenn er an nicht als Nachfolger zugelassene Erben fällt) eingezogen wird (sog. Kaduzierung). Geschäftsanteile können seit dem 1. November 2008 unter bestimmten Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 GmbHG gutgläubig erworben werden.[1]
Literatur
- ↑ Sebastian Omlor: Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht, 2010, ISBN 978-3-428-13192-1.
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