Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)

Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in Deutschland in den §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt und Zweck der Regelung

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn jemand (Geschäftsführer) ein Geschäft eines anderen (Geschäftsherr) besorgt, ohne von diesem dafür beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein. Die Regelung dient dem nachträglichen Interessensausgleich beider Seiten: Der Geschäftsführer übernimmt eine Tätigkeit im Interesse des Geschäftsherrn und greift dadurch zum einen in dessen Rechts- und Interessenkreis ein, zum anderen erbringt er dafür unter Umständen eigene Aufwendungen, an deren Ersatz er ein Interesse haben wird. Zu beachten ist, dass die Begriffe Geschäftsführer und Geschäft hier nicht gleichbedeutend sind mit ihren üblichen Bedeutungen.

Die insofern unbeauftragte Wahrnehmung fremder Interessen erfordert eine Regelung in zweierlei Richtung: Zum einen muss der Geschäftsführer abgesichert werden, soweit er die Geschäftsführung berechtigt übernimmt. Aber auch der Geschäftsherr muss vor aufdringlichen oder eigennützigen Eingriffen des Geschäftsführers geschützt werden.

Beispiel

  • Jemand lässt das Auto des Nachbarn ohne dessen Kenntnis abschleppen, um es vor Hochwasser zu schützen. Besteht dann ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten?

Fremdes Geschäft

Der Begriff Geschäft im Sinne des § 677 BGB kann praktisch jede Tätigkeit bedeuten, die wirtschaftliche Folgen haben kann. Ein rechtsgeschäftliches Handeln ist nicht erforderlich. Ein bloßes Unterlassen oder Dulden genügt andererseits auch nicht.

Fremdgeschäftsführungswille

Von einer echten GoA kann nur gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat (§ 687 BGB). Dieser erfordert das Bewusstsein (kognitives Element) sowie den Willen (voluntatives Element), das Geschäft für einen anderen zu führen. Dabei wird der Fremdgeschäftsführungswille bei objektiv fremden und den sogenannten auch-fremden Geschäften widerleglich vermutet. Nur bei neutralen oder objektiv (also der Verkehrsanschauung nach) eigenen Geschäften muss also der Fremdgeschäftsführungswille nachgewiesen werden.

Unterschieden wird zwischen objektiv fremden, auch fremden und subjektiv fremden Geschäften.

  • Das objektiv fremde Geschäft fällt schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis. Der Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Geschäftsführer um die Fremdheit des Geschäftes weiß und er es nicht nur als eigenes führen will.
  • Ein auch-fremdes Geschäft besorgt der Handelnde, wenn die Übernahme des Geschäfts zugleich in seinem eigenen und im Interesse eines anderen liegt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird dann wie beim objektiv fremden Geschäft vermutet.
  • Subjektiv fremde Geschäfte sind objektiv eigene oder neutrale Geschäfte, die erst dann fremde Geschäfte werden, wenn die nach außen deutlich werdende Absicht des Geschäftsführers besteht, das Geschäft für einen anderen zu führen.

Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

Berechtigt ist die GoA, wenn die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 BGB).

Berechtigt ist die GoA außerdem, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (vgl. § 679 BGB).

Der Geschäftsführer hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn, aber auch Anzeige- und Sorgfaltspflichten.

So kann z. B. derjenige, der einen Klempner ruft, weil er sieht, dass auf dem Nachbargrundstück ein Rohrbruch droht, die Kosten für die Reparatur durch einen herbeigerufenen Klempner vom Nachbarn verlangen. Er hat jedoch die Geschäftsübernahme dem Geschäftsherrn anzuzeigen und gemäß § 677 BGB bei der Ausführung des Geschäfts das Interesse und den Willen des Geschäftsherrn zu wahren.

Die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

Unberechtigt ist die GoA, wenn die Übernahme des Geschäfts nicht dem Interesse und dem Willen des Berechtigten entspricht.

Der Geschäftsführer hat keinen Aufwendungsersatzanspruch, sondern nur einen Kondiktionsanspruch über § 684 BGB.

Der Geschäftsherr hat einen Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB, wenn der Geschäftsführer erkennen musste, dass die Übernahme der Geschäftsführung mit dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen in Widerspruch steht.

Haftungsprivilegierung

Nach § 680 BGB haftet der Geschäftsführer, wenn er zur Abwehr einer dringenden Gefahr tätig wird, lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Grund für diese auf das römische Recht zurückgehenden Privilegierungsvorschrift liegt zum einen in dem Gedanken begründet, dass der Geschäftsführer in diesem Fall mit der Gefahrenabwehr auch eine Aufgabe der Allgemeinheit wahrnimmt, zum anderen, wesentlicheren Teil aber in der Überlegung, dass derjenige, der sich mit einer dringenden Gefahr konfrontiert sieht, oftmals wird schnelle Entschließungen treffen müssen, also wegen der Dringlichkeit des Geschäfts eine ruhige Abwägung der Folgen seines Handelns nicht mehr wird vornehmen können. Es erscheint interessengerecht, seine Haftung dann auf diejenigen Risiken zu begrenzen, die jedermann erkennen muss, was cum grano salis dem Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht.

Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag und Geschäftsanmaßung

§ 687 BGB regelt die Fälle, in denen der Geschäftsführer ohne Geschäftsführungswillen handelt.

Fehlt dem Geschäftsführer das Bewusstsein, das Geschäft als fremdes, also für einen anderen zu besorgen, dann gelten gemäß Absatz 1 die voranstehenden Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht. Der Titel Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag ist missverständlich, denn es handelt sich gar nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag.

Hat der Geschäftsführer positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts und führt er es in eigenem Interesse (Eigengeschäftsführungswille), so handelt es sich um einen Fall der Geschäftsanmaßung, den Absatz 2 regelt. In diesem Fall ist der Geschäftsführer überhaupt nicht schutzwürdig und haftet daher dem Geschäftsherrn über mehrere Anspruchsgrundlagen.

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