- Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern
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Basisdaten Titel: Gesetz über Seilbahnen im Land
Mecklenburg-VorpommernKurztitel: Landesseilbahngesetz Abkürzung: LSeilbG M-V Art: Landesgesetz Geltungsbereich: Mecklenburg-Vorpommern Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Datum des Gesetzes: 20. Juli 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 318) Inkrafttreten am: 21. Juli 2004 (§ 32) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Landesseilbahngesetz Mecklenburg-Vorpommerns regelt unter anderem die Betriebsgenehmigung von und die Aufsicht über Seilbahnen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106, S. 21).
Bedeutung
Das Gesetz wird gern als Beispiel für EU-Bürokratie herangezogen. Derzeit sind in Mecklenburg-Vorpommern keine Seilbahnen zur Personenbeförderung in Betrieb. Dennoch musste eine solche Verordnung nach der europäischen Richtlinie 2000/9/EG erlassen werden. Das Landesseilbahngesetz betrifft die in diesem Land nicht vorhandenen Stand-, Schienen- und Luftseilbahnen.
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