Landesseilbahngesetz (Mecklenburg-Vorpommern)
- Landesseilbahngesetz (Mecklenburg-Vorpommern)
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| Basisdaten |
| Titel: |
Gesetz über Seilbahnen im
Land Mecklenburg-Vorpommern |
| Kurztitel: |
Landesseilbahngesetz |
| Abkürzung: |
LSeilbG M-V |
| Art: |
Landesgesetz |
| Geltungsbereich: |
Mecklenburg-Vorpommern |
| Rechtsmaterie: |
Besonderes Verwaltungsrecht, Eisenbahnrecht |
| Fundstellennachweis: |
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 94-1 |
| Datum des Gesetzes: |
20. Juli 2004
(GVOBl. M-V S. 318) |
| Inkrafttreten am: |
29. Juli 2004 |
| Letzte Änderung durch: |
Art. 5 ÄndG vom 20. Mai 2011
(GVOBl. M-V S. 323, 324) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
11. Juni 2011
(Art. 9 G vom 20. Mai 2011) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Landesseilbahngesetz Mecklenburg-Vorpommerns regelt unter anderem die Betriebsgenehmigung von und die Aufsicht über Seilbahnen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106, S. 21).
Bedeutung
Das Landesseilbahngesetz betrifft die in diesem Land nicht vorhandenen Stand-, Schienen- und Luftseilbahnen.
Das Gesetz wird gern als Beispiel für EU-Bürokratie herangezogen. Derzeit sind in Mecklenburg-Vorpommern keine Seilbahnen zur Personenbeförderung in Betrieb. Die Gondelbahn auf der Internationalen Gartenbauausstellung 2003 wurde nach dem Ende der Ausstellung wieder abgebaut – vor dem Inkrafttreten des Landesseilbahngesetzes. Dennoch musste solch ein Gesetz nach der europäischen Richtlinie 2000/9/EG erlassen werden.
Weblinks
 |
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