Landesseilbahngesetz (Mecklenburg-Vorpommern)

Landesseilbahngesetz (Mecklenburg-Vorpommern)
Basisdaten
Titel: Gesetz über Seilbahnen im
Land Mecklenburg-Vorpommern
Kurztitel: Landesseilbahngesetz
Abkürzung: LSeilbG M-V
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Eisenbahnrecht
Fundstellennachweis: GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 94-1
Datum des Gesetzes: 20. Juli 2004
(GVOBl. M-V S. 318)
Inkrafttreten am: 29. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 5 ÄndG vom 20. Mai 2011
(GVOBl. M-V S. 323, 324)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. Juni 2011
(Art. 9 G vom 20. Mai 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Landesseilbahngesetz Mecklenburg-Vorpommerns regelt unter anderem die Betriebsgenehmigung von und die Aufsicht über Seilbahnen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106, S. 21).

Bedeutung

Das Landesseilbahngesetz betrifft die in diesem Land nicht vorhandenen Stand-, Schienen- und Luftseilbahnen.

Das Gesetz wird gern als Beispiel für EU-Bürokratie herangezogen. Derzeit sind in Mecklenburg-Vorpommern keine Seilbahnen zur Personenbeförderung in Betrieb. Die Gondelbahn auf der Internationalen Gartenbauausstellung 2003 wurde nach dem Ende der Ausstellung wieder abgebaut – vor dem Inkrafttreten des Landesseilbahngesetzes. Dennoch musste solch ein Gesetz nach der europäischen Richtlinie 2000/9/EG erlassen werden.

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