Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
-
Basisdaten |
Titel: |
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke |
Kurztitel: |
Bundesstatistikgesetz |
Abkürzung: |
BStatG |
Art: |
Bundesgesetz |
Geltungsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: |
Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: |
29-22 |
Ursprüngliche Fassung vom: |
3. September 1953
(BGBl. I S. 1314) |
Inkrafttreten am: |
25. September 1953 |
Letzte Neufassung vom: |
22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, ber. 565) |
Inkrafttreten der
Neufassung am: |
30. Januar 1987 |
Letzte Änderung durch: |
Art. 3 G vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246, 2249) |
Inkrafttreten der
letzten Änderung: |
14. September 2007
(Art. 30 Abs. 1 G vom
7. September 2007) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mit dem Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG), verabschiedet am 3. Juli 1953, wurde erstmals das gesamte Organisations- und Verfahrensrecht der Bundesstatistik in Deutschland geregelt. Eine größere allgemeine Aufmerksamkeit hat das Gesetz erfahren, als das Bundesverfassungsgericht die für das Jahr 1981 geplante Volkszählung mit seinem Volkszählungsurteil stoppte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten einführte und hieraus erweiterte Anforderungen an die amtliche Statistik ableitete. Das Bundesstatistikgesetz wurde daraufhin 1987 grundlegend novelliert.
Inhalt des Gesetzes
- Institutionelles
- Initiierung, Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken
- Erhebungsvordrucke, Erhebungsbeauftragte
- Unterrichtung der zu Befragenden
- Auskunftspflicht, Geheimhaltung, Verbot der Reidentifizierung
- Hilfsmerkmale und ihre Behandlung, Adressdateien
- Nutzung von Verwaltungsdaten, Zusammenführung von Datensätzen aus Statistiken
- Strafen und Geldbußen
- Schluss- und Überleitungsvorschriften
Siehe auch
Weblinks
|
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