- Auskunftspflicht
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Die Auskunftspflicht ist ein gesetzlich normierter Anspruch, Informationen von oder über eine bestimmte juristische oder natürliche Person zu erhalten. Die Verpflichtung eine Auskunft zu erteilen, kann sich auch auf Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt beziehen.
Inhaltsverzeichnis
Statistische Auskünfte
Durch die statistische Auskunftspflicht besteht die rechtliche Verpflichtung im Rahmen der amtlichen Statistik die geforderten Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht ist ein nach dem Volkszählungsurteil zulässiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Das statistische Bundesamt in Wiesbaden hat im Internet einige Statistiken und Berichte veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlage
Die Rechtsgrundlage ist der § 15 BStatG (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke). Demnach kann in dem jeweiligen Statistik-Gesetz (z. B. Umweltstatistikgesetz) geregelt werden, ob die Beantwortung der Fragen freiwillig ist oder Auskunftspflicht besteht.
Daneben gibt es mit dem § 23 BStatG eine eigenständige Bußgeldnorm. Damit ist es möglich,
- die Nichtabgabe
- die verspätete Abgabe
- unrichtige Angaben
- die Nichtverwendung des amtlichen Formulares
mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro zu ahnden.
Entsprechende Statistiken werden meist von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durchgeführt. Auch andere Behörden (z. B. die Deutschen Bundesbank– Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr) führen entsprechende Erhebungen durch.
Kritik
Im Rahmen der Bürokratieabbau-Diskussion sind die statistischen Meldepflichten, insbesondere der Unternehmen, immer wieder kritisiert worden. Infolgedessen versuchen verschiedene Statistische Ämter diesen politischen Druck zu mildern, indem sie die Auskunftspflicht nur bei groben Verstößen verfolgen. Dies birgt jedoch als große Gefahr eine sinkende Rücklaufquote und damit einhergehend eine Verschlechterung der Datenqualität.
Auskünfte im Verwaltungsverfahren
Steuerrecht
Im Steuerrecht besteht eine Auskunftspflicht für natürliche und juristische Personen (z. B. § 93 AO). Neben der allgemeinen Mitwirkungspflicht haben die an einem Steuerverfahren Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderliche sind. Darunter fällt insbesondere die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Strafrecht
Rechtsgrundlage ist die Strafprozessordnung. Ein direkter Auskunftsanspruch kann gegenüber Zeugen bestehen, soweit diese sich selbst nicht belasten.
Allgemeines Verwaltungsrecht
Die Auskunftspflicht ergibt sich direkt aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes (z. B. § 26 VwVfG) oder der Länder. Sie kann sich aber auch aus allgemeinen Mitwirkungspflichten ergeben. Darüber hinaus gibt es im Bereich des besonderen Verwaltungsrechts (z. B. Verwaltungsvollstreckungsrecht) eigenständige Regelungen zur Auskunftspflicht.
Durchsetzung durch den Staat
Die Durchsetzung seines Auskunftsrechtes kann der Staat durch das normale Verwaltungszwangsverfahren, d. h. Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme erreichen. In der Praxis hat das Zwangsgeldverfahren die größte Bedeutung. Es darf nur betrieben werden, solange die Auskunft nicht erteilt wurde. Wenn die Ermittlungen abgeschlossen wurden (im statistischen Bereich z. B. erkennbar an der Veröffentlichung der Ergebnisse), muss das Zwangsgeldverfahren eingestellt werden. Zwangshaft kommt beispielsweise in Frage, wenn der Auskunfspflichtige die eidesstattliche Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren abzugeben hat.
Bauplanungsrecht
Es besteht gemäß § 138 Baugesetzbuch eine Auskunftspflicht von Eigentümern und Nutzern von Immobilien gegenüber der Gemeinde, im Rahmen der Planung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen[1].
Auskünfte im Privatrecht
Die Auskunftspflicht kann auch Privatpersonen untereinander treffen. So sind z. B. die geschiedenen Ehegatten untereinander verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, um eventuelle Unterhaltspflichten und -rechte festzustellen (§ 1580 BGB). Die gleiche Auskunftspflicht zur Feststellung von Unterhaltspflichten und -rechten trifft Verwandte in gerader Linie (§ 1605 BGB).
Quellen
Weblinks
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