Gesetzesvorlage

Gesetzesvorlage

Ein Gesetzentwurf ist der Entwurf eines neuen Gesetzes oder eines Gesetzes zur Änderung eines bestehenden Gesetzes, der den gesetzgebenden Körperschaften zur Beratung und Abstimmung vorgelegt wird.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Bundesgesetze

Auf Bundesebene werden gemäß Art. 76 Abs. 1 GG Gesetzentwürfe durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat in den Bundestag eingebracht.

Nach § 76 Abs. 1 GOBT (Geschäftsordnung des Bundestages) müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion unterschrieben sein.

Vorlagen der Bundesregierung sind nach Art. 76 Abs. 2 GG zuerst dem Bundesrat zuzuleiten. Dieser hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit, zu der Gesetzesvorlage Stellung zu nehmen. Eine Fristverlängerung auf neun Wochen ist ebenso wie eine Fristverkürzung auf drei Wochen möglich.

Mit Vorlagen des Bundesrates verhält es sich gemäß Art. 76 Abs. 3 GG entsprechend, sie sind zunächst der Bundesregierung vorzulegen.

Referentenentwurf

Von der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden im Regelfall durch die Bundesministerien und dort insbesondere auf Referatsebene erarbeitet (Bundesministerien gliedern sich in Abteilungen, Unterabteilungen und Referate). Die heutigen Referatsleiter wurden bis zum Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1981 zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) als Referenten und die heutigen Referenten als Hilfsreferenten bezeichnet. Daher leitet sich der noch heute gebräuchliche Begriff „Referentenentwurf“ für noch nicht von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwürfe ab.

Regierungsentwurf

Regierungsentwürfe sind die von der Bundesregierung beschlossenen und beim Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe. Diese können sich von den Referentenentwürfen unterscheiden, weil sich im Abstimmungsprozess der Beteiligten (z. B. andere Bundesministerien, Länder, Verbände) bis zum Kabinettbeschluss der Bundesregierung noch Änderungen ergeben können.

Regelungen für die Bundesministerien

Regelungen zum Verfahren bei der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen durch die Bundesministerien enthält die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).

Siehe auch

Gesetzgebung

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