Gesetzesvorrang

Gesetzesvorrang

Vorrang des Gesetzes bezeichnet den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass das Handeln von Exekutive und Judikative nie gegen geltende Gesetze verstoßen darf.

Für Deutschland ist dieses Prinzip im Artikel 20 (Absatz 3) des Grundgesetzes normiert.

Siehe auch

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