- Gesundheitsausweis
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Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln betrifft alle Menschen die in Deutschland beruflich mit Lebensmitteln umgehen. Grundlage ist der Abschnitt 8 (§ 42, § 43) des Infektionsschutzgesetzes.
Inhaltsverzeichnis
Tätigkeitsverbote
Folgenden Personen ist die berufliche Beschäftigung mit Lebensmitteln verboten: Personen,
- die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
- die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
Belehrung als Voraussetzung
Erforderlich für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass der Betroffene an einer Belehrung teilgenommen hat. Die Belehrung beinhaltet Informationen insbesondere über die Tätigkeitsverbote und Grundsätze der Lebensmittelhygiene.
Ein Gesundheitspass (auch „Rote Karte“ genannt), der bestimmte gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt (Gesundheitszeugnis), ist seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes 2001 nicht mehr notwendig.
Die Belehrung wird vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt. Sie darf vor Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein und ist unbefristet gültig. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer belehren bei Arbeitsaufnahme und dann im jährlichen Rhythmus. Diese Belehrungen müssen dokumentiert werden.
Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig und kostet in Berlin beispielsweise 14 € für eine Gruppenbelehrung und 36 € für eine Einzelbelehrung.[1]. In Niedersachsen belaufen sich die Kosten einer Einzelbelehrung auf 26 € und für Personen die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausführen auf 0 € (das Zeugnis für Ehrenamtliche gilt nur in dieser einen Tätigkeit ist nach Beendigung der Arbeit ungültig).
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Einzelnachweise
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