Reisepass

Reisepass

Ein Reisepass ist im engeren und ursprünglichen Sinne ein amtlicher Ausweis, der an den Inhaber von dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der nach dem Recht des ausstellenden Staates zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt. Der Pass bleibt Eigentum des jeweiligen Staates und dient der Identifizierung und Legitimation gegenüber staatlichen Behörden und zudem gegenüber privaten Einrichtungen sowie gegenüber Privatpersonen.

Die meisten Reisepässe enthalten neben den Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit ihres Inhabers leere Seiten, die für zusätzliche amtliche Vermerke des Ausstellerstaates oder die Anbringung von Vermerken anderer Staaten, wie Visa, Aufenthaltstiteln oder Kontrollstempeln über die Ein- und Ausreise verwendet werden können. Darüber hinaus gibt es seit Beginn der 2000er Jahre zunehmend auch elektronische Reisepässe, die biometrische Daten zur Person enthalten (siehe: Biometrischer Reisepass).

Neben dem Reisepass, der für allgemeine Reisezwecke ausgestellt wird, werden für Reisen der Repräsentanten des ausgebenden Staates in dienstlicher Eigenschaft spezielle Pässe wie der Dienstpass oder der Diplomatenpass ausgestellt.

Inhaltsverzeichnis

Wortherkunft und weitere umgangssprachliche Verwendung

Das Wort Pass leitet sich vom lateinisch-stämmigen „passare“ (durchgehen, „passieren“) ab. Der französische Ausdruck passeport weist noch deutlicher darauf hin, dass es sich dabei um das „Einlass erhalten bei Pforten/Toren“ handelt (passare portas = Tore/Türen durchqueren [dürfen]).

Umgangssprachlich wird der Begriff häufig in einem weiteren Sinn verwendet. Mit dem Begriff Pass werden in der Alltagssprache insbesondere auch Passersatzpapiere (etwa der Personalausweis oder der auch als „Flüchtlingspass“ bezeichnete Reiseausweis für Flüchtlinge) sowie andere personenbezogene Dokumente bezeichnet, auch wenn sie nicht von staatlichen Stellen und dabei unabhängig von der Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, wie beispielsweise der Mutterpass oder der Impfpass.

Geschichte

Die ersten passähnlichen Dokumente waren meist hoheitliche Papiere für Reisende, die durch Siegel, Stempel oder Unterschrift des Ausstellers ihre Gültikgeit bekamen, allerdings häufig nicht den Namen oder Identifizierungsmerkmale des Inhabers enthielten und somit theoretisch übertragbar waren.

Mittelalter

Eine der ersten Passvorschriften wurde 746 von dem langobardischen König Ratchis erlassen. Er ordnete an, Flüchtlinge aus dem Königreich, geheime Unterhändler mit dem Ausland und Verdächtige zu kontrollieren. Die Grenzwachen sollten verstärkt und niemand ohne Pass eingelassen werden. Besonders scharf war die Überwachung an der tuskischen Grenze, wo ein bedeutender Pilgerweg nach Rom führte.[1]

Ab dem 9. Jahrhundert etablierte sich im fränkischen Reich ein Reiseverpflegungsrecht, die sogenannte „Tractoria“, für königliche Boten. Der Bote bekam ein Dokument mit auf den Weg, das die Amtsleute des Reiches verpflichtete ihm eine Unterkunft zu stellen und Wege passieren zu lassen. Im Hochmittelalter entstand später das Geleitrecht, das ebenfalls einen speziellen Schutz für Reisende einräumte. Während diese Dokumente lediglich privilegierten Personen vorbehalten waren, wurde ein Ausweis erstmals für eine bestimmte Personengruppe verpflichtend, als Ludwig XI. 1462 anordnete, dass entlassene Soldaten auf ihrer Heimreise einen von ihrem Offizier ausgestellten Ausweis mitzuführen hatten, um von Deserteuren unterschieden werden zu konnten. Im 16. Jahrhundert waren bereits Kaufleuten und private Reisende verpflichtet, ein Dokument ihrer Stadt mit ihrem Namen bei sich zu tragen, das ihnen Rechtschaffenheit bescheinigte. Pilgern wurden ähnliche Dokumente von Pfarrern oder Bischöfen ausgestellt.[2]

Während sich in Europa der „Schwarze Tod“ ausbreitete, wurde im Jahre 1374 in Venedig der Pestbrief eingeführt. Bürger konnten die Stadt nur noch betreten sofern diese den Gesundheitsausweis mit sich führten in dem bestätigt wurde dass sie frei von Pest und anderen ansteckenden Krankheiten waren.

Ab dem 15. Jahrhundert wurden in die Dokumente zunehmend auch besondere Kennzeichen zur Identifizierung des Ausweisinhabers aufgenommen. Um die häufigen Fälschungen zu erschweren, wurden bei den ausstellenden Behörden Register eingeführt die jeweils eine Kopie der ausgestellten Dokumente enthielten. Zudem wurden Kleidung, Abzeichen und Wappen als Identifikationsmerkmale genutzt.

In Spanien war es Juden, Konvertiten und Häretikern im 16. Jahrhundert verboten, nach Amerika auszureisen. König Philipp II. schuf später eine Behörde bei der jeder Auswanderer zunächst Nachweise über Herkunft und Lebenswandel einreichen musste.[3] Frankreich durfte nach königlichen Erlässen in den Jahren 1623 und 1669 nur noch mit einem gültigen Pass verlassen werden. Tatsächlich konnte die Kontrolle des Reiseverkehrs allerdings kaum durchgesetzt werden.

Französische Revolution

Maßgeblich vorangetrieben wurde das Passwesen mit der französischen Revolution. Nachdem König Ludwig XVI. am 20. Juni 1791 versuchte, als Kammerdiener verkleidet aus Frankreich zu flüchten, wurden die Grenzen für den Reiseverkehr geschlossen. Die Konstituante beschloss daraufhin genaue Angaben zu Namen, Geschlecht, Alter und eine Personenbeschreibung in den Pässen der Reisenden. Mit der Gründung der Nation entstand der Begriff des Staatsbürgers und die Frage wer als Ausländer zu betrachten war. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 beinhaltete allerdings auch die Reisefreiheit, weshalb am 13. September 1791 sämtliche Reisebeschränkungen für das In- und Ausland aufgehoben und das Passwesen abgeschafft wurden. Allerdings kam es am 30. Januar 1792 zu deren Wiedereinführung, nachdem Herrscher der Nachbarländer Frankreich mit Krieg drohten. Der Einmarsch ausländischer Truppen sollte damit verhindert werden. Ausländer in Frankreich wurden zudem verstärkt überwacht.[4]

Preußen

Preußischer Reisepass von 1829

Kurz vor der Kriegserklärung an Frankreich wurde in Preußen am 20. März 1813 mit dem Passreglement die Wiedereinführung der Passpflicht für Ausreisen erlassen. Zur Ausstellung der Pässe waren die örtlichen Behörden fortan nicht mehr befugt. Diese Aufgabe wurde nun von höheren Staatsorganen wie der Staatskanzlei oder dem Außen- und Innenministerium, in Ausnahmefällen auch von der Polizeideputation der Provinzregierungen übernommen. Die ausgestellten Papiere waren lediglich für bestimmte, zuvor festgelegte Reiserouten gültig und mussten täglich abgezeichnet werden.

Die Bestimmungen wurden allerdings ein knappes Jahr später von Friedrich Wilhelm III. zumindest für geschäftlich Reisende wieder gelockert und diesen die Ausreise erleichtert. In Folge der Niederlage Frankreichs und des Zusammenrückens der Staaten des späteren Deutschen Bundes, wurde das Passregelment außer Kraft gesetzt und mit dem Paßedikt für die Preußische Monarchie vom 22. Juni 1817 ersetzt. Daraufhin konnten beispielsweise örtliche Behörden, Hafenbehörden, preußische Konsuln und ausländische Diplomaten sogenannte „Eingangspässe“ für die Einreise nach Preußen ausstellen. Um Abwanderung zu verhindern blieben die Emigrationsbestimmungen jedoch bis in die 1830er Jahre weiterhin restriktiv. Auch gab das Herzogtum Bayern ab Juni 1817 keine Pässe mehr für die Auswanderung nach Russland aus.

Mit der zunehmenden Mobilität durch die Eisenbahn wurde die Passkarte als Dokument für grenzüberschreitende Reisen innerhalb des Deutschen Bundes eingeführt und ersetzte das bis dahin erforderliche Visum.[5] Mit dem Passvertrag, den Sachsen, Bayern, Hannover und Württemberg am 7. Februar 1865 miteinander abschlossen, brauchten dort einheimische Bürger keinen Pass mehr mit sich zu führen. Die Vorzüge der Passkarte und des Passvertrags blieben allerdings häufig nur den höheren Gesellschaftsschichten vorbehalten.

Deutsches Reich

Am 12. Oktober 1867 wurde vom Reichstag des Bundes ein neues Passgesetz beschlossen, wonach alle Staaten des Norddeutschen Bundes eine einheitliche Passgesetzgebung erhielten. Ein Pass oder Visum war ab dem 1. Januar 1868 für Bundesangehörige zur Ein- oder Ausreise des Bundesgebiets oder zum dortigen Aufenthalt fortan nicht mehr erforderlich. Das Gesetz wurde nach Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 mit einigen Änderungen übernommen. 1879 wurden allerdings Einschränkungen vorgenommen, um die Ausbreitung der Pest zu verhindern und die Einwanderung polnischer und russischer Arbeitskräften zu erschweren. Einreisende aus Russland mussten fortan wieder einen Pass mit sich führen und diesen ab 1880 zusätzlich vor Reiseantritt von einem deutschen Konsulat in Russland visieren lassen. Mit einer Verordnung vom 1. Dezember 1892 durften Pässe nur noch an deutsche Staatsbürger ausgegeben werden.[4]

Mit dem Ersten Weltkrieg endete das liberale Passwesen des Deutschen Kaiserreichs und anderer europäischer Staaten mit der Wiedereinführung von Passkontrollen in Europa. In Frankreich wurde der Fingerabdruck zur Identifikation des Inhabers eingeführt. Ab dem 1. August 1914 war laut der Verordnung betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht bei Einreise in das Deutsche Reich das Mitführen eines Passes oder anderer Dokumente verpflichtend, die eine zweifelsfreie Identifizierung als deutschen Bürger ermöglichten. Am 16. Dezember wurde die Verordnung abgelöst von der Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, die unter anderem auch ein Lichtbild des Ausweisinhabers vorgab. Dieses musste auf den Pass aufgeklebt und gestempelt werden, sodass der Stempel teilweise auf dem Bild und auf dem Papier abgebildet war.

Am 21. Juni 1916 wurde eine weitere Passverordnung erlassen, die insbesondere inhaltliche, formelle und organisatorische Eigenschaften regelte[6] und mit der zwei Tage später angeordneten Ausführungsvorschrift[7] die Laufzeit der Pässe auf ein Jahr begrenzt. Des Weiteren mussten auch Kinder ab zwölf Jahren, die zuvor im Pass des Vaters eingetragen waren, fortan im Besitz eines eigenen Dokumentes sein.

Nach dem Ersten Weltkrieg und zunehmenden Flüchtlingsströmungen innerhalb Europas wurde 1922 für staatenlose russische Flüchtlinge der Nansen-Pass als Reisedokument eingeführt. Die zum Krieg vorübergehend eingeführte Passpflicht in mehreren Ländern blieb weitgehend bestehen. Die Bestrafung von Zuwiederhandlungen gegen die Passvorschriften wurden in einer Verordnung vom 6. April 1923 geregelt.[8]

Ab 1924 wurde das Passwesen der Weimarer Republik detailliert wie nie zuvor in einer vom Innenminister erlassenen Verordnung geregelt.[9] Sie erfuhr im Jahr 1932 eine Kürzung und Neuregelung.

Drittes Reich

Mit dem Reichsbürgergesetz von 1935 wurde die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger und „Angehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ einerseits sowie in Staatsangehörige und „Angehörige rassefremden Volkstums“ andererseits geteilt. Der Reichsminister bekam mit dem Gesetz über das Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 die Ermächtigung „das Ausländerpolizei- und das Meldewesen neu zu regeln“. Mit einer Verordnung vom 22. Juli 1938 wurde die Kennkarte als „allgemeiner polizeilicher Inlandausweis“ eingeführt und mit der Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938 sämtliche Reisepässe von Juden für ungültig erklärt. Die Pässe mussten innerhalb von zwei Wochen bei einer Behörde eingereicht und mit einem roten „J“ gestempelt werden um den Inhaber als Juden kenntlich zu machen und somit wieder Gültigkeit zu bekommen.

Nach Beginn des Zweiten Weltkrieges trat am 10. September 1939 die Verordnung über den Paß- und Sichtvermerkszwang sowie über den Ausweiszwang in Kraft. Damit wurde erstmals der Ausweiszwang eingeführt. Außerdem bestimmte die Verordnung dass Pässe für die Ein- und Ausreise benötigt wurden und diese vor Grenzübertritt mit einem Sichtvermerk zu versehen seien. Am 23. Oktober 1941 erging für sämtliche Juden ein Ausreiseverbot aus dem vom Deutschen Reich kontrollierten Gebieten.

Funktionen des Passes

Einträge über Reisebeschränkungen (US-amerikanischer Reisepass)
Ein- und Ausreisestempel auf den Visaseiten eines Passes

Allgemein wird zwischen Pässen (engl. passports) und Passersatzpapieren (engl. travel documents) unterschieden; beide sind Ausweise. Passersatzpapiere unterscheiden sich von Pässen dadurch, dass sie nicht sämtliche Funktionen eines Passes aufweisen, aber auch dem grenzüberschreitenden Reisen dienen.

Pässe und Passersatzpapiere erfüllen zumeist folgende Funktionen:

  • Sie bestätigen, dass die eingetragenen Personalien zu der Person gehören, die im Papier eingetragen ist.
  • Sie erlauben den Inhabern, mit dem Papier über die Grenze des Ausstellerstaates ins Ausland zu reisen (Ausreisevisa sind heute sehr unüblich).
  • Entsprechend ihrer überkommenen Funktion als Schutzbriefe des Landesherrn erlauben sie dem Inhaber, in andere Länder zu reisen. Manche Muster tragen noch heute ein entsprechendes Schutzersuchen, beispielsweise der britische Pass.

Sämtliche Pässe (im engeren Sinne) haben zusätzlich folgende Funktionen, die durch Passersatzpapiere oftmals nicht vollständig erfüllt werden:

  • Sie erlauben dem Inhaber, in den Ausstellerstaat zurückzureisen.
  • Sie versprechen Gastländern, dass der Inhaber bei einer Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung) auch zurückgenommen wird.
  • Sie vermitteln den Schutz der Diplomatischen Vertretungen des Ausstellerstaats.
  • Sie enthalten gegenüber anderen Staaten die Erklärung, der Inhaber sei Angehöriger des Ausstellerstaates. Andere Staaten können im zwischenstaatlichen Verhältnis auf die Richtigkeit dieser Erklärung vertrauen. Inwieweit der Passinhaber selbst hingegen gegenüber den Behörden des Ausstellerstaats mit dem Pass seine Staatsangehörigkeit belegen kann, hängt allein vom Recht des Ausstellerstaates ab. So ermöglicht der deutsche Reisepass ebenso wie der Personalausweis zum Beispiel in Deutschland gegenüber inländischen Behörden keinen unwiderlegbaren Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern begründet lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber Deutscher ist.[10]

Räumliche Geltung

In vielen Pässen ist ein räumlicher Geltungsbereich eingetragen, der damit vom Ausstellerstaat bestimmt werden kann (in deutschen Pässen etwa „für alle Länder“). Zudem ist die räumliche Geltung im Ergebnis dadurch eingeschränkt, dass Pässe von Gebilden, die vom Zielstaat nicht als Staat anerkannt werden, dort oftmals nicht zur Einreise berechtigen. Hierbei handelt es sich nicht um eine zwingende Regel, so wird beispielsweise die Republik China (Taiwan) von der Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat anerkannt, mit ihren Pässen ist aber dennoch eine Einreise möglich.[11]

In den Pässen Israels fand man bis zum Jahr 1955 – zehn Jahre vor der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Bundesrepublik – sogar die Angabe „Gültig für alle Länder außer Deutschland“. Solche Pässe wurden von der Bundesrepublik Deutschland dennoch akzeptiert, wobei es üblich war, dass die israelische Seite über eine Mitteilung des informellen Verbindungsbüros die Reise zuvor notifizierte. Bis heute enthalten die Pässe einiger Länder – etwa von Malaysia – einen Vermerk, wonach der Pass für alle Länder mit Ausnahme Israels gelte.

In Dienstreisepässen der DDR fand sich die Angabe „Gültig für alle Staaten und Westberlin“. Grund dafür war der Status West-Berlins als „Selbständige politische Einheit“ aus DDR-Sicht. In den normalen Privatpässen fehlt die Angabe der Gültigkeit ganz.

Italienische Reisepässe müssen jährlich mit einer Wertmarke im Wert von 40,29 Euro versehen werden, wenn damit eine Reise in ein Nicht-Schengen-Land angetreten werden soll. Das Vorhandensein der Wertmarke und somit implizit die erfolgte Bezahlung der Passsteuer werden am Hafen oder Flughafen kontrolliert. Außerhalb Italiens ist das (Nicht-)Vorhandensein der Wertmarke ohne Bedeutung. Es ist außerdem möglich, von vornherein Reisepässe zu beantragen, die nur für die Europäische Union gültig sind, wobei für diese Reisen natürlich auch der Personalausweis ausreichen würde.

In einigen Ländern geht man allerdings davon aus, dass es selbstverständlich ist, dass der Pass für alle Länder gilt und hat gar keine Eintragungen bezüglich der räumlichen Gültigkeit vorgenommen.

Arten von Passersatzpapieren

Hierzu zählen

Diese Papiere werden umgangssprachlich als Flüchtlingspass oder Staatenlosenpass bezeichnet. Im eigentlichen Sinne sind sie aber keine Pässe, weil sie nicht von einem Staat ausgestellt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt.

Von einigen Staaten wird zudem

  • der Personalausweis beziehungsweise die Identitätskarte auch als Passersatzpapier ausgestellt, sodass man mit ihm in solche Staaten reisen kann, die die Einreise mit diesem Dokument gestatten.

Völkerrechtliche Passhoheit

Grundsätzlich besitzt jeder Staat für seine Staatsangehörigen nach dem Völkerrecht die Passhoheit, die aus der Personalhoheit des Staates über seine Staatsangehörigen abgeleitet wird. Dies bedeutet, dass ein anderer Staat fremden Staatsangehörigen nicht ohne weiteres Pässe ausstellen darf, in dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit verbindlich bestimmt werden. Da es das Passrecht fast aller Staaten zulässt, aus berechtigten Gründen vorläufig oder dauerhaft Pässe zu entziehen (Beispiel: Bei notorischen Fußball-Hooligans vor einem anstehenden Länderspiel) oder von vornherein keine Pässe auszustellen, soll kein anderer Staat diese Entscheidung unterlaufen können. Hiervon gibt es aber zulässige Abweichungen, etwa bei Flüchtlingen nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention, oder natürlich bei Mehrfachstaatern, wo jeder Staat seinem Angehörigen einen Pass ausstellen kann.

Allgemeine Ausweis- oder Passpflicht

Je nach Staat ist der Besitz oder sogar das Mitführen eines Passes oder Ausweises ab einem bestimmten Alter zwingend, so zum Beispiel in Deutschland, wo der Besitz und das Mitführen eines Reisepasses bei Grenzübertritt, jedoch nicht im Inland vorgeschrieben ist. Im Inland ist lediglich der Besitz aber nicht das Mitführen eines Personalausweises vorgeschrieben, der aber auch durch den Reisepass ersetzt werden kann (Regelung ab 16 Jahren).

Länderspezifische Details

Mehrere Staaten stellen Reisepässe in unterschiedlichen Varianten aus, etwa als vorläufigen Pass oder als Pass mit einer größeren Anzahl von Seiten für Vielreisende.

Auf dem Umschlag ist der ausstellende Staat und die Art des Reisepasses angegeben sowie das Wappen des Staates. In aller Regel ist der Text im Pass neben der/den Amtssprache(n) des ausgebenden Staates auch in Englisch und Französisch (Sprache der Diplomatie) verfasst. Die Pässe des Heiligen Stuhls sind die einzigen, die in einer toten Sprache verfasst sind. Pässe haben in der Regel einen Umschlag und nummerierte Seiten. Alle Staaten der Europäischen Union haben bordeauxrote Umschläge (außer Diplomatenpässe). Zahlreiche Staaten geben Pässe mit biometrischen Merkmalen aus, ferner sind viele maschinenlesbar. Einige Staaten, wie beispielsweise Südafrika, haben seit Jahrzehnten Fingerabdrücke auf der Personaldatenseite.

Albanischer Reisepass

Albanien

Hauptartikel: Albanischer Reisepass

In Albanien werden Reisepässe seit den 1920er Jahren ausgegeben. Seit 2009 sind auch biometrische Merkmale des Inhabers im Pass enthalten.

Biometrischer Reisepass Bosnien und Herzegowinas

Bosnien und Herzegowina

Der Reisepass von Bosnien und Herzegowina (bosnisch: Pasoš) ist das Ausweisdokument, das den Bürgern des Landes seit der Unabhängigkeit 1992 ausgestellt wird, um allgemeine Reisen ins Ausland zu unternehmen. Seit dem 15. Oktober 2009 werden ausschließlich biometrische Reisepässe ausgestellt.


Deutschland

Biometrischer deutscher Reisepass
Hauptartikel: Deutscher Reisepass

Rechtslage für Ausländer

Passpflicht

Ausländer dürfen nach § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern (oder eine von ihm bestimmte Stelle) eine Ausnahme von der Passpflicht vor der Einreise und für maximal sechs Monate zulassen. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Ausländer setzt nach § 5 Abs. 1 AufenthG regelmäßig voraus, dass die Passpflicht erfüllt wird. Für die Anerkennung ist das Bundesministerium des Innern zuständig; § 71 Abs. 6 AufenthG. Für Unionsbürger und Staatsangehörige der EWR-Staaten gilt eine Ausweispflicht nach § 8 Freizügigkeitsgesetz/EU.

Minderjährige Ausländer erfüllen die Passpflicht nach § 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) bis zum 16. Lebensjahr auch durch Eintragung im Pass eines gesetzlichen Vertreters, wobei ab dem zehnten Lebensjahr ein Lichtbild erforderlich ist.

Der Pass oder Passersatz eines Ausländers darf durch einen anderen als den ausstellenden Staat nicht endgültig eingezogen werden, allerdings kann er für vorübergehende Zwecke (wie etwa die Sicherstellung der Ausreise oder zur Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren) einbehalten werden. Rechtsgrundlagen sind § 50 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes oder §§ 94 ff. der Strafprozessordnung. Da der Pass oder Passersatz Eigentum des Ausstellerstaates und nicht des Inhabers ist, kann er auch an den Ausstellerstaat und nicht den eingetragenen Inhaber zurückgegeben werden, wenn der Zweck der Einbehaltung beendet ist.

Zugelassene Passersatzpapiere

Allgemein als Passersatz zugelassen und damit für die Erfüllung der Passpflicht in Deutschland ausreichend sind nach § 3 AufenthV amtliche Ausweise, deren Inhaber die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von EU-Recht oder von Abkommen mit dem Ausweis einreisen lassen muss (etwa Flüchtlings- und Staatenlosenpässe, Ausweise für EU-Bedienstete, Personalausweise der EU/EWR-Bürger und von Schweizern, Flugbesatzungsausweise usw.). Diese Zulassung beinhaltet dabei nicht von vornherein eine Befreiung von der Visumpflicht; ob ein Visum benötigt wird, richtet sich nach anderen Vorschriften.[12]

Besitzt ein Ausländer keinen Pass und kann er ihn nicht in zumutbarer Weise erlangen, kann ihm ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wodurch er im Inland der Ausweispflicht nachkommt (§ 48 Abs. 2 AufenthG, § 55 AufenthV). Unter engeren, genau geregelten Voraussetzungen können deutsche Behörden auch einem Ausländer einen Passersatz ausstellen (geregelt in den §§ 4 bis 13 AufenthV). Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer sind:

Ein Ausländer, der vorsätzlich gegen die Passpflicht verstößt (und auch keinen Ausweisersatz besitzt), macht sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar. Ein fahrlässiger Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt (Geldbuße bis zu 3000 Euro, § 98 Abs. 1 und 5 AufenthG).

Kosovarischer Reisepass

Kosovo

Hauptartikel: Kosovarischer Reisepass

Der kosovarische Reisepass wird den Bürgern seit 2008 ausgestellt und wird vorwiegend von jenen Staaten anerkannt, die auch die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt haben. Kosovarische Pässe bestehen aus einem dunkelblauen Umschlagdeckel auf dem das Wappen des Kosovo sowie die Aufschrift „Republik Kosovo“ und „Pass“ in drei Sprachen (Albanisch, Serbisch und Englisch) in Goldfolie geprägt sind.

Biometrischer Reisepass Liechtensteins

Liechtenstein

Der Liechtensteiner Pass wurde umgestaltet, als der Pass wegen der Sicherheitsforderungen der USA fälschungssicherer gemacht werden musste. Die Farbe wurde von Olivgrün in Blau geändert und der Pass bekam das kleinere ID-3-Format. Zudem wurde vor der ersten Inhaltsseite eine maschinenlesbare Passkarte eingebunden. Beim Ändern auf dieses neue Format passierten einige kleine Fehler: So wurden auf der Passkarte die Landesfarben falsch wiedergegeben und die Passnummern begannen bei der neuen Auflage wieder von vorn, sodass zwei verschiedene Personen die gleiche Passnummer haben konnten. Außerdem begannen die Kennbuchstaben vor den Seriennummern mit einem „R“ (für Reisepass), was Probleme bei der Auslesung der Daten ergab. Aus diesem Grund mussten die Pässe erneut geändert werden und ihre Nummern beginnen seitdem mit dem – international üblichen – „P“ (für Passport) statt mit einem „R“.

Der olivgrüne Reisepass wurde vom 1. April 1985 bis zum 30. April 2000 ausgegeben und wird aktuell noch als Notpass mit einer Gültigkeit von maximal sechs Monaten verwendet. Vor 1985 hatte der Reisepass einen hellgrünen Umschlag.

Biometrischer Reisepass Österreichs

Österreich

Hauptartikel: Österreichischer Reisepass

Der österreichische Reisepass hat grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (außer bei Kindern unter zwölf Jahren, die je nach Alter zwei, vier beziehugsweise fünf Jahre gelten) und kann nicht verlängert werden, im Gegensatz zu den alten grünen Pässen oder noch älteren beigefarbenen, die fünf Jahre galten, und zweimal um weitere fünf Jahre verlängert werden konnten. Österreichische grüne Pässe, die im Ausland ausgestellt wurden, beispielsweise bei Botschaften oder Konsulaten, hatten hingegen eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Biometrischer Reisepass der Schweiz, seit 2006

Schweiz

Hauptartikel: Schweizer Pass

Der Reisepass in der Schweiz hat eine kräftige rote Farbe und ist auf der Vorderseite mit dem Schweizerkreuz versehen. Der inhaltliche Aufbau ähnelt dem des Europapasses. Anstelle des Geburtsortes ist der Bürgerort aufgeführt. Auf jeder Seite des Passes werden die Sehenswürdigkeiten der einzelnen Kantone der Schweiz dargestellt.

Gemäß dem Willen des Bundesrates und der Mehrheit des Parlamentes werden seit dem 1. März 2010 alle Schweizer Pässe mit biometrischen Daten und einem RFID-Chip versehen.[13] Ein überparteiliches Komitee ergriff am 18. Juli 2008 gegen das Gesetz das Referendum. Dieses kam mit 63.733 gültigen Unterschriften zustande, womit eine Volksabstimmung über das Gesetz erzwungen wurde. Diese fand am 17. Mai 2009 statt. Das Ergebnis fiel mit 50,14 Prozent Ja-Stimmen zugunsten des Gesetzes äußerst knapp aus.

Serbien

Hauptartikel: Serbischer Reisepass

In Serbien begann das Innenministerium am 7. Juli 2008 mit der Ausgabe von biometrischen Reisepässen. Die Bewohner des Kosovo haben das Recht, einen serbischen Pass zu beantragen,[14] da Serbien die Gültigkeit von kosovarischen Reisepapieren nicht anerkennt.[15]

Biometrischer Reisepass der Tschechischen Republik

Tschechien

Hauptartikel: Tschechischer Reisepass

In der Tschechischen Republik werden seit 2006 biometrische Reisepässe ausgegeben. Im März 2009 wurde die derzeitige Serie mit zwei Fingerabdrücken eingeführt.

Biometrischer Reisepass der Türkei

Türkei

In der Türkei werden seit Sommer 2010 biometrische und maschinenlesbare Reisepässe an die Bürger ausgegeben. Die Ausstellung eines türkischen Reisepasses kostet umgerechnet bis zu 180 Euro. Damit gelten die türkischen Pässe als die teuersten der Welt.[16]


Literatur

  • Thomas Claes: Passkontrolle! Eine kritische Geschichte des sich Ausweisens und Erkanntwerdens. Vergangenheits Verlag, 2010, ISBN 978-3-940621-27-6.
  • Valentin Groebner: Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Europa des Mittelalters. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52238-6.
  • Jane Caplan, John Torpey (Hrsg.): Documenting Individual Identity: The Development of State Practices in the Modern World. Princeton University Press, Princeton 2001, ISBN 0-691-00911-2.

Weblinks

 Commons: Reisepässe – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Reisepass – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Hartmann: Geschichte Italiens im Mittelalter. Bd. II Teil 2, Perthes, Gotha 1903, S. 147–148.
  2. Valentin Groebner: Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Europa des Mittelalters. München 2004, S. 125–127.
  3. Valentin Groebner: Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Europa des Mittelalters. München 2004, S. 137 ff.
  4. a b Thomas Claes: Passkontrolle! – Eine kritische Geschichte des sich Ausweisens und Erkanntwerdens. Vergangenheits Verlag, 2010, ISBN 978-3-940621-27-6.
  5. Visafreier Reiseverehr im Deutschen Bund. In: Sächsische Zeitung. vom 21. Oktober 2010.
  6. Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Paßpflicht. Vom 21. Juni 1916. In: Reichs-Gesetzblatt. 1916, Nr. 143, S. 599–601.
  7. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Passverordnung vom 24. Juni 1916. In: Reichs-Gesetzblatt. 1916, Nr. 143, S. 601–608.
  8. Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften vom 6. April 1923. In: RGBI. 1923, S. 249.
  9. Bekanntmachung zur Ausführung der Paßverordnung vom 4. Juni 1924. In: RGBI. 1924 Teil 1, S. 613–637.
  10. Bayerisches Staatsministerium des Innern: Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden).
  11. Vergleiche Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 3. Januar 2005, Bundesanzeiger 2005 S. 738ff.
  12. Vor allem sind dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und die §§ 15 ff. AufenthV.
  13. CH: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), 13. Juni 2008
  14. Albaner wollen serbischen Pass
  15. Srbija ne priznaje kosovske pasoše
  16. Radiobeitrag des Deutschlandradios auf dradio.de

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